Der Verteidiger von C.________ machte geltend, dass Vieles in der Untersuchung unklar geblieben sei und nur einzelne Handlungsabläufe klar und bewiesen seien. Die Vorinstanz habe einen Handlungsablauf neben vielen anderen bevorzugt und sei aufgrund der Aussagenwürdigung zu einem unzutreffenden Beweisergebnis gelangt. Es stelle sich vorliegend insbesondere die Frage, ob C.________ rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, dass er eine Waffe dabei gehabt und ob er damit geschossen habe. Weiter sei zu beantworten, wie er die Waffe eingesetzt habe und wohin er geschossen haben soll.