Der bestrittene Sachverhalt ist sowohl aufgrund der objektiven als auch aufgrund der subjektiven Beweismittel zu ermitteln. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Zusammenfassung der einzelnen Aussagen, da die Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegeben, analysiert und gewürdigt wurden (pag. 1156, S. 27 der Urteilsbegründung). Die Kammer verzichtet aus demselben Grund vorab auf eine ausführliche Wiedergabe der einzelnen Aussagen und wird diese im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergeben. 9. Beweisergebnis der Vorinstanz