V./1. und 2 des erstinstanzlichen Urteils), die jeweiligen Sanktionen, die Bezahlung einer Genugtuung an den Privatkläger (Ziff. III. und VIII. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Betreffend C.________ gilt es zusätzlich den Widerruf des mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Januar 2013 gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 10 Monaten, abzüglich 129 Tagen Untersuchungshaft, zu überprüfen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot