Im Rahmen der Schlussfolgerungen hielten die Sachbearbeiter des KTD sodann fest, dass die drei sichergestellten Hülsen aus derselben Waffe ausgeworfen worden seien. Die sichergestellte intakte Patrone weise das gleiche Munitionsfabrikat wie die Hülsen auf. Das Kaliber des im Garten des W.________ sichergestellten Projektils lasse sich mit demselben Munitionsfabrikat vereinbaren. Es sei jedoch nicht möglich zu beurteilen, ob das Projektil aus derselben Waffe wie die Hülsen gefeuert worden sei (pag. 257). Y.________, Sachbearbeiter des KTD, bestätigte dies anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.