1. des Schuldspruchs, wonach C.________ der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen zwischen Dezember 2014 und Februar 2015 durch wiederholte Einreise in die und Aufenthalt in der Schweiz trotz Einreisesperre schuldig erklärt wurde; 2. der aufgrund der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ausgesprochenen Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 20.00, ausmachend total Fr. 1'400.00. II. C.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 5. Dezember 2014 in N.________ z.N. von E.________,