IX/2 des erstinstanzlichen Urteils), betreffend die Herausgabe zu seinen Effekten einer Jacke mit Kapuze, Marke „Geelong Co.“ (IX/3 des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Verfügung betreffend weiterer Gegenstände die zur Vernichtung eingezogen wurden (C./1 des erstinstanzlichen Urteils), in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche beider Beschuldigten wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung und betreffend C.________ der Schuldspruch wegen Raufhandels (Ziff. I./1.; Ziff. V./1. und 2 des erstinstanzlichen Urteils), die jeweiligen Sanktionen, die Bezahlung einer Genugtuung an den Privatkläger (Ziff.