Mit Berufungserklärung vom 13. Juni 2016 führte die Verteidigung von A.________ aus, dass die Vorinstanz anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung ihre Überlegungen anhand einer Holzpuppe und mehrerer Zeichnungen illustriert habe. Ob die entsprechenden Skizzen Eingang in die Akten gefunden hätten, sei nicht bekannt. Hingegen seien in der schriftlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz ebenfalls Skizzen integriert. Die Skizzen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien indessen unzutreffend.