1439 ff.). Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung von C.________ und A.________ an, beschränkte diese auf die Sanktion und beantragte, dass C.________ zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren und A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und zwei Monaten zu verurteilen sei (pag. 1462 f.). Weder Rechtsanwalt B.________ noch Rechtsanwalt D.________ machten Nichteintretensgründe hinsichtlich der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 1471; pag. 1473). 3. Beweisergänzungen