Die Vorinstanz beschreibt in ihrer Urteilsbegründung die vorliegenden Beweismittel, insbesondere die Polizeirapporte, die medizinischen Untersuchungen, die Untersuchungen des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) sowie die Einvernahmen (pag. 1141 ff., S. 12-27 der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Bei den objektiven Beweismitteln sind das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 23. April 2015 und die Arztberichte (pag. 233 ff.) sowie der Rapport des KTD vom 25. Februar 2015 (pag. 252 ff.) zu erwähnen. Neu zieht die