Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 197-199 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Juni 2017 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer und C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und E.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, evtl. versuchte schwere Körperverletzung etc. sowie Widerrufsverfah- ren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 14.01.2016 (PEN 2015 609+610) Inhaltsverzeichnis I. Formelles .......................................................................................................................6 1. Erstinstanzliches Urteil ................................................................................................6 2. Berufung ......................................................................................................................6 3. Beweisergänzungen ....................................................................................................7 4. Anträge der Parteien....................................................................................................8 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer...................................................12 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung..............................................................................13 6. Anklagevorwurf ..........................................................................................................13 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt ..............................................................14 8. Beweismittel...............................................................................................................14 9. Beweisergebnis der Voinstanz ..................................................................................15 10. Vorbringen der Parteien.............................................................................................16 11. Beweiswürdigung durch die Kammer ........................................................................18 11.1 Vorbemerkungen ..............................................................................................18 11.2. Allgemeine Würdigung der objektiven Beweismittel.........................................19 11.2.1 Hausdurchsuchungen / Beschlagnahmungen....................................19 11.2.2 Medizinische Untersuchungen ...........................................................19 11.2.3 Untersuchungen des KTD ..................................................................21 11.2.4 Schmauchspuren................................................................................23 a) Zu den Händen des Privatklägers ...............................................24 b) Zu der rechten Augenbraue des Privatklägers ............................27 11.2.5 Zur Schussbahn und zum Schusskanal .............................................27 11.3 Allgemeine Würdigung der subjektiven Beweismittel.......................................29 11.3.1 Aussagen des Privatklägers ...............................................................29 11.3.2 Aussagen A.________ .......................................................................33 11.3.3 Aussagen C.________ .......................................................................39 11.3.4 Aussagen G.________.......................................................................42 11.3.5 Aussagen H.________ .......................................................................46 11.3.6 Aussagen I.________.........................................................................48 11.3.7 Aussagen J.________........................................................................49 11.3.8 Aussagen K.________ .......................................................................51 11.3.9 Aussagen L.________........................................................................53 11.3.10 Aussagen M.________.......................................................................53 11.3.11 Aussagen weitere Drittpersonen ........................................................54 12. Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt ....................................................54 III. Rechtliche Würdigung..................................................................................................56 13. Zur Schussabgabe.....................................................................................................56 13.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand .............................................................56 13.2 Subsumtion ......................................................................................................56 13.2.1 A.________ ........................................................................................56 13.2.2 C.________ ........................................................................................59 14. Zur körperichen Auseinandersetzung........................................................................61 14.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand .............................................................61 14.2 Subsumtion ......................................................................................................61 2 IV. Strafzumessung ...........................................................................................................62 15. Allgemeines ...............................................................................................................62 16. Strafzumessung A.________ ....................................................................................62 16.1 Vorgehen und Strafrahmen ..............................................................................62 16.2 Einsatzstrafe für die eventualvorsätzliche Tötung............................................63 16.2.1 Objektive Tatschwere .........................................................................63 a) Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts.........................................63 b) Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie)................64 c) Fazit objektive Tatschwere .............................................................64 16.2.2 Subjektive Tatschwere .......................................................................65 a) Willensrichtung ...............................................................................65 b) Beweggründe .................................................................................65 c) Vermeidbarkeit ...............................................................................65 d) Fazit subjektive Tatschwere ...........................................................65 16.2.3 Fazit zur Tatschwere ..........................................................................65 16.3 Versuch ............................................................................................................65 16.4 Asperation mit dem Raufhandel und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ...................................................................................................66 16.4.1 Raufhandel .........................................................................................66 16.4.2 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz.......................................67 16.5 Täterkomponenten ...........................................................................................67 16.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse ..............................................67 16.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ...................................69 16.5.3 Strafempfindlichkeit ............................................................................71 16.6 Konkretes Strafmass und Strafvollzug .............................................................71 17. Strafzumessung C.________ ....................................................................................71 17.1 Vorgehen und Strafrahmen ..............................................................................71 17.2 Einsatzstrafe für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung ...........................72 17.2.1 Objektive Tatschwere .........................................................................72 a) Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts.........................................72 b) Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie)................72 c) Fazit objektive Tatschwere .............................................................72 17.2.2 Subjektive Tatschwere .......................................................................73 a) Willensrichtung und Beweggründe.................................................73 b) Vermeidbarkeit ...............................................................................73 c) Fazit subjektive Tatschwere ...........................................................73 17.2.3 Fazit Tatschwere ................................................................................73 17.3 Versuch ............................................................................................................73 17.4 Asperation mit dem Raufhandel .......................................................................74 17.5 Täterkomponenten ...........................................................................................74 17.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse ..............................................74 17.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ...................................75 3 17.5.3 Strafempfindlichkeit ............................................................................75 17.6 Konkretes Strafmass und Strafvollzug .............................................................76 V. Widerruf C.________...................................................................................................76 VI. Zivilpunkt ......................................................................................................................77 VII. Kosten und Entschädigung ..........................................................................................77 18. Verfahrenskosten.......................................................................................................77 19. Entschädigung der amtlichen Verteidigung ...............................................................78 19.1 A.________ ......................................................................................................78 19.2 C.________ ......................................................................................................78 VIII. Verfügungen ................................................................................................................79 20. A.________ ...............................................................................................................79 20.1 Rechtskräftige Verfügungen.............................................................................79 20.2 Haft ...................................................................................................................79 20.3 DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten ...........................79 21. C.