aus, dass der Geständnisrabatt von 32 Monaten bei A.________ nicht nachvollziehbar sei. Es liege kein vollumfängliches Geständnis vor, weshalb ein Rabatt von 12 Monaten beantragt werde und A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten zu verurteilen sei. Das Verhalten von C.________ liege näher beim Vorsatz als beim Eventualvorsatz, weshalb diesbezüglich lediglich eine Reduktion von 12 Monaten beantragt werde und C.________ zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen sei.