Weiter sei zu beantworten, wie er die Waffe eingesetzt habe und wohin er geschossen haben soll. Schliesslich müsse geklärt werden, ob er aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Der Einzige, der C.________ belaste, sei E.________. Dieser äussere, dass C.________ eine Waffe mitgeführt habe und er habe diesen durch die Arretierung seiner Arme daran gehindert, auf ihn zu schiessen. Auch G.________ behaupte zu Beginn, C.________ habe eine Waffe mitgeführt, geschossen habe aber nur A.________.