Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat A.________ seine Berufung hinsichtlich des Raufhandels zurückgezogen, so dass dieser Schuldspruch ebenfalls rechtskräftig ist. Weiter sind die aufgrund der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 300.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung (betreffend A.________) sowie die aufgrund der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz ausgesprochene Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend CHF 1‘400.00 (betreffend C.________) rechtskräftig. Ferner sind betreffend A.______