Auch die Verteidigung von A.________ brachte vor, dass der Sachverhalt mit Nichten so klar sei, wie es die Vorinstanz angenommen habe. Am deutlichsten zeige sich dies bei der Durchschussverletzung des Opfers. Die Vorinstanz habe sich mit keiner anderen Sachverhaltsvariante auseinandergesetzt. Es gebe noch zahlreiche anderen Varianten. A.________ habe in Richtung von E.________ und C.________ geschossen, habe gegen den Boden geschossen und wisse nicht, wie er E.________ getroffen habe. Er habe also nicht geglaubt, dass er ihn getroffen habe. Gemäss der Vorinstanz habe er glaubwürdig ausgesagt, dass er im 45 Grad Winkel in Richtung Boden geschossen habe.