Es wird zwar festgehalten, dass sich der Privatkläger aufgrund seiner Schussverletzungen zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr befunden hat. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Durchschussverletzung am Oberschenkel die Oberschenkelschlagader (Arteria femoralis) und der Oberschenkelknochen befinden, die ohne weiteres hätten getroffen werden können. Eine Blutung aus einem Trümmerbruch des Knochens oder eine direkte Verletzung der Schlagader hätten zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust führen können (pag. 237). 11.2.3 Untersuchungen des KTD