__ ablasse, so hätte er einen Luftschuss abgeben können. Er habe bei einem Schuss in Richtung der Personen mit dem Eintritt einer tödlichen Verletzung rechnen müssen. Die Verletzung von E.________ sei ihm egal gewesen. Es sei sehr viel Glück im Spiel gewesen, dass es nicht zu tödlichen Verletzungen gekommen sei. Für beide Beschuldigten sei deshalb von einer eventualvorsätzlichen Tötung auszugehen. Zur Strafzumessung führte Generalstaatsanwalt T.________ aus, dass der Geständnisrabatt von 32 Monaten bei A.________ nicht nachvollziehbar sei.