Ob weitere Gründe für dieses Treffen in N.________ vorlagen, bleibt offen. G.________, H.________ und der Privatkläger sind gemeinsam mit dem Auto nach N.________ gefahren. Ob der Privatkläger nur zufällig oder gewollt dabei gewesen ist, kann nicht abschliessend eruiert werden. G.________ und der Privatkläger begaben sich anschliessend zu Fuss zum vereinbarten Treffpunkt, während H.________ im Hintergrund wartete. In der S.________-strasse, auf der Höhe des W.________ trafen sie auf C.________ und A.________, welche aus der Richtung des Domizils des Letzteren kamen.