Unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Wahrnehmung seiner Verteidigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. III. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen, wegen Raufhandels, begangen am 5. Dezember 2014, ca. 17.20 Uhr, in N.________/S.________- strasse, gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift. Der Beschuldigte sei unter Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen