Ferner sind betreffend A.________ die Verfügung hinsichtlich der Einziehung zur Vernichtung des beschlagnahmten Störsenders (Ziff. IV/1 erstinstanzliches Urteil) und betreffend C.________ die Verfügungen betreffend die Einziehung zur Vernichtung eines T-Shirts, Marke „Acode“ und eines Frottiertuchs, grün (Ziff. IX/2 des erstinstanzlichen Urteils), betreffend die Herausgabe zu seinen Effekten einer Jacke mit Kapuze, Marke „Geelong Co.“ (IX/3 des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Verfügung betreffend weiterer Gegenstände die zur Vernichtung eingezogen wurden (C./1 des erstinstanzlichen Urteils), in Rechtskraft erwachsen.