________ ...............................................................................................................79 21.1 Rechtskräftige Verfügungen.............................................................................79 21.2 Haft bzw. vorzeitige Strafantritt ........................................................................79 21.3 DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten ...........................79 22. Weitere rechtskräftige Verfügungen ..........................................................................79 VIII. Dispositiv......................................................................................................................80 4 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 14. Januar 2016 wurde A.________ wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, zum Nachteil von E.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend: Privatkläger), wegen Raufhandels und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, alles begangen bzw. festgestellt am 5. Dezember 2014 in N.________ sowie wegen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen bzw. festgestellt am 12. De- zember 2014 in N.________ schuldig erklärt. Hierfür wurde A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 59 Tagen. Ferner wurde er zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 und den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 21‘733.40, verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertre- tungsbusse wurde auf 3 Tage festgesetzt (pag. 1111, Ziff. I des angefochtenen Ur- teils). Schliesslich wurde A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2‘000.00 an den Privatkläger verurteilt (pag. 1113, Ziff. III des angefochtenen Urteils). Mit demselben Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 14. Januar 2016 wurde C.________ wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, zum Nachteil des Privatklägers und wegen Raufhandels, beides begangen am 5. Dezember 2014 in N.________ sowie wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen zwischen Dezember 2014 und Februar 2015, schuldig erklärt. Hierfür wurde C.________ zu einer Freiheitsstrafe von 84 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 336 Tagen. Ferner wurde er zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 1‘400.00 und zu den erstinstanzlichen Verfahrens- kosten, insgesamt bestimmt auf CHF 21‘489.35, verurteilt (pag. 1114, Ziff. V. des angefochtenen Urteils). Weiter wurde der mit Urteil des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 16. Januar 2013 für eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten, ab- züglich 129 Tagen Untersuchungshaft, gewährte bedingte Vollzug widerrufen. Die hierauf entfallenden Verfahrenskosten von CHF 300.00 wurden C.________ zur Bezahlung auferlegt (pag. 1115, Ziff. VI. des angefochtenen Urteils). Schliesslich wurde C.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1‘000.00 an den Privatkläger verurteilt (pag. 1116, Ziff. VIII. des angefochtenen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 15. Januar 2016 form- und fristgerecht die Beru- fung an (pag. 1234). C.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, meldete mit Schreiben vom 18. Januar 2016 ebenfalls form- und frist- gerecht die Berufung an (pag. 1237). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbe- gründung mit Verfügung vom 26. Mai 2016 (pag. 1278) erklärte A.________ mit Eingabe vom 13. Juni 2016 form- und fristgerecht die Berufung und beschränkte sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf die Schuldsprüche wegen ver- suchter eventualvorsätzlicher Tötung und wegen Raufhandels (Urteilsdispositiv Zif- 5 fer I., 1 und 2), die entsprechenden Verurteilungen, auf die daraus resultierende Strafe sowie die Ausrichtung einer Genugtuung an den Privatkläger (pag. 1316 ff.). Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 erklärte auch C.________ form- und fristgerecht die Berufung und beschränkte diese auf die Schuldsprüche wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung und Raufhandel (Urteilsdispositiv Ziffer V., 1 und 2) samt Sanktionenpunkt, den Widerruf des mit Urteil des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 16. Januar 2013 gewährten bedingten Vollzug der Freiheits- strafe von 10 Monaten, abzüglich 129 Tagen Untersuchungshaft, die Ausrichtung einer Genugtuung an den Privatkläger sowie auf die Verfügungen gemäss Ziffer IX. 1, 4 und 5 des Urteilsdispositivs betreffend die Sicherheitshaft und das DNA-Profil sowie die erkennungsdienstlichen Daten (pag. 1439 ff.). Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung von C.________ und A.________ an, beschränkte diese auf die Sanktion und beantragte, dass C.________ zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren und A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und zwei Monaten zu verurteilen sei (pag. 1462 f.). Weder Rechtsanwalt B.________ noch Rechtsanwalt D.________ machten Nicht- eintretensgründe hinsichtlich der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 1471; pag. 1473). 3. Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 13. Juni 2016 führte die Verteidigung von A.________ aus, dass die Vorinstanz anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung ihre Überle- gungen anhand einer Holzpuppe und mehrerer Zeichnungen illustriert habe. Ob die entsprechenden Skizzen Eingang in die Akten gefunden hätten, sei nicht bekannt. Hingegen seien in der schriftlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz ebenfalls Skizzen integriert. Die Skizzen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sei- en indessen unzutreffend. Die Verteidigung werde anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung den Antrag stellen, professionell erstellte, korrekte Winkeldar- stellungen zu den Akten zu geben, um die mündlichen Ausführungen zu illustrieren (pag. 1319 f.). Mit Verfügung vom 1. September 2016 wurde die Vorinstanz aufge- fordert zu diesen Ausführungen des Verteidigers von A.________ Stellung zu nehmen und allfällige fehlende Dokumente / Beweismittel ergänzend nachzurei- chen (pag. 1476). Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 15. September 2016 eine Stellungnahme und das Foto „IKEA China“, welches eine Holzpuppe abbildet, ein (pag. 1479 ff.). Mit Verfügung vom 15. September 2016 (pag. 1482) wurde A.________ aufgefordert, den Passus in Ziffer 6 seiner Berufungserklärung zu ver- deutlichen und konkrete Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 stellte C.________ die Anträge, es sei O.________ als Zeuge zu befragen, allenfalls sei bei ihm ein schriftlicher Bericht über die allfällige Behandlung des Privatklägers einzuholen. Weiter sei P.________ als Zeuge einzuvernehmen und es sei ein Bericht des Instituts für Rechtsmedizin hinsichtlich des Fotos der Handverletzung des Privatklägers (pag. 286) einzuholen (pag. 1489 ff.). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 wurde den Parteien Gelegen- heit eingeräumt, eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen einzureichen (pag. 1493 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 1. November 2016 die 6 Abweisung der Anträge der Verteidigung von C.________ (pag. 1503 f.). Mit Ein- gabe vom 7. November 2016 verzichtete Rechtsanwalt B.________ auf eine Stel- lungnahme zu den Anträgen von Rechtsanwalt D.________. Dagegen führte er aus, dass die erwähnten Winkeldarstellungen noch nicht vorliegen würden, wes- halb keine Möglichkeit bestehe, konkrete Beweisanträge zu stellen. Auf weitere Beweisanträge werde deshalb vorderhand verzichtet (pag. 1505 f.). Mit Schreiben vom 16. November 2016 wurde Dr. med. O.________ angefragt, ob er am 5. De- zember 2014 spätnachmittags / abends von einem .________ Staatsbürger mit Schussverletzungen (konkret: E.________) aufgesucht worden sei (pag. 1508 f.). Mit Schreiben vom 24. November 2016 gab Dr. med. O.________ an, dass ihm der Privatkläger nicht bekannt sei (pag. 1512). Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 wurden dem Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei (KTD) von Amtes we- gen diverse Fragen im Zusammenhang mit der rechten Hand des Privatklägers und dem vorgenommenen Schmauchspurentest gestellt (pag. 1530). Der KTD beant- wortete die Fragen mit Rapport vom 3. Februar 2017 und reichte weitere Fotos ein (pag. 1567 ff.). Am 3. April 2017 wurde verfügt, dass sich die Einholung eines Be- richts des Instituts für Rechtsmedizin hinsichtlich des Fotos der Handverletzung von E.________ nach Eingang und Kenntnisnahme des Rapports des KTD vom 3. Februar 2017 erübrige. Der entsprechende Beweisantrag (Ziff. 3), welcher von Rechtsanwalt D.________ mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 gestellt worden sei, gelte demnach als erledigt (pag. 1576 f.). Schliesslich wurden von Amtes we- gen betreffend C.________, welcher sich seit dem 28. Juni 2016 in Q.________ im vorzeitigen Strafvollzug befindet, ein Führungsbericht vom 19. Mai 2017 eingeholt (pag. 1590). Betreffend A.________ wurde um einen Leumundsbericht vom 22. Mai 2017 sowie um einen Führungsbericht beim R.________ vom 6. Juni 2017 ersucht, da er sich zum Zeitpunkt des Ersuchens dort im Verfahren BM .________ seit dem 6. Oktober 2016 in Untersuchungshaft befunden hat (pag. 1595 ff.; pag. 1620 ff.). Weiter wurden Strafregisterauszüge der Beschuldigten eingeholt (pag. 1607 ff.). Am 6. Juni 2017 teilte Rechtsanwalt D.________ mit, dass an der oberin- stanzlichen Einvernahme von P.________ festgehalten werde und der bereits am 12. Oktober 2016 gestellte Beweisantrag formell wiederholt werde (pag. 1616). Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 wies die Kammer diesen Beweisantrag ab (pag. 1626). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete folgende Anträge (pag. 1664 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 14. Januar 2016 betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziffer I./3) und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Zif- fer I./4) in Rechtskraft erwachsen sei; II. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2016 sei wie folgt abzuändern: Der Beschuldigte sei freizusprechen, 7 vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter versuchter schwerer Körperverletzung, angeblich begangen am 5. Dezember 2014, ca. 17.20 Uhr, in N.________/S.________-strasse, zum Nachteil von E.________, gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift vom 10. August 2015. Unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Wahrnehmung seiner Verteidigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. III. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen, wegen Raufhandels, begangen am 5. Dezember 2014, ca. 17.20 Uhr, in N.________/S.________- strasse, gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift. Der Beschuldigte sei unter Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen 1. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1800.00 unter An- rechnung der in Polizei- und Untersuchungshaft verbrachten Zeit von 59 Tagessätzen. Der Voll- zug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Übernahme eines vom Gericht zu bestimmenden Anteils der Gerichts- und Untersuchungs- kosten. IV. Weitere Verfügungen 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss nachzureichender Kostennote festzulegen. 2. