10 2. des Raufhandels , begangen am 5. Dezember 2014 in N.________, und er sei in Anwendung von Art. 22, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 111, 133 StGB, Art. 4 Abs. 1 lit. a, 5, 7 25, 27, 33 Abs. 1 lit. a WG und Art. 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 852 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 750.00 gemäss Art. 21 VKD).