7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der äussere Sachverhalt und damit der eigentliche Ablauf, wie es zu dem Treffen am 5. Dezember 2014 in N.________ gekommen ist, ist grundsätzlich unbestritten. Unbestritten ist, dass ein gemeinsames Treffen vereinbart wurde, an welchem die Beschuldigten A.________ und C.________ sowie der Privatkläger und G.________ teilgenommen haben, um einen angeblich vorangegangenen Streit zwischen H.________ und A.________, bei dem es offenbar um U.________, die Freundin von H.________, gegangen ist, beizulegen. Ob weitere Gründe für dieses Treffen in N.________ vorlagen, bleibt offen.