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen vorzunehmen. V. Privatklage Hauptantrag: Die Privatklage sei abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO) Eventualantrag: Die Privatklage sei auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete seinerseits folgende Anträge (pag. 1666 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2016 hin- sichtlich der Lit. B Ziff. V.3., VII., IX.2., 3. und 6. und der Lit. C Ziff. 1., 2. und 3. in Rechtskraft erwach- sen ist. II. Herr C.________ vgt. sei freizusprechen: 8 1. von der Anschuldigung der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, evtl. versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 5. Dezember 2014 in N.________ z.N. von E.________; 2. von der Anschuldigung des Raufhandels, angeblich begangen am 5. Dezember 2014 in N.________; unter Ausscheidung der entsprechenden Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz und Aufer- legung an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten nach richterlichem Ermessen und einer persönlichen Entschädigung für die ausgestandene Überhaft (782 Tage) in der Höhe von CHF 156'400.00 für Herrn C.________. III. Der mit Urteil vom 16. Januar 2013 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau für eine Freiheits- strafe von 10 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug sei nicht zu widerrufen, hingegen sei Herr C.________ zu verwarnen und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. IV. Herr C.________ vgt. sei gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von maximal 70 Tagessätzen zu CHF 20.00 unter Anrechnung der ausge- standenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 70 Tagen; 2. zu den auf den entsprechenden Schuldspruch (AuG-Widerhandlung) entfallenden anteilsmässi- gen Verfahrenskosten der ersten Instanz. V. Zivilklage Die Zivilklage von E.________ sei abzuweisen. VI. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Herr C.________ sei aus der Haft zu entlassen. 2. Die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu ertei- len. 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen. 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 5. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Generalstaatsanwalt T.________ stellte und begründete namens der General- staatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1661 ff.): A. A.________ I. 9 Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Fünferbesetzung) vom 14. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs, wonach A.________ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, began- gen bzw. festgestellt am 5. Dezember 2014 in N.________ durch Kauf, Einfuhr, Aufbewahrung und Tragen einer Feuerwaffe als .________ Staatsangehöriger schuldig erklärt wurde; 2. des Schuldspruchs, wonach A.________ der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, begangen bzw. festgestellt am 12. Dezember 2014 in N.________ durch dem Konsum dienende Widerhandlungen und Konsum von Marihuana und unregelmässig Kokain schuldig er- klärt wurde; 3. der aufgrund der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochenen Über- tretungsbusse von Fr. 300.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung auf 3 Tage. 4. des Raufhandels, begangen am 5. Dezember 2014 in N.________. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 5. Dezember 2014 in N.________ z.N. von E.________, und er sei in Anwendung von Art. 22, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 111 StGB, Art. 4 Abs. 1 lit. a, 5, 7 25, 27, 33 Abs. 1 lit. a WG und Art. 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 59 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 750.00 gemäss Art. 21 VKD). B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Fünferbesetzung) vom 14. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs, wonach C.________ der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehr- fach begangen zwischen Dezember 2014 und Februar 2015 durch wiederholte Einreise in die und Aufenthalt in der Schweiz trotz Einreisesperre schuldig erklärt wurde; 2. der aufgrund der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ausgesprochenen Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 20.00, ausmachend total Fr. 1'400.00. II. C.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 5. Dezember 2014 in N.________ z.N. von E.________, 10 2. des Raufhandels , begangen am 5. Dezember 2014 in N.________, und er sei in Anwendung von Art. 22, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 111, 133 StGB, Art. 4 Abs. 1 lit. a, 5, 7 25, 27, 33 Abs. 1 lit. a WG und Art. 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 852 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 750.00 gemäss Art. 21 VKD). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufungen der Beschuldigten und der Generalstaats- anwaltschaft sind die Schuldsprüche betreffend A.________ wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. I/3 erstinstanzliches Urteil) und wegen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I/4 erstinstanzliches Urteil), betref- fend C.________ wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Ziff. V./3 des erstinstanzlichen Urteils) in Rechtskraft erwachsen. Anlässlich der oberinstanz- lichen Hauptverhandlung hat A.________ seine Berufung hinsichtlich des Rauf- handels zurückgezogen, so dass dieser Schuldspruch ebenfalls rechtskräftig ist. Weiter sind die aufgrund der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 300.00 unter Festsetzung der Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung (betreffend A.________) sowie die aufgrund der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz ausgesprochene Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend CHF 1‘400.00 (betref- fend C.________) rechtskräftig. Ferner sind betreffend A.________ die Verfügung hinsichtlich der Einziehung zur Vernichtung des beschlagnahmten Störsenders (Ziff. IV/1 erstinstanzliches Urteil) und betreffend C.________ die Verfügungen be- treffend die Einziehung zur Vernichtung eines T-Shirts, Marke „Acode“ und eines Frottiertuchs, grün (Ziff. IX/2 des erstinstanzlichen Urteils), betreffend die Heraus- gabe zu seinen Effekten einer Jacke mit Kapuze, Marke „Geelong Co.“ (IX/3 des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Verfügung betreffend weiterer Gegenstände die zur Vernichtung eingezogen wurden (C./1 des erstinstanzlichen Urteils), in Rechts- kraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche beider Beschuldigten we- gen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung und betreffend C.________ der Schuldspruch wegen Raufhandels (Ziff. I./1.; Ziff. V./1. und 2 des erstinstanzlichen Urteils), die jeweiligen Sanktionen, die Bezahlung einer Genugtuung an den Privat- kläger (Ziff. III. und VIII. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Betreffend C.________ gilt es zusätzlich den Widerruf des mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Januar 2013 gewähr- ten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 10 Monaten, abzüglich 129 Tagen Untersuchungshaft, zu überprüfen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot 11 (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Anklagevorwurf Den Beschuldigten A.________ und C.________ wird in der Anklageschrift vom 10. August 2015 (pag. 741 ff.) zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Wegen wiederholter Kontaktaufnahmen von A.________ mit U.________, der Freundin von H.________, sei es über mehrere Monate hinweg vermehrt zu Problemen zwi- schen den beiden Männern gekommen. So auch am Nachmittag des 5. Dezembers 2014, als es erneut zum Streit am Telefon zwischen H.________ und A.________ gekommen sei. G.________, welcher zu beiden ein freundschaftliches Verhältnisse gepflegt habe, habe einmal mehr versucht zwischen den beiden zu vermitteln. G.________ habe schliesslich telefonisch ein Treffen in N.________ mit A.________ und C.________ vereinbart, um die Probleme zwischen H.________ und A.________ zu lösen. In der Folge habe H.________ seinen Kollegen G.________ sowie E.________ nach N.________ gefahren. G.________ und E.________ haben sich zum verein- barten Ort begeben, während H.________ im Hintergrund gewartet habe. Auf der S.________-strasse, Höhe W.________, seien die beiden schliesslich auf A.________ und C.________ getroffen. Zwischen den vier Männern sei es relativ schnell zum Streit gekommen, wobei ei- nerseits G.________ und A.________ und andererseits C.________ und E.________ nicht nur verbal, sondern auch tätlich aneinander geraten seien. Dabei hätten sich G.________ und A.________ gegenseitig gepackt und seien schliess- lich auf der Strasse gelandet, wo sie beide auch zu Boden gegangen seien. Fast gleichzeitig habe E.________ C.________ einen Faustschlag gegen das Gesicht verpasst, so dass Letzterer rückwärts gegen den Zaun gefallen sei. Aus dieser Po- sition habe C.________ unmittelbar eine Waffe (mutmasslich ein Revolver) behän- digt, wobei E.________ sofort zu ihm hingegangen sei, um die Hände von C.________ zu ergreifen, damit dieser nicht habe schiessen können. C.________ wird vorgeworfen, in diesem Handgemenge, in welchem ihn E.________ am Arm festgehalten habe, wobei er mit seinem Körper etwas seitlich von diesem abge- dreht gestanden sei, mehrere Schüsse aus seiner Waffe abgegeben zu haben, wobei die Schussabgabe so nahe am Kopf von E.________ gewesen sein müsse, dass ab dessen rechter Augenbraue im Anschluss hätten Schmauchspuren sicher- gestellt werden können (pag. 745). A.________ wird vorgeworfen, er habe eben- falls eine Feuerwaffe behändigt, nachdem er die vorerwähnten Schüsse gehört ha- be, habe er eine Ladebewegung gemacht, habe sich in Richtung des Privatklägers und C.________ umgedreht und habe unvermittelt zunächst aus einer Distanz von ca. acht bis zehn Metern ein erstes Mal in Richtung von E.________ geschossen, wobei er die Waffe gegen den Boden bzw. die Beine des Privatklägers gerichtet gehabt habe. Während A.________ auf diese Weise mindestens drei Schüsse ab- gegeben habe, sei er auf den Privatkläger zugelaufen. Dabei habe er ihn mit einem 12 Schuss in den Oberschenkel getroffen, wobei dieser dadurch einen Durchschuss erlitten habe (pag. 743). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der äussere Sachverhalt und damit der eigentliche Ablauf, wie es zu dem Treffen am 5. Dezember 2014 in N.________ gekommen ist, ist grundsätzlich unbestritten. Unbestritten ist, dass ein gemeinsames Treffen vereinbart wurde, an welchem die Beschuldigten A.________ und C.________ sowie der Privatkläger und G.________ teilgenommen haben, um einen angeblich vorangegangenen Streit zwischen H.________ und A.________, bei dem es offenbar um U.________, die Freundin von H.________, gegangen ist, beizulegen. Ob weitere Gründe für dieses Treffen in N.________ vorlagen, bleibt offen. G.________, H.________ und der Privatkläger sind gemeinsam mit dem Auto nach N.________ gefahren. Ob der Privatkläger nur zufällig oder gewollt dabei gewesen ist, kann nicht abschliessend eruiert werden. G.________ und der Privatkläger begaben sich anschliessend zu Fuss zum vereinbarten Treffpunkt, während H.________ im Hintergrund wartete. In der S.________-strasse, auf der Höhe des W.________ trafen sie auf C.________ und A.________, welche aus der Richtung des Domizils des Letzteren kamen. Un- bestritten ist weiter, dass es schnell zu einer verbalen und tätlichen Auseinander- setzung kam und der Streit eskalierte, wobei Schüsse gefallen sind und der Privat- kläger eine Schussverletzung am rechten Oberschenkel davon trug. Schliesslich haben alle Beteiligten den Tatort verlassen und der Privatkläger wurde mit einem Taxi ins Inselspital Bern eingeliefert, wo er ärztlich versorgt wurde. Das Treffen fand am 5. Dezember 2014 an der S.________-strasse, auf der Höhe des W.________ in N.________ statt. Die Erstmeldung des Zeugen J.________ verzeichnete die Polizei im Berichtsrapport mit 17:23 Uhr (pag. 179), weshalb das Treffen am späteren Nachmittag bzw. frühen Abend stattgefunden haben muss. Aufgrund der Jahres- und Uhrzeit ist zudem davon auszugehen, dass es gedäm- mert bzw. bereits dunkel gewesen ist. Aus der Fotodokumentation geht hervor, dass die Strasse durch Strassenlampen beleuchtet war. Bestritten ist insbesondere der Ablauf des Streits. Insbesondere muss geklärt wer- den, wer welche Rolle inne hatte und wer in welcher Form an der tätlichen Ausein- andersetzung beteiligt gewesen ist. Weiter sind die einzelnen Schüsse zu analysie- ren und die Frage zu beantworten, wer tatsächlich geschossen hat und für die Schussverletzung im rechten Oberschenkel des Privatklägers verantwortlich ist. In diesem Zusammenhang ist auch der subjektive Tatbestand zu beurteilen. 8. Beweismittel Die Vorinstanz beschreibt in ihrer Urteilsbegründung die vorliegenden Beweismittel, insbesondere die Polizeirapporte, die medizinischen Untersuchungen, die Untersu- chungen des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) sowie die Einvernahmen (pag. 1141 ff., S. 12-27 der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Bei den ob- jektiven Beweismitteln sind das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Un- tersuchung vom 23. April 2015 und die Arztberichte (pag. 233 ff.) sowie der Rap- port des KTD vom 25. Februar 2015 (pag. 252 ff.) zu erwähnen. Neu zieht die 13 Kammer insbesondere das Schreiben von Dr. med. O.________ vom 24. Novem- ber 2016 (pag. 1512) sowie den Rapport des KTD vom 3. Februar 2017 (pag. 1567 ff.) in ihre Würdigung mit ein. Der bestrittene Sachverhalt ist sowohl aufgrund der objektiven als auch aufgrund der subjektiven Beweismittel zu ermitteln. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Zu- sammenfassung der einzelnen Aussagen, da die Aussagen im Rahmen der Be- weiswürdigung wiedergegeben, analysiert und gewürdigt wurden (pag. 1156, S. 27 der Urteilsbegründung). Die Kammer verzichtet aus demselben Grund vorab auf eine ausführliche Wiedergabe der einzelnen Aussagen und wird diese im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergeben. 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Beweise zu folgendem Beweiser- gebnis (pag. 1186 ff., S. 57-58 der Urteilsbegründung): Am 05. Dezember 2014 trafen die beiden Parteien (H.________, G.________ und E.________ auf der einen Seite, A.________ und C.________ auf der anderen Seite) an der S.________-strasse in N.________ aufeinander, wobei H.________ ein wenig entfernt auf seine beiden Kollegen wartete. Die Gründe, welche zu diesem Treffen führten, können nach Ansicht des Gerichtes offen gelassen werden, da sie zwar durchaus in Meinungsverschiedenheiten wegen einem Kontakt von A.________ zur Freundin von H.________ liegen können, aber auch noch andere Ursachen haben könnten. Auf jeden Fall kam es nach dem Aufeinandertreffen relativ schnell zu verbalen und auch tätlichen Auseinandersetzungen. Im Rahmen dieser physischen Auseinandersetzung teilten sich die beiden Parteien in zwei Untergruppen: A.________ und G.________ sowie C.________ und E.________. A.________ und G.________ gerieten körperlich aneinander und landeten dabei auch auf der Stras- se, so dass J.________ mit seinem Fahrzeug den beiden ausweichen musste. Parallel zu dieser Auseinandersetzung gerieten auch C.________ und E.________ aneinander, wobei E.________ C.________ einen Faustschlag ins Gesicht verpasste, so dass dieser rückwärts in den an den W.________ angrenzenden Maschendrahtzaun fiel. Ob C.________ seinerseits zuvor auf E.________ eingeschlagen hat, muss offengelassen werden. Ein solcher Schlag wurde in der Ankla- geschrift zudem auch nicht erwähnt. Sich am Boden befindend, zog C.________ unvermittelt eine Waffe. Hierzu ist anzumerken, dass es sich dabei um einen Revolver gehandelt haben muss, denn a) wirft ein solcher bekanntlich die Patro- nenhülsen nicht automatisch aus und wurden am Tatort auch keine Hülsen gefunden, die Anhalts- punkte für eine zweite Pistole liefern könnten, b) erklärt E.________ selber: "Ich denke, dass der C.________ einen Revolver hatte, weil er ihn rausgezogen hat und direkt geschossen hat. A.________ hat seine Waffe gezogen und zuerst eine Repetierung (E.________ zeigt eine Ladebe- wegung) gemacht." (vgl. dazu pag. 317, Zeile 165 ff. oder z.Bsp. auch die Aussage von A.________ selber, der diese Handlung bestätigte, pag. 1044, Zeile 6 ff.) und c) weist C.________ eine grosse Af- finität zu Waffen auf, unter anderem dabei auch zu Revolvern, wie dies in seinem Natel vorhandene Bilder zeigen (vgl. dazu z.Bsp. Bilder: […] auf der CD "Mobiltelefon Daten C.________", pag. 206.5). Als E.________ sah, wie C.________ diese Waffe in den Händen hielt, bewegte er sich auf diesen zu und ergriff dessen Hände. Innerhalb diesem Handgemenge gab C.________ mehrere Schüsse aus der Waffe ab; dies folglich in unmittelbarer Nähe von E.________. Wie die Schmauchkontamination 14 an der rechten Augenbraue von E.________ zustande kam, lässt sich in den Augen des Gerichtes - insbesondere auf Grund den Ausführungen der beiden Sachbearbeitern des Kriminaltechnischen Dienstes anlässlich der Hauptverhandlung - nicht eindeutig belegen, kann diese einerseits durch ei- nen in unmittelbarer Nähe abgefeuerten Schuss oder aber auch durch eine Kontamination mittels den Händen von C.________ erfolgt sein. Erwiesen ist weiter, dass A.________ nach den durch C.________ abgefeuerten Schüsse seinerseits von G.________ abliess, selber seine Waffe zog, damit eine Ladebewegung machte, sich in Richtung C.________ - E.________ umdrehte und dann unvermittelt mehrfach aus einer Distanz von acht bis zehn Metern auf E.________ schoss. Im Laufe dieser Schussabgaben bewegte sich A.________ auf E.________ zu und hielt die Waffe jeweils gegen die Beine von E.________ gerichtet. Innerhalb die- ser Sequenz feuerte A.________ mindestens drei Schüsse ab, wobei einer davon den Oberschenkel- durchschuss bei E.________ verursachte. Anschliessend verliessen die vier Beteiligten sodann den Tatort. Während sich A.________ und C.________ nach oben in Richtung X.________ entfernten, liefen G.________ und E.________ nach unten, wo H.________ auf die beiden wartete. 10. Vorbringen der Parteien Der Verteidiger von C.________ machte geltend, dass Vieles in der Untersuchung unklar geblieben sei und nur einzelne Handlungsabläufe klar und bewiesen seien. Die Vorinstanz habe einen Handlungsablauf neben vielen anderen bevorzugt und sei aufgrund der Aussagenwürdigung zu einem unzutreffenden Beweisergebnis ge- langt. Es stelle sich vorliegend insbesondere die Frage, ob C.________ rechts- genüglich nachgewiesen werden könne, dass er eine Waffe dabei gehabt und ob er damit geschossen habe. Weiter sei zu beantworten, wie er die Waffe eingesetzt habe und wohin er geschossen haben soll. Schliesslich müsse geklärt werden, ob er aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Der Einzige, der C.________ belaste, sei E.________. Dieser äussere, dass C.________ eine Waffe mitgeführt habe und er habe diesen durch die Arretierung seiner Arme daran gehindert, auf ihn zu schiessen. Auch G.________ behaupte zu Beginn, C.________ habe eine Waffe mitgeführt, geschossen habe aber nur A.________. H.________ habe zu Beginn ausgesagt, dass C.________ eine Waffe gezogen habe, in späteren Einvernahmen habe er dies nur gehört oder könne sich nicht mehr daran erinnern. Zeuge J.________ beschreibe zwei Personen mit Waffen, welche zusammen gehört hätten, weil sie sich gemeinsam vom Geschehen ent- fernt hätten. Mit einem der Schützen sei A.________ gemeint, der als zweiter ge- schossen habe. Den ersten Schützen beschreibe er als einen festeren Mann, der auf jemanden am Boden geschossen habe. Er habe denn auch auf den Fotos E.________ als Schützen erkannt. Die Verteidigung gehe nicht davon aus, dass es sich hierbei um ein Missverständnis handle, schliesslich sei E.________ klar die Person mit der festeren Statur. Es könne festgehalten werden, dass durchaus Zweifel an der Darstellung von E.________ bestünden. Dieser weise eine Schmauchspur an der rechten Augenbraue auf. Es stelle sich die Frage, ob diese Schmauchspur nur dadurch entstanden sein könne, dass eine Drittperson in seiner Nähe geschossen habe. Es greife zu kurz, dass aufgrund fehlender Schmauchspu- ren an den Händen und am Saum der Jacke davon ausgegangen werde, dass 15 E.________ nicht geschossen habe. Es gebe noch weitere Varianten. Er sei mit G.________ und H.________ aber auch mit dem Taxifahrer im Auto gewesen. Die Jacken hätten so getauscht werden können. Vielleicht habe er auch Handschuhe getragen oder die Hände gewaschen. I.________ habe zudem einen Arztbesuch erwähnt, bevor er in das Inselspital eingeliefert worden sei. Die Schmauchspur an der Augenbraue von E.________ sei kein Beweis für einen Schusswaffeneinsatz von C.________. Dieser werde durch die objektiven Beweismitteln ebenfalls entlas- tet, wonach nicht aufgezeigt werden könne, dass zwei Waffen vorhanden gewesen seien. Das Gesamtbild zeige, dass das Beweisergebnis nicht klar sei. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass C.________ eine Waffe getragen und damit ge- schossen habe. Die Vorinstanz habe die Aussagen nicht in ihrer Gesamtheit ge- würdigt. Auch die Verteidigung von A.________ brachte vor, dass der Sachverhalt mit Nich- ten so klar sei, wie es die Vorinstanz angenommen habe. Am deutlichsten zeige sich dies bei der Durchschussverletzung des Opfers. Die Vorinstanz habe sich mit keiner anderen Sachverhaltsvariante auseinandergesetzt. Es gebe noch zahlreiche anderen Varianten. A.________ habe in Richtung von E.________ und C.________ geschossen, habe gegen den Boden geschossen und wisse nicht, wie er E.________ getroffen habe. Er habe also nicht geglaubt, dass er ihn getroffen habe. Gemäss der Vorinstanz habe er glaubwürdig ausgesagt, dass er im 45 Grad Winkel in Richtung Boden geschossen habe. Dies werde sowohl vom Opfer als auch von G.________, wonach er gegen die Füsse geschossen habe, so ausge- sagt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er gegen den Boden in Richtung des Opfers geschossen habe. Die Schussverletzung stimme jedoch nicht mit dem Schusskanal überein. Die Vorinstanz erkläre den Schusskanal damit, dass E.________ sein Bein vor Schreck gehoben habe. Die zusätzliche Rückwärtsbe- wegung und das Anheben des Beins sei eine Annahme des Gerichts. E.________ sage aus, er sei stehen geblieben und sei wie aus Holz gewesen. Wenn das Opfer selbst von Erstarren spreche, dann sei die Rückwärtsbewegung und das Anheben des Beines, wie es die Vorinstanz annehme, willkürlich. Der Treffer durch den Schuss von A.________ sei theoretisch nicht unmöglich, aber sehr unwahrschein- lich. Es müsse in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass A.________ E.________ nicht getroffen habe. Zu den Schmauchspuren brachte er vor, dass durchaus auch in Betracht zu ziehen sei, dass E.________ selbst bewaffnet gewe- sen sei. Schmauchspuren an den Händen seien flüchtig und liessen sich durch Händewaschen beseitigen. Die Fahrt von N.________ in das Inselspital dauere ca. 20 Minuten, die Fahrt vom Tatort an den Bahnhof N.