1. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1800.00 unter Anrechnung der in Polizei- und Untersuchungshaft verbrachten Zeit von 59 Tagessätzen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Übernahme eines vom Gericht zu bestimmenden Anteils der Gerichts- und Untersuchungskosten. IV. Weitere Verfügungen 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss nachzureichender Kostennote festzulegen. 2. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen vorzunehmen. V. Privatklage Hauptantrag: Die Privatklage sei abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO)