Die Hautdurchtrennung an der rechten Hand des Privatklägers lasse in erster Linie an einen Streifschuss denken. Der Hautdefekt an der Vorderseite des rechten Oberschenkels sei aufgrund seiner Morphologie mit einem Einschuss vereinbar, der Defekt an der Rückseite des Oberschenkels mit einem Ausschuss, so dass bei Fehlen weiterer Verletzungen am Bein von einem Durchschuss auszugehen sei. Der von körperfern nach körpernah verlaufende Schusskanal sei zwanglos mit der Annahme