________ ca. 5 Minuten, wes- halb eine Lücke von 30 Minuten bestehe. Es müsse zugestanden werden, dass in dieser Zeit die Hände gewaschen werden könnten. Die Beseitigung der Spuren durchs Händewaschen sei nicht abwegig. Selbst wenn er keine Spuren habe besei- tigen wollen, sei es nachvollziehbar, wenn E.________ seine blutende Hand unter das Wasser gehalten hätte. Zudem sei die Rolle von E.________ zweifelhaft. Seine Aussagen würden keinen höheren Wahrheitsgehalt als die übrigen Aussagen auf- weisen. 16 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der Schuldsprüche der Vorinstanz, wobei sie für A.________ eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Mo- naten und für C.________ eine Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren verlangte. Zur Be- gründung führte Generalstaatsanwalt T.________ aus, dass es zum Allgemeinwis- sen gehöre, dass der Einsatz einer Schusswaffe im Rahmen eines dynamischen Geschehens und beim Eindunkeln zu tödlichen Verletzungen führen könne. Die Chance, dass C.________ E.________ nicht treffe, liege bedeutend tiefer, als dass er ihn treffe. Es dürfe nicht mehr darauf vertraut werden, dass es nicht zu entspre- chenden Verletzungen kommen könne. Ob C.________ ein Treffen seines Geg- ners in Kauf genommen habe oder ihn habe treffen wollen, also direkt vorsätzlich gehandelt habe, bleibe offen. Es bleibe nur knapp bei der Annahme des Eventual- vorsatzes. C.________ sei es egal gewesen, wie es am Ende herauskomme, er habe einen tödlichen Schuss in Kauf genommen. A.________ sei zwar weiter ent- fernt gewesen als C.________, habe seine Waffe geladen und bewusst in die Rich- tung von E.________ geschossen. C.________ sei nicht mehr unmittelbar bedroht worden. Die Notwehrhilfe greife klar nicht mehr. A.________ sage, er sei ein un- geübter Schütze und dennoch sei er das Risiko eingegangen und habe in die Rich- tung der Personengruppe geschossen und sei bis auf einen Meter an sie herange- laufen. Er habe nicht sicher sein können, dass nicht eine Kugel abpralle oder er jemanden treffe. Wenn er gewollt habe, dass E.________ von C.________ ablas- se, so hätte er einen Luftschuss abgeben können. Er habe bei einem Schuss in Richtung der Personen mit dem Eintritt einer tödlichen Verletzung rechnen müssen. Die Verletzung von E.________ sei ihm egal gewesen. Es sei sehr viel Glück im Spiel gewesen, dass es nicht zu tödlichen Verletzungen gekommen sei. Für beide Beschuldigten sei deshalb von einer eventualvorsätzlichen Tötung auszugehen. Zur Strafzumessung führte Generalstaatsanwalt T.________ aus, dass der Ge- ständnisrabatt von 32 Monaten bei A.________ nicht nachvollziehbar sei. Es liege kein vollumfängliches Geständnis vor, weshalb ein Rabatt von 12 Monaten bean- tragt werde und A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten zu verurteilen sei. Das Verhalten von C.________ liege näher beim Vorsatz als beim Eventualvorsatz, weshalb diesbezüglich lediglich eine Reduktion von 12 Mo- naten beantragt werde und C.________ zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen sei. 11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1157, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu beurteilen ist ein dynamisches Geschehen von kurzer Dauer, was bei der Wür- digung der Aussagen stets zu berücksichtigen ist. Das Aufeinandertreffen der Be- teiligten ist offenbar sofort eskaliert und es ist zu einer verbalen und tätlichen Aus- einandersetzung gekommen, welche durch einen Schusswaffeneinsatz und eine Durchschussverletzung am Bein ein Ende fand. 17 11.2 Allgemeine Würdigung der objektiven Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel (Hausdurchsuchun- gen/Beschlagnahmungen (pag. 518 ff.), medizinische Untersuchungen (IRM- Gutachten, pag. 233 ff.; Aktennotiz, pag. 232; Bericht des Universitären Notfallzen- trums Inselspital Bern, pag 235; Arztbericht der Universitätsklinik für allgemeine in- nere Medizin, pag. 241 ff.), Bericht des KTD inkl. Fotodokumentation (pag. 252 ff.), Natelauswertungen (pag. 206.1 ff.) und Editionen (pag. 552 ff.)) ausführlich wieder- gegeben (pag. 1145 ff., S. 16-26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Der Kammer liegen aufgrund oberinstanzlicher Beweisergänzun- gen zudem insbesondere ein Schreiben von Dr. med. O.________ vom 24. No- vember 2016 (pag. 1512) sowie ein weiterer Rapport des KTD vom 3. Februar 2017 (pag. 1567 ff.) vor. 11.2.1 Hausdurchsuchungen / Beschlagnahmungen Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass die anlässlich der einzelnen Hausdurchsuchungen beim Privatkläger, bei A.________, G.________ und H.________ sichergestellten Objekte keine Rückschlüsse auf den Ablauf der Aus- einandersetzung zulassen. Mit Verfügung vom 2. März 2015 wurden dagegen ver- schiedene Gegenstände vom Tatort, unter anderem drei Hülsen "GFL 9mm Luger", eine Patrone "GFL 9mm Luger", ein Stück Blei und ein Projektil, die vom Privatklä- ger und G.________ am 5. Dezember 2014 getragenen Kleider und der bei A.________ sichergestellte Störsender beschlagnahmt (pag. 547 ff.). Bereits auf- grund der am Tatort sichergestellten Patronen und Hülsen ist davon auszugehen, dass eine Schiesserei stattgefunden hat. 11.2.2 Medizinische Untersuchungen Nachdem der Privatkläger im Inselspital eingetroffen war, wurde er medizinisch versorgt und einer körperlichen Untersuchung unterzogen. Im IRM-Gutachten vom 23. April 2015 wird auf den Bericht des Universitären Notfallzentrums des Inselspi- tals Bern vom 5. Dezember 2014 und das Patientenbeiblatt der Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie des Inselspitals Bern vom 6. Dezember 2014 verwiesen. Gemäss diesem sei eine klaffende Wunde über dem Fingergrundgelenk des rechten Mittelfingers festgestellt und als Streifschuss interpretiert worden. Zu- dem sei eine Schusswunde am rechten Oberschenkel mit Einschuss oberhalb des Knies und Ausschuss an der Hinterseite des Oberschenkels ohne aktive Blutung aufgefallen. Im Röntgen hätten sich keine knöchernen Verletzungen an der Hand und am Oberschenkel gezeigt (pag. 235). Der Beurteilung des IRM ist zu entnehmen, dass die Hautabschürfungen an der linken Hand auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen seien und im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein könnten. Die Hautdurch- trennung an der rechten Hand des Privatklägers lasse in erster Linie an einen Streifschuss denken. Der Hautdefekt an der Vorderseite des rechten Oberschen- kels sei aufgrund seiner Morphologie mit einem Einschuss vereinbar, der Defekt an der Rückseite des Oberschenkels mit einem Ausschuss, so dass bei Fehlen weite- rer Verletzungen am Bein von einem Durchschuss auszugehen sei. Der von kör- perfern nach körpernah verlaufende Schusskanal sei zwanglos mit der Annahme 18 vereinbar, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt der Schussabgabe am Boden gele- gen sei. Angaben zur Schussdistanz könnten nicht gemacht werden. Im Inselspital hätten keine knöchernen Verletzungen sowie keine aktive Blutung am rechten Oberschenkel festgestellt werden können. Der Privatkläger habe sich zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr befunden. Es bleibe allerdings zu erwähnen, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Durchschussverletzung am Oberschen- kel die Oberschenkelschlagader (Arteria femoralis) und der Oberschenkelknochen befinden würden, die ohne weiteres hätten getroffen werden können. Eine Blutung aus einem Trümmerbruch des Knochens oder eine direkte Verletzung einer Schlagader hätten zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust führen können. (pag. 237). Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 1146 ff., S. 17-22 der Urteilsbegründung). Betreffend den Arztbericht der Universitätsklinik für allgemeine innere Medizin vom 24. April 2015 kann auf die zutreffende Wiedergabe der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 1151, S. 22 der Urteilsbegründung). E.________ habe eine Durchschussverletzung am rechten Oberschenkel ohne nachweisbare Verletzungen des Knochens, der Blutgefässe oder der Nerven erlitten. D.h. es habe nur eine Weichteilverletzung gegeben. Am rechten Handrücken habe es eine Rissquetschwunde mit Ver- letzung eines Bandes im Bereich des Gelenkes Mittelfinger / Handwurzel gegeben. Es sei eine Wundexploration im Operationssaal unter Narkose durchgeführt worden, um das Ausmass der Verletzung zu erfassen, um eventuelle Verletzungen direkt versorgen zu können. Vorgängig sei das Bein und die Hand geröntgt worden. Der Schusskanal am Oberschenkel sei gereinigt wor- den. Die Ein- und Ausschusslöcher seien ausgeschnitten worden, um schmutziges Gewebe zu entfernen. Danach seien die Wunden zugenäht worden. […] An der Hand sei ebenfalls eine Wun- dexploration durchgeführt worden; dies mit einer Lupenbrillenvergrösserung. Das Band, das durch- trennt gewesen sei, sei genäht und die Wunde wieder zugenäht worden. […] E.________ habe sich zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden. […] Die Orthopäden, welche die Oberschenkelwunde und die Handchirurgen, welche die Wunde am Handrücken beurteilt hätten, hät- ten die notfallmässige Indikation der Wundexploration beider Wunden gestellt. Es sei darum gegan- gen, das Ausmass der Verletzungen zu explorieren und ums Säubern der Wunde inkl. Wundver- schluss, damit das Risiko einer Infektion, die per se lebensgefährlich hätte werden können, habe ge- senkt werden können. […] Bei der Hand habe die Exploration ergeben, dass ein Band durchtrennt gewesen sei, weshalb eine Bandnaht durchgeführt worden sei. Auch hier sei das Säubern der Wunde zentral gewesen. Aus allgemeininternistischer Sicht habe kein zwingendes Auftreten einer lebensge- fährlichen Situation ohne Durchführung der Wundexploration bestanden. Das Risiko der Entwicklung einer Wundinfektion wäre jedoch grösser gewesen ohne das Säubern (die Wahrscheinlichkeit sei nicht messbar). Es bestehen keine ersichtlichen Gründe an den Feststellungen des Gutachtens und der Arztberichte zu zweifeln, weshalb hinsichtlich des Verletzungsbildes des Privatklägers vollumfänglich auf die Ausführungen des IRM und des Arztberichts des Inselspitals abgestellt wird. Auch wenn nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden kann, welchen Ursprungs die Rissquetschwunde an der Hand des Privatklägers ist, geht das Universitäre Notfallzentrum von einem Streifschuss aus. Die Verletzungsursache der rechten Hand des Privatklägers bleibt damit grundsätz- lich unklar. Da ein Streifschuss jedoch durchaus denkbar ist und zudem keine Hin- 19 weise auf einen anderen Verletzungshintergrund vorliegen, schliesst sich die Kammer dieser Feststellung an, wonach die Verletzung von einem Streifschuss herrühren könnte. Daneben weist der Privatkläger eine Durchschussverletzung am rechten Oberschenkel auf. Es wird zwar festgehalten, dass sich der Privatkläger aufgrund seiner Schussverletzungen zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr befunden hat. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Durchschussverletzung am Oberschenkel die Oberschenkel- schlagader (Arteria femoralis) und der Oberschenkelknochen befinden, die ohne weiteres hätten getroffen werden können. Eine Blutung aus einem Trümmerbruch des Knochens oder eine direkte Verletzung der Schlagader hätten zu einem le- bensbedrohlichen Blutverlust führen können (pag. 237). 