18 vereinbar, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt der Schussabgabe am Boden gelegen sei. Angaben zur Schussdistanz könnten nicht gemacht werden. Im Inselspital hätten keine knöchernen Verletzungen sowie keine aktive Blutung am rechten Oberschenkel festgestellt werden können. Der Privatkläger habe sich zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr befunden.