, S. 17-22 der Urteilsbegründung). Betreffend den Arztbericht der Universitätsklinik für allgemeine innere Medizin vom 24. April 2015 kann auf die zutreffende Wiedergabe der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1151, S. 22 der Urteilsbegründung). E.________ habe eine Durchschussverletzung am rechten Oberschenkel ohne nachweisbare Verletzungen des Knochens, der Blutgefässe oder der Nerven erlitten. D.h. es habe nur eine Weichteilverletzung gegeben. Am rechten Handrücken habe es eine Rissquetschwunde mit Verletzung eines Bandes im Bereich des Gelenkes Mittelfinger / Handwurzel gegeben.