_ sei kein Beweis für einen Schusswaffeneinsatz von C.________. Dieser werde durch die objektiven Beweismitteln ebenfalls entlastet, wonach nicht aufgezeigt werden könne, dass zwei Waffen vorhanden gewesen seien. Das Gesamtbild zeige, dass das Beweisergebnis nicht klar sei. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass C.________ eine Waffe getragen und damit geschossen habe. Die Vorinstanz habe die Aussagen nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt.