5. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Generalstaatsanwalt T.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1661 ff.): A. A.________ I. 9 Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 14. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich