Beweiswürdigend kann deshalb festgehalten werden, dass aus einer Pistole drei Schüsse gezündet worden sind. Weiter steht fest, dass die Durchschussverletzung am Oberschenkel des Privatklägers nicht von einem aufgesetzten Schuss herrührt. Aus den Untersuchungen des KTD kann nicht abgeleitet werden, ob eine oder mehrere Waffen im Einsatz gewesen sind, weshalb dies an dieser Stelle noch offen bleiben und aufgrund der übrigen Beweismittel eruiert werden muss. 11.2.4 Schmauchspuren