Der Privatkläger habe sich zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr befunden. Es bleibe allerdings zu erwähnen, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Durchschussverletzung am Oberschenkel die Oberschenkelschlagader (Arteria femoralis) und der Oberschenkelknochen befinden würden, die ohne weiteres hätten getroffen werden können. Eine Blutung aus einem Trümmerbruch des Knochens oder eine direkte Verletzung einer Schlagader hätten zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust führen können. (pag. 237). Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1146 ff., S. 17-22 der Urteilsbegründung).