257). Es würden bisher keine kriminaltechnischen Hinweise vorliegen, welche auf den Einsatz unterschiedlicher Schusswaffen schliessen liessen. Mögliche Tatwaffen hätten bislang keine sichergestellt werden können (pag. 257). Die Zeugen bestätigten anlässlich ihrer Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie aufgrund der sichergestellten Munitionsteile keine Hinweise auf verschiedene Waffen hätten (pag. 1060, Z. 37-38). Zur Schussdistanz könne lediglich festgehalten werden, dass es sich nicht um einen aufgesetzten Schuss gehandelt haben dürfte (pag. 257). Bei einem aufgesetzten Schuss sehe die Wunde ganz anders aus.