Gemäss der Vorinstanz habe er glaubwürdig ausgesagt, dass er im 45 Grad Winkel in Richtung Boden geschossen habe. Dies werde sowohl vom Opfer als auch von G.________, wonach er gegen die Füsse geschossen habe, so ausgesagt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er gegen den Boden in Richtung des Opfers geschossen habe. Die Schussverletzung stimme jedoch nicht mit dem Schusskanal überein. Die Vorinstanz erkläre den Schusskanal damit, dass E.________ sein Bein vor Schreck gehoben habe. Die zusätzliche Rückwärtsbewegung und das Anheben des Beins sei eine Annahme des Gerichts. E.________ sage aus, er sei stehen geblieben und sei wie aus Holz gewesen.