11.2.3 Untersuchungen des KTD Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die Untersuchungen und deren Ergebnisse des KTD korrekt wiedergegeben, so dass an dieser Stelle darauf verwiesen wird (pag. 1152 ff., S. 23-26 der Urteilsbegründung). Insbesondere hervorzuheben ist Folgendes: Dem in den Akten vorhandenen KTD - Bericht vom 25. Februar 2015 (vgl. dazu pag. 252 ff.) ist zu entnehmen, dass • am Tatort: - insgesamt drei 9mm Luger - Hülsen des Fabrikats "Fiocchi (G.F.L.), Italien" gefunden wer- den konnten. Alle Hülsen seien aus derselben Waffe ausgeworfen worden. Man habe ab den Hülsen zwar DNA - Abriebe sicherstellen, jedoch nicht auswerten können. - eine 9mm Luger - Patrone des Fabrikats "Fiocchi (G.F.L.), Italien" gefunden werden konn- te. Dabei handle es sich beim Geschoss um einen Vollmantel-Rundkopf, der acht Gramm wiege. Gemäss dem Hersteller weise dieser Geschosstyp eine Geschwindigkeit (V0) von 380 Meter pro Sekunde und einen Energiewert (E0) von 580 Joule auf. Die Energiewerte würden mit Sicherheit ausreichen, um bei entsprechender Trefferlage tödliche Verletzun- gen zu verursachen. Man habe zwar ab der Patrone ein DNA - Profil erstellen können, wel- ches jedoch nicht interpretierbar sei. - ein 2.53 Gramm schweres Bleistück gefunden werden konnte. - ein 7.97 Gramm schweres und 9mm durchmessendes Projektil gefunden werden konnte. - mehrere blutverdächtige Anhaftungen auf dem Strassenbelag gefunden werden konnten. Bei der südlichsten Spur habe ein DNA - Profil erstellt werden können, bei dem die Spu- rengeberschaft von E.________ angenommen werden könne. Bei der nördlichsten Spur habe ebenfalls ein DNA - Profil erstellt werden können, bei dem die Spurengeberschaft von C.________ angenommen werden könne. • bei der Untersuchung von E.________ - an dessen rechter und linker Hand der Schmauchvortest ein negatives Resultat erge- ben habe. 20 - im Bereich der Daumen und Zeigefinger seiner linken und rechten Hand die Schmauchauswertung ein negatives Resultat ergeben habe. Es hätten keine charakte- ristischen Schmauchpartikel nachgewiesen werden können. - im Bereich seiner linken und rechten Augenbraue auf der rechten Augenbraue charak- teristische Schmauchpartikel hätten nachgewiesen werden können. • bei der Untersuchung der Effekten von E.________ - am rechten Hosenbein seiner Jeanshose auf der Vorder- und Rückseite Gewebedefek- te festgestellt werden konnten. Während auf der Vorderseite der Schmauchvortest po- sitiv gewesen sei (es konnte ein Abstreifring festgestellt werden), sei er auf der Rück- seite negativ verlaufen. - an seiner Winterjacke diverse blutverdächtige Anhaftungen festgestellt werden konn- ten. Ab diesen seien selektiv DNA - Abriebe erstellt worden, welche jedoch nicht aus- gewertet worden seien. Der Schmauchvortest ab den Säumen der Jackenärmel habe weiter ein negatives Resultat ergeben. - an seinen Schuhen diverse blutverdächtige Anhaftungen festgestellt werden konnten. Ab diesen seien selektiv DNA - Abriebe erstellt worden, welche jedoch nicht ausgewer- tet worden seien. • beim Taxi, welches E.________ ins Inselspital eingeliefert habe: - ab dessen Rücksitz von einer blutverdächtigen Anhaftung ein DNA - Abrieb erstellt worden sei. • bei der Untersuchung der Effekten von G.________ - an dessen Jeansjacke, die er gemäss eigenen Aussagen während dem Ereignis getra- gen haben soll, ein Gewebedefekt auf der rechten Ärmelrückseite und diverse blutver- dächtige Anhaftungen festgestellt werden konnten. Ab diesen seien selektiv DNA - Ab- riebe erstellt worden, welche jedoch nicht ausgewertet worden seien. • beim Fahrzeug von H.________: - auf dessen Rückbank blutverdächtige Anhaftungen festgestellt werden konnten. Davon seien zwei DNA - Abriebe erstellt worden, welche jedoch nicht ausgewertet worden seien. Im Rahmen der Schlussfolgerungen hielten die Sachbearbeiter des KTD sodann fest, dass die drei sichergestellten Hülsen aus derselben Waffe ausgeworfen wor- den seien. Die sichergestellte intakte Patrone weise das gleiche Munitionsfabrikat wie die Hülsen auf. Das Kaliber des im Garten des W.________ sichergestellten Projektils lasse sich mit demselben Munitionsfabrikat vereinbaren. Es sei jedoch nicht möglich zu beurteilen, ob das Projektil aus derselben Waffe wie die Hülsen gefeuert worden sei (pag. 257). Y.________, Sachbearbeiter des KTD, bestätigte dies anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Er führte aus, dass es sich bei den sichergestellten Hülsen um Zentralfeuerhülsen handle. Von den Systemmerkmalen her sei das eine Pistolenmunition. Weiter kön- ne gesagt werden, dass die drei Hülsen aufgrund der individuellen Merkmale aus der gleichen Waffe gezündet worden seien (pag. 1052, Z. 18-21). Er könne jedoch 21 nicht sagen, dass das Projektil aus der gleichen Waffe wie die Hülsen abgefeuert worden sei. Man könne nur entweder die Projektile untereinander oder die Hülsen untereinander vergleichen. Wenn es zusammen verglichen werden solle, dann müsse die Waffe vorliegen. Erst dann könne gesagt werden, ob die Hülsen und Projektile zusammen gehören würden (pag. 1054, Z. 25-33). Des Weiteren sei ein Stück Blei gefunden worden, bei welchem es sich um ein Bleifragment eines Pro- jektils handeln könnte (pag. 257). Es würden bisher keine kriminaltechnischen Hinweise vorliegen, welche auf den Einsatz unterschiedlicher Schusswaffen schliessen liessen. Mögliche Tatwaffen hätten bislang keine sichergestellt werden können (pag. 257). Die Zeugen bestätig- ten anlässlich ihrer Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie aufgrund der sichergestellten Munitionsteile keine Hinweise auf verschiedene Waffen hätten (pag. 1060, Z. 37-38). Zur Schussdistanz könne lediglich festgehal- ten werden, dass es sich nicht um einen aufgesetzten Schuss gehandelt haben dürfte (pag. 257). Bei einem aufgesetzten Schuss sehe die Wunde ganz anders aus. Bei einem Kontaktschuss könnten Gase unter die Haut eintreten. Das ergebe bereits ein ganz anderes Wundbild. Gestützt auf das, könnten sie somit sagen, dass der Schuss nicht aufgesetzt gewesen sei (pag. 1058, Z. 31-36). Bei den drei sichergestellten Hülsen, welche aus der gleichen Waffe ausgeworfen wurden, handelt es sich gemäss dem KTD um Pistolenmunition. Beweiswürdigend kann deshalb festgehalten werden, dass aus einer Pistole drei Schüsse gezündet worden sind. Weiter steht fest, dass die Durchschussverletzung am Oberschenkel des Privatklägers nicht von einem aufgesetzten Schuss herrührt. Aus den Untersu- chungen des KTD kann nicht abgeleitet werden, ob eine oder mehrere Waffen im Einsatz gewesen sind, weshalb dies an dieser Stelle noch offen bleiben und auf- grund der übrigen Beweismittel eruiert werden muss. 11.2.4 Schmauchspuren Wie dem Bericht des KTD vom 25. Februar 2015 weiter zu entnehmen ist, habe die Schmauchspurenauswertung der Schmauch- und Mikrospurenasservate, mit Aus- nahme derjenigen ab der rechten Augenbraue des Privatklägers, negative Resulta- te ergeben. Es würden somit keine Hinweise vorliegen, welche auf eine Schussab- gabe aus den Händen des Privatklägers hinweisen würden. Der positive Befund an der rechten Augenbraue lasse sich mit einer Kontamination aufgrund der abgefeu- erten Schüsse aus der Hand eines an der Schiesserei Beteiligten vereinbaren (pag. 257). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung haben die Zeugen Z.________ und Y.________ ergänzt, dass aber auch nicht ausgeschlossen wer- den könne, dass der Privatkläger geschossen habe (pag. 1061, Z. 13-14). Das Ziel wäre eigentlich, dass aufgrund solcher Schmauchspurentests gesagt werden kön- ne, jemand habe geschossen, aber das sei äusserst schwierig (pag. 1056, Z. 5-7). Weiter wurde aufgeführt, dass diese Spuren flüchtig seien. Es seien Bestandteile, die sich auf der Hand absetzen würden. Mit einem Satz Händewaschen sei der grösste Teil der Spuren weg (pag. 1056, Z. 32-34). Bei lebenden Personen sollte eine Schmauchspurensicherung deshalb innerhalb von vier Stunden vorgenommen werden (pag. 1057, Z. 3-4). 22 a) Zu den Händen des Privatklägers Die Vorinstanz schloss ein vorgängiges Händewaschen resp. eine vorgängige Schmauchspurenbeseitigung durch den Privatkläger aus (pag. 1161, S. 32 der Ur- teilsbegründung). Der Verteidiger von C.________ machte geltend, es könne sein, dass der Privatkläger die Jacke getauscht habe, schliesslich sei er mit G.________ und H.________, aber auch mit dem Taxifahrer im Auto gewesen, bevor er in das Inselspital eingeliefert worden sei. Vielleicht habe der Privatkläger aber auch Hand- schuhe getragen oder die Hände seien gewaschen worden. Schliesslich erwähne I.________ zudem einen Arztbesuch vor der Einlieferung des Privatklägers in das Inselspital. So etwas werde nicht einfach erfunden. Auch Rechtsanwalt B.________ brachte vor, dass es sein könne, dass die Hände gewaschen worden seien. Die Beseitigung der Spuren durch Händewaschen sei nicht abwegig. Auch wenn er die Spuren nicht habe beseitigen wollen, sei es nachvollziehbar, dass eine blutende Hand unters Wasser gehalten werde. Am Freitag, 5. Dezember 2014 um 17:23 Uhr ging bei der REZ der Kapo Bern die Meldung von Zeuge J.________ ein, dass es in N.________ an der S.________- strasse zu einer Schiesserei gekommen sei. Zeuge AA.________ meldete glei- chentags um 18:21 Uhr, dass er den Privatkläger mit seinem Taxi in den Notfall des Inselspitals gefahren habe (pag. 183). Somit liegt zwischen der ersten Meldung der Schiesserei und der Einlieferung des Privatklägers im Spital rund eine Stunde. AB.________ vom KTD erstellte anlässlich der Untersuchung des Privatklägers vom 5. Dezember 2014 im Inselspital eine Fotodokumentation (pag. 284 ff.). I.________ erwähnte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, E.________ sei vorher zu einem .________ Arzt gebracht worden, der ihn aber nicht habe pflegen können. Sie hätten ihn wegen der Schussverletzung dann ins Spital gebracht (pag. 1081, Z. 36-38; pag. 1082, Z. 1). Anlässlich eines Instrukti- onsgesprächs mit seinem Verteidiger habe sich auch C.________ dahingehend geäussert, dass ihm bekannt sei, dass E.________ vorerst nicht in einem Spital, sondern zu einem .________ Arzt gebracht worden sei. Weiter führte der Verteidi- ger aus, C.________ habe gemeinsam mit P.________ den Arzt O.________ zwecks medizinischer Betreuung aufgesucht und habe anlässlich dieser Behand- lung von diesem erfahren, dass am Tag zuvor ihm mehrere Männer einen Mann mit Schussverletzung zugeführt hätten (pag. 1489 f.). Dies wirke sich auf die ge- samte vorzunehmende Beweiswürdigung aus, wie z.B. das Fehlen von Schmauch- spuren bei E.________ an Händen und Kleidung und sei von zentraler Bedeutung. Die Angaben des potenziellen Zeugen P.________ seien daher insbesondere dann von grosser Bedeutung, wenn sich O.________ auf ein Berufsgeheimnis berufen könnte. Aus diesen Gründen beantragte Rechtsanwalt D.________, dass sowohl O.________ als auch P.________ als Zeugen einzuvernehmen seien bzw. von O.________ ein schriftlicher Bericht über die allfällige Behandlung des Privatklä- gers einzuholen sei (pag. 1489 f.). In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die rechte Hand des Privatklägers im Zeit- raum seit der Auseinandersetzung bis hin zur Einlieferung in das Inselspital gewa- schen worden sein könnte. In einem zweiten Schritt soll schliesslich beurteilt wer- den, ob eine Reinigung der rechten Hand des Privatklägers und eine damit einher- 23 gehende Beseitigung allfälliger Schmauchspuren im Rahmen der Behandlung im Inselspital erfolgt ist. Mit Verweis auf die Aussagenwürdigung von I.________ in Ziff. 11.3.6, wird bereits an dieser Stelle festgehalten, dass die Ausführungen von I.