und Editionen (pag. 552 ff.)) ausführlich wiedergegeben (pag. 1145 ff., S. 16-26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Der Kammer liegen aufgrund oberinstanzlicher Beweisergänzungen zudem insbesondere ein Schreiben von Dr. med. O.________ vom 24. November 2016 (pag. 1512) sowie ein weiterer Rapport des KTD vom 3. Februar 2017 (pag. 1567 ff.) vor. 11.2.1 Hausdurchsuchungen / Beschlagnahmungen Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass die anlässlich der einzelnen Hausdurchsuchungen beim Privatkläger, bei A.________, G.________ und H.___