Der positive Befund an der rechten Augenbraue lasse sich mit einer Kontamination aufgrund der abgefeuerten Schüsse aus der Hand eines an der Schiesserei Beteiligten vereinbaren (pag. 257). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung haben die Zeugen Z.________ und Y.________ ergänzt, dass aber auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Privatkläger geschossen habe (pag. 1061, Z. 13-14). Das Ziel wäre eigentlich, dass aufgrund solcher Schmauchspurentests gesagt werden könne, jemand habe geschossen, aber das sei äusserst schwierig (pag. 1056, Z. 5-7). Weiter wurde aufgeführt, dass diese Spuren flüchtig seien.