___ nach Eingang und Kenntnisnahme des Rapports des KTD vom 3. Februar 2017 erübrige. Der entsprechende Beweisantrag (Ziff. 3), welcher von Rechtsanwalt D.________ mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 gestellt worden sei, gelte demnach als erledigt (pag. 1576 f.). Schliesslich wurden von Amtes wegen betreffend C.________, welcher sich seit dem 28. Juni 2016 in Q.________ im vorzeitigen Strafvollzug befindet, ein Führungsbericht vom 19. Mai 2017 eingeholt (pag. 1590). Betreffend A.________ wurde um einen Leumundsbericht vom 22. Mai 2017 sowie um einen Führungsbericht beim R.____