Zudem sei eine Schusswunde am rechten Oberschenkel mit Einschuss oberhalb des Knies und Ausschuss an der Hinterseite des Oberschenkels ohne aktive Blutung aufgefallen. Im Röntgen hätten sich keine knöchernen Verletzungen an der Hand und am Oberschenkel gezeigt (pag. 235). Der Beurteilung des IRM ist zu entnehmen, dass die Hautabschürfungen an der linken Hand auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen seien und im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein könnten. Die Hautdurchtrennung an der rechten Hand des Privatklägers lasse in erster Linie an einen Streifschuss denken.