und H.________ sichergestellten Objekte keine Rückschlüsse auf den Ablauf der Auseinandersetzung zulassen. Mit Verfügung vom 2. März 2015 wurden dagegen verschiedene Gegenstände vom Tatort, unter anderem drei Hülsen "GFL 9mm Luger", eine Patrone "GFL 9mm Luger", ein Stück Blei und ein Projektil, die vom Privatkläger und G.________ am 5. Dezember 2014 getragenen Kleider und der bei A.________ sichergestellte Störsender beschlagnahmt (pag. 547 ff.). Bereits aufgrund der am Tatort sichergestellten Patronen und Hülsen ist davon auszugehen, dass eine Schiesserei stattgefunden hat.