________ unglaubhaft und nicht nachvollziehbar sind. Erzählte sie doch erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und als einzige im ganzen Verfahren von einem allfälligen Arzt- besuch durch den Privatkläger. Auch die Äusserungen von C.________ anlässlich eines Instruktionsgesprächs mit seinem Verteidiger sind nicht nachvollziehbar. Gemäss seinen eigenen Aussagen, sei er, C.________, nach dem Vorfall aufgrund fehlender Dokumente nicht bei einem Arzt in der Schweiz gewesen (pag. 135, Z. 260-264). Es ist demnach wenig glaubhaft, dass C.________ einen Arzt aufge- sucht hat. Darüber hinaus ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Arzt gegenüber Patienten über andere Patienten Auskunft gibt. Weiter sprechen folgende Gründe gegen einen vorzeitigen Arztbesuch des Privat- klägers und ein allfälliges Händewaschen vor seiner Einlieferung in das Inselspital: Die Beteiligten trennten sich nach der Auseinandersetzung und verliessen den Tat- ort in unterschiedliche Richtungen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Bericht des KTD vom 25. Februar 2015, der festhält, dass vom zentralen Tatortbereich aus in südlicher sowie in nördlicher Richtung auf der S.________-strasse Spurenfolgen diverser blutverdächtiger Anhaftungen festgestellt werden konnten, welche den von Zeugen beschriebenen Fluchtrichtungen der zwei Gruppierungen entsprechen dürf- ten. Demzufolge seien zwei Abriebe zwecks DNA - Typisierung an das IRM Bern übergeben worden. Gemäss AFIS - Services könne für die südlichste Blutanhaf- tung, welche gesichert worden sei, die Spurengeberschaft mit der Person von E.________, welcher eine Schussverletzung aufgewiesen habe, angenommen werden. Für die nördlichste Blutanhaftung, welche gesichert worden sei, könne die Spurengeberschaft mit der Person von C.________ angenommen werden, welcher demzufolge ebenfalls verletzt worden sein dürfte (pag. 257). Es liegen keine Hin- weise vor, welche an diesem Ergebnis zweifeln lassen, weshalb die Kammer auf diese Ergebnisse abstellt und deshalb davon ausgeht, dass sich der Privatkläger in südliche Richtung vom Tatort entfernt hat. Der Privatkläger selbst gab an, zuerst mit H.________ und G.________ an den Bahnhof von N.________ gefahren zu sein und von dort schliesslich das Taxi genommen zu haben (pag. 315, Z. 78-80). Wann der Privatkläger am Bahnhof in N.________ eingetroffen und ins Taxi von AA.________ gestiegen ist, kann nicht abschliessend beantwortet werden. Jeden- falls kann ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger gemeinsam mit H.________ und G.________ zu Dr. med. O.________ nach AC.________ bege- ben hat, schliesslich zurück nach N.________ gefahren ist, um von dort mit dem Taxi in das Inselspital zu fahren. Hierfür hätte das Zeitfenster von rund einer Stun- de kaum ausgereicht und ein solches Hin und Her würde insbesondere im Hinblick auf die Verletzungen auch keinen Sinn ergeben. Hinzu kommt die schriftliche Aus- kunft von Dr. med. O.________. Dr. med. O.________ wurde hierzu mit Schreiben vom 16. November 2016 seitens des damaligen Verfahrensleiters gefragt, ob es stimme, dass er am 5. Dezember 2014 spätnachmittags / abends von einem .________ Staatsbürger mit Schussverletzungen (konkret: E.________, geb. .________ Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren) aufgesucht wor- 24 den sei (pag. 1510). Er antwortete, dass ihm Herr E.________ nicht bekannt sei. Verletzungen dieser Art behandle er grundsätzlich nicht und er würde ihn weiter- verweisen. Aus seiner Sicht gehöre eine Schussverletzung nicht in das Behand- lungsgebiet einer Allgemeinpraxis. Hätte er sich telefonisch gemeldet, sei auch sein Praxispersonal soweit instruiert, solche Fälle abzulehnen und auf den Notfall zu verweisen (pag. 1512). Dr. med. O.________ beantwortete die Frage klar und sag- te deutlich aus, dass der ihm konkret genannte Privatkläger nicht bekannt sei. Darüber hinaus liegen der Kammer keinerlei Hinweise vor, welche darauf schlies- sen lassen, dass diese gemachten Angaben falsch sind. Gegen einen vorzeitigen Arztbesuch sprechen im Weiteren auch die Aussagen von AA.________. Er gab an, dass ihm der Privatkläger auf der Strasse den Weg versperrt habe. Als er das rechte Seitenfenster geöffnet habe, habe der Privatkläger «Doktor, bitte, Doktor» zu ihm gesagt. Da der Privatkläger irgendwie nicht habe einsteigen können, sei er ausgestiegen und habe ihm dabei geholfen. Als er die blutverschmierte Hand und Hose gesehen habe und der Privatkläger wieder «Bitte Doktor» gesagt habe, habe er etwas Angst bekommen und sei fast etwas blockiert gewesen. Er sei direkt in den Notfall des Inselspitals und nicht in das näher gelegene AE.________ (Spital) gefahren. Im Notfall angekommen, habe er den drei draussen rauchenden Schwes- tern gesagt, dass der Mann im Auto blute. Sie hätten ihm dann in den Notfall gehol- fen (pag. 478). AA.________ machte schlüssige und nachvollziehbare Aussagen. Es liegen keinerlei Hinweise vor, die darauf schliessen lassen, dass er gelogen und unwahre Aussagen gemacht hat. Die Aussagen sind schlüssig, logisch und somit glaubhaft. Auch der Privatkläger selbst erwähnt keinen Arztbesuch vor dem eigent- lichen Eintreffen im Inselspital. Folglich kommt die Kammer zum Schluss, dass der Privatkläger zwischen der Auseinandersetzung in N.________ und der Einlieferung im Notfall des Inselspitals keinen Arzt aufgesucht hat und seine Hand somit nicht von einem Arzt und einer allfälligen Behandlung gereinigt wurde. Im Übrigen liegen keinerlei Hinweise vor, dass E.________ seine Hand vor dem Eintreffen im Insel- spital gewaschen hat. Dass er sich sonst wie die Hände gewaschen hat, ist damit zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber wie die folgenden Erwägungen zeigen wer- den, sehr unwahrscheinlich. Die Verfahrensleitung stellte AB.________ vom KTD mit Schreiben vom 17. Januar 2017 diverse Ergänzungsfragen hinsichtlich der vorgenommenen Schmauchspu- rentests an den Händen des Privatklägers (pag. 1530). Dem Rapport vom 3. Fe- bruar 2017 ist zu entnehmen, dass zunächst die Schmauchspurensicherung vor- genommen worden sei. Die Fotografie Ziff. V/2 (pag. 286) habe er danach aufge- nommen. Die Hände von E.________ seien vor der Schmauchspurensicherung nicht gewaschen worden. Die rechte Hand von E.________ sei nach der Schmauchspurensicherung, zwecks Beurteilung der offenen Wunde, bzw. des Wundrandes durch das IRM gewaschen. Die Fotoaufnahme Ziff. V/2 habe er nach der Reinigung erstellt. Auf der Fotographie Ziff. V/2 sei die abgebildete Hand von E.________ gewaschen (pag. 1568). Er habe vor der Reinigung der offenen Wun- de weitere Fotografien erstellt. Die dem Bericht vom 3. Februar 2017 beigelegten Fotografien habe er nach der Spurensicherung erstellt (pag. 1569). Die Fotografie Ziffer 1. (pag. 1570) sei vor der Reinigung der Wunde erstellt worden. Die Schmauchspurensicherung sei zum Zeitpunkt der Aufnahme bereits erfolgt (pag. 25 1570). Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Hand des Privatklägers seit dem Eintreffen im Notfall des Inselspitals bis hin zum Schmauchspurentest nicht gewaschen wurde. Die Kammer gelangt zum Schluss, dass das Händewaschen zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, aufgrund des sich aus den objektiven und teilweise auch subjektiven Beweismitteln ergebenden Gesamtbildes, doch äusserst unwahr- scheinlich ist. Beweiswürdigend wird deshalb festgestellt, dass die rechte Hand des Privatklägers vor dem Schmauchspurentest nicht gewaschen wurde. Auch wird ausgeschlossen, dass E.________ vor Eintritt in das Inselspital noch einen Arzt aufgesucht hat. b) Zu der rechten Augenbraue des Privatklägers Wie bereits erwähnt, ergab die Schmauchspurenauswertung der rechten Augen- braue des Privatklägers ein positives Resultat (pag. 255). Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1161 f., S. 32-33 der Urteilsbegründung). Ergänzend wird festgehalten, dass Z.________ und Y.________ vom KTD anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sinn- gemäss aussagten, aufgrund der Hände und der Jacke des Privatklägers hätten sie keine Spuren, die darauf hinweisen würden, dass er geschossen habe. Sie könnten dies aber auch nicht ausschliessen (pag. 1061, Z. 6-14). Sie bejahten die Frage, ob sie bei den Augenbrauen oder im Gesicht Schmauchspuren genommen hätten, weil sie aufgrund ihrer Erfahrung davon ausgegangen seien, dass bei einem Schützen dort solche Spuren entstehen könnten (pag. 1063, Z. 36-38; pag. 1064, Z. 4). Beweiswürdigend bleibt offen, ob die Schmauchspuren an der rechten Augenbraue des Privatklägers durch einen Nahschuss, durch Kontamination durch einen weite- ren Schützen oder aus einem anderen Grund entstanden sind. Wenn der Privatklä- ger selber geschossen hätte, dann wären allerdings Schmauchspuren (Partikel) an seinen Händen zu erwarten gewesen. Der Umstand, dass keine solchen Schmauchspuren an den Händen oder am Saum der Jacke des Privatklägers ge- funden wurden, spricht deutlich dafür, dass er nicht geschossen hat. Weiter liegen keine Hinweise vor, wonach der Privatkläger zum Beispiel Handschuhe getragen hat. Darüber hinaus wäre diesfalls vermutungsweise wohl auch das Verletzungsbild seiner Hand bei Tragen von Handschuhen anders ausgefallen. 11.2.5 Zur Schussbahn und zum Schusskanal Das IRM-Gutachten vom 23. April 2015 (pag. 233 ff.) hält fest, dass der Hautdefekt an der Vorderseite des rechten Oberschenkels des Privatklägers aufgrund seiner Morphologie mit einem Einschuss vereinbar sei, der Defekt an der Rückseite des Oberschenkels mit einem Ausschuss, so dass bei Fehlen weiterer Verletzungen am Bein von einem Durchschuss auszugehen sei (pag. 237). Diese Durchschuss- verletzung wird vom IRM wie folgt beschrieben: Am rechten Oberschenkel, im unte- ren Drittel der Vorderseite gelegen, ein ca. 0,6 cm durchmessender, runder, lochar- tiger, nicht adaptierbarer Hautdefekt mit dunkelrotem, feuchtem, blutverschmiertem Material am Wundrand sowie einem bis ca. 0,3 cm breiten, oberhautfreien Randsaum mit rötlichem, feuchtem Wundgrund. Am rechten Oberschenkel, im mitt- 26 leren Drittel der Rückseite gelegen, ein ca. 2 x 1 cm grosser, schräg von rechts (la- teral)-oben nach links (medial)-unten gestellter, unregelmässiger begrenzter, klaf- fender Hautdefekt mit viereckig bis rundlich imponierendem, unterem Wundende und fetzig aufgerissenem oberem Wundende (pag. 236). In der Beurteilung hält das IRM-Gutachten unter anderem fest, dass der von körperfern nach körpernah verlaufende Schusskanal zwanglos mit der Annahme vereinbar wäre, dass der Pri- vatkläger zum Zeitpunkt der Schussabgabe am Boden gelegen sei (pag. 237). Wie die Aussagenwürdigung zeigen wird, ist davon auszugehen, dass der Privat- kläger im Zeitpunkt der Schussabgabe gestanden ist. Die Feststellung des IRM, wonach der von körperfern nach körpernah verlaufende Schusskanal zwanglos mit der Annahme vereinbar wäre, dass E.________ zum Zeitpunkt der Schussabgabe am Boden gelegen sei, steht der von der Kammer getroffenen Annahme jedoch nicht entgegen, wie die folgenden Überlegungen zeigen werden. Mit anderen Wor- ten ist zu prüfen, ob es möglich ist, dass die vorgefundene Einschuss- und Aus- schussstelle beim Privatkläger im Stehen entstanden sein könnte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden Z.________ und Y.________ vom KTD auf Vorhalt des IRM Gutachtens mit dem Verlauf des Schusskanals konfrontiert. Y.