Es bestehen keine ersichtlichen Gründe an den Feststellungen des Gutachtens und der Arztberichte zu zweifeln, weshalb hinsichtlich des Verletzungsbildes des Privatklägers vollumfänglich auf die Ausführungen des IRM und des Arztberichts des Inselspitals abgestellt wird. Auch wenn nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden kann, welchen Ursprungs die Rissquetschwunde an der Hand des Privatklägers ist, geht das Universitäre Notfallzentrum von einem Streifschuss aus. Die Verletzungsursache der rechten Hand des Privatklägers bleibt damit grundsätzlich unklar. Da ein Streifschuss jedoch durchaus denkbar ist und zudem keine Hin-