_ sage aus, er sei stehen geblieben und sei wie aus Holz gewesen. Wenn das Opfer selbst von Erstarren spreche, dann sei die Rückwärtsbewegung und das Anheben des Beines, wie es die Vorinstanz annehme, willkürlich. Der Treffer durch den Schuss von A.________ sei theoretisch nicht unmöglich, aber sehr unwahrscheinlich. Es müsse in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass A.________ E.________ nicht getroffen habe. Zu den Schmauchspuren brachte er vor, dass durchaus auch in Betracht zu ziehen sei, dass E.________ selbst bewaffnet gewesen sei. Schmauchspuren an den Händen seien flüchtig und liessen sich durch Händewaschen beseitigen. Die Fahrt von N.____