________ gab an, dass der Mensch eine bewegliche Sache sei. Sie könnten dazu aber nichts sagen. Der Mensch sei beweglich, ob er nun sitze, stehe, laufe. Sie könnten daraus nichts ableiten (pag. 1059, Z. 13-16). Auf Vorhalt der Fotobeilagen zum Protokoll der vorgängige Beweiserhebung in AF.________ / AG.________ (vgl. pag. 896) sagte er aus, dass dies einfach eine bestimme Stellung eines Beines sei. Wenn er nun aber den Fuss vom Boden ab- hebe, dann verändere sich der Winkel sofort wieder. Das Bein sei aber so beweg- lich. Bei der geringsten Verschiebung, verändere sich die Schussbahn im horizon- talen, absteigenden, aufsteigenden Winkel sofort wieder (pag. 1059, Z. 23-26). Es ist unbestritten, dass der Privatkläger eine Schussverletzung am rechten Ober- schenkel mit einem Schusskanal von vorne unten nach hinten oben aufweist. Von den Beteiligten wird vorgebracht, dass sich das Ganze innert Sekunden abgespielt habe (z.B. pag. 1046, Z. 15), weshalb es sich um ein dynamisches Geschehen ge- handelt haben muss und es als natürlich erscheint, dass sich der Privatkläger – aber auch die anderen – im Rahmen dieses Geschehens bewegt und er sich zu seinem eigenen Schutz abgedreht hat und nicht einfach nur stillgestanden ist. Wei- ter schildert niemand der Beteiligten, dass der Privatkläger am Boden gelegen ist. Gemäss den Aussagen von A.________ habe dieser seinen Arm im 45 Grad Win- kel nach unten gerichtet gehabt und gegen den Boden in Richtung des Privatklä- gers und C.________ geschossen (pag. 1042, Z. 7-8, Z. 23). Auch sagte er, dass er die Waffe allenfalls etwas höher gerichtet haben könnte (pag. 1042, Z. 36-37). Ausgehend von sich bewegenden Personen und einem schnellen und dynami- schen Geschehen ist es nachvollziehbar, dass sich der Arm von A.________ und damit die Position der Waffe ebenfalls bewegt haben. Auch der Privatkläger hat sich aufgrund der Geschehnisse bewegt. Die Durchschussverletzung am Ober- schenkel des Privatklägers konnte demnach beim Privatkläger auch im Stehen ent- standen sein. 27 Im Rahmen dieses dynamischen Geschehens, in welchem sich die Parteien unbe- strittenermassen in Bewegung befanden, selbst wenn sie zeitweise stillstanden oder aufgrund des Schocks wie „aus Holz“ gewesen sind, ist beweiswürdigend festzustellen, dass das Verletzungsbild (Wundkanal) betreffend den Privatkläger mit den von A.________ getätigten Schussabgaben ohne weiteres vereinbar ist bzw. diesen zumindest nicht widerspricht. Darüber hinaus sagt A.________ aus, die Schussverletzung am rechten Oberschenkel des Privatklägers sei hundert Pro- zent von ihm (pag. 349, Z. 234). Darauf wird in der Aussagenwürdigung noch näher einzugehen sein. 11.3 Allgemeine Würdigung der subjektiven Beweismittel 11.3.1 Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger wurde insgesamt sechs Mal befragt (pag. 296 ff.; pag. 12 ff.; pag. 29 ff.; pag. 313 ff.; pag. 330 ff.; pag. 879 ff.). Zur Vorgeschichte des Treffens führte der Privatkläger zu Beginn bei der Polizei (Bewachungsstation) am 6. Dezember 2014 aus, er sei mit dem Zug nach AD.________ gefahren, wo er eine Frau namens AH.________ habe treffen wol- len. Da er nicht mehr trainiere, spaziere er jeden Abend 5 bis 6 km. Auf seinem Spaziergang sei er dann an diesen Ort [N.________] gekommen, wo ihn zwei Männer auf Englisch oder Französisch angesprochen hätten. Er könne nicht sagen, was die Männer von ihm gewollt hätten, da er sie nicht verstanden habe (pag. 298, Z. 37-59). Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Dezember 2014 (Bewachungssta- tion) betreffend die Hafteröffnung bestätigte er, dass er als Tourist für den Ausver- kauf eingereist sei und um zu Spazieren (pag. 13, Z. 42). Er sei vom Bahnhof AD.________ bis zum Tatort in N.________ spaziert (pag. 15, Z. 100 und 103). Erst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2014 ergänzte der Privatkläger, dass er mit H.________ und G.________ nach AD.________ ge- fahren sei, um einen Coiffeur aufzusuchen. Danach hätten sie ihn zurück ins Hotel fahren sollen. H.________ habe mit A.________ telefoniert und ihm gesagt, dass er seine Freundin in Ruhe lassen solle. G.________ habe dann C.________ ange- rufen und ihn gebeten, dass er seinen Kollegen A.________ beruhigen solle. C.________ habe ein Treffen vorgeschlagen. Als er und G.________ angekommen seien, hätten ihn C.________ und A.________ angegriffen (pag. 314, Z. 37-55). Als er mit A.________ gesprochen habe, habe C.________ ihn geschlagen. An- lässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2014 bestätigte er seine Aussagen, wonach er von C.________ und A.________ ange- griffen und er von C.________ auf den Hinterkopf geschlagen worden sei, als er mit A.________ gesprochen habe (pag. 332, Z. 71-72 und 79-80). Der Privatkläger erzählte das Treffen mit AH.________ und seine Spaziergänge holprig und nicht überzeugend, weshalb seine Aussagen betreffend die Umstände, wie und warum er nach N.________ gekommen ist, unglaubhaft sind. Dass der Privatkläger nach N.________ spaziert und zufällig auf die beiden Beschuldigten getroffen sein will, ist nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Wie sich anhand sei- ner späteren Aussagen, jedoch auch aufgrund der Aussagen der übrigen Beteilig- 28 ten gezeigt hat, hat sich der äussere Sachverhalt, d.h. wie es zu diesem Treffen gekommen ist, denn auch anders zugetragen. Demgegenüber erzählte der Privatkläger das Kerngeschehen von Beginn an stim- mig und konstant. Gegenüber der Polizei sagte er am 6. Dezember 2014 (Bewa- chungsstation), dass er C.________ mit der Faust an den Kiefer geschlagen habe, worauf dieser zu Boden gefallen sei. Dieser sei rückwärts in den Draht gefallen. Anschliessend habe der Mann eine Pistole gezogen und er habe sofort nach dieser Pistole greifen wollen, habe dies aber nicht gekonnt, da dieser einen Schuss abge- geben habe (pag. 298, Z. 61-67). Diesen Teil der Auseinandersetzung bestätigte der Privatkläger jeweils in den übrigen Einvernahmen (pag. 16, Z. 136-141 und 147-149; pag. 315, Z. 64-67; pag. 332, Z. 77-83; pag. 886, Z. 25-26 und 30). Er könne nicht sagen, wo der Schuss hingegangen sei oder ob er ihn getroffen habe. Der andere Mann [A.________] habe fast gleichzeitig ebenfalls einen Schuss ab- gegeben. Er habe danach die Wärme gespürt und sei dann weggerannt. Er habe um Hilfe gerufen und ein Taxi habe ihn dann mitgenommen. Er sei während des ganzen Vorfalls alleine gewesen (pag. 298, Z. 61-75). Er habe keine Waffe dabei gehabt und er sei sich sicher, dass nur die anderen Männer Waffen dabei gehabt hätten (pag. 299, Z. 125-127). Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Dezember 2014 betreffend die Hafteröffnung ergänzte der Privatkläger, dass ihn in der Zwi- schenzeit als er [C.________] angefangen habe zu schiessen, die Panik ergriffen habe. Er [der Privatkläger] habe dessen Kollegen [A.________] angeschaut und der habe auch angefangen zu schiessen. Sie seien zu Dritt gewesen (pag. 16, Z. 132). Der Privatkläger führte aus, dass der, dem er die Pistole habe nehmen wol- len, sehr nahe – „fast geklebt“ – gewesen sei. Der andere sei 1 ½ bis maximal zwei Meter von ihm entfernt gewesen (pag. 16, Z. 155-156). Auf Frage, wie C.________ und A.________ die Waffen gehalten hätten, gab er an, dass er bei C.________ nur gesehen habe, wie er die Waffen gezogen habe. Als er geschossen habe, wis- se er nicht wie er die Waffe gehalten habe. Er sei gelaufen, um die Pistole zu neh- men, damit er nicht schiesse. Wie er sie gehalten habe, wisse er nicht. Er sei an ihm geklebt (pag. 17, Z. 164-166). A.________ habe die Waffe von seinem Körper weg im 45 Grad Winkel, die Hand abdrehend, gehalten (pag. 17, Z. 181). Die Fra- ge, ob gezielt auf ihn geschossen worden sei, beantwortete er mit ja. Er sei sehr nahe an seinem Freund oder Kollegen gewesen und er habe geschossen. Es sei ein Glück, dass er nicht mehr getroffen worden sei, da er so nah gewesen sei. Hät- te er ihn nicht so gepackt, hätte er ihn sicher umgebracht. A.________ habe gegen unten geschossen. Gott habe auf ihn aufgepasst, dass er aus dieser Situation ge- rettet worden sei, als zwei geschossen hätten (pag. 17, Z. 184-192). Er habe die Wärme in seinem Bein gespürt und habe begonnen wegzurennen (pag. 16, Z. 151- 152). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2014 ergänzte der Pri- vatkläger, dass C.________ in einen Zaun gefallen sei, er habe ausgesehen, als würde er sitzen. Da er in sitzender Lage gewesen sei, wisse er nicht mehr genau, ob er nach seinen Händen oder der Pistole gegriffen habe. Dann habe er gesehen, dass A.________ eine Waffe gezogen habe. Er habe angefangen auf ihn zu schiessen. Er bestätigte seine Aussage, wonach er sehr nahe, fast an ihm geklebt sei, da habe A.________ angefangen zu schiessen. Einmal habe C.________ ge- schossen und als dieser aufgehört habe, habe A.________ angefangen zu schies- 29 sen. Als er gesehen habe, dass er am Bein verletzt gewesen sei, habe er die Flucht ergriffen. Er habe gesehen, dass G.________ nicht verwundet gewesen sei. Sie hätten nur auf ihn geschossen. Er und G.________ seien weggerannt und zu H.________ ins Auto gestiegen. Er habe zu H.________ gesagt, er solle ihn ins Spital fahren. Dann sei er aber aus dem Auto gestiegen und habe ein Taxi ge- nommen. Er habe zuvor nicht die Wahrheit gesagt, da A.________ und C.________ in AG.________ gefährliche Familien hätten und er Angst gehabt ha- be, dass seiner Familie etwas passiere. Deshalb sei er auch aus dem Auto gestie- gen und sei alleine mit dem Taxi ins Krankenhaus gefahren (pag. 315, Z. 60-83). Er wisse nicht mehr, wer wie oft geschossen habe und wie C.________ die Waffe ge- halten und von wo er diese hervor genommen habe. Er sei im Stress gewesen (pag. 316, Z. 139-151). Er denke, dass A.________ ihn getroffen habe. Dieser sei ca. 1 ½ Meter von ihm entfernt gewesen und habe direkt auf ihn geschossen (pag. 316, Z. 157). Auf Frage, weshalb er davon ausgehe, dass nicht C.________ ihn ge- troffen habe, antwortete er, er wisse es nicht, er sei ja so nahe an seinem Körper gewesen und er habe seine Hand oder seinen Arm gehalten. Er sei mit seinem Körper seitlich von ihm abgedreht gewesen (pag. 317, Z. 159-161). Bei der Staats- anwaltschaft führte der Privatkläger aus, dass er „Stopp“ gemacht habe, nachdem er C.________ geschlagen habe und dieser in den Zaun gefallen sei. In diesem Moment habe er gesehen, dass C.________ die Pistole gezogen habe. Er sei ge- laufen, um ihn am Arm/Handgelenk zu greifen, damit er nicht schiesse (pag. 332, Z. 77-83). Als er ihn ergriffen habe, habe er [der Privatkläger] seinen Kopf abge- dreht und habe gehört, wie er schiesse. Als er geschossen habe, sei er stehen ge- blieben. In diesem Augenblick habe er gesehen, dass auch A.________ eine Pisto- le gezogen und auf ihn geschossen habe (pag. 334, Z. 84-86). Weiter bestätigte er, dass A.________ direkt auf ihn geschossen habe, nach unten (pag. 334, Z. 95). Anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2015 im Rahmen der vorgängigen Beweiserhebung durch die Vorinstanz in AF.________ / AG.________ sagte er, er habe am 17. und 30. Dezember 2014 die Wahrheit gesagt und er stehe dazu (pag. 884, Z. 23). Er habe C.________ an den Händen, den Armen gepackt. Er selber sei gestanden (pag. 886, Z. 30). Er sei sich sicher, dass beide geschossen haben. A.________ sei höchstens zwei Meter entfernt gewesen. Er habe ihn auch verletzt. Er habe ihn angeschossen. Er habe auf ihn gezielt, er habe so gegen unten ge- schossen (pag. 887, Z. 17, 22-23, 27, 32 und 36). Der Privatkläger ergänzte auf Frage von Rechtsanwalt D.________, dass C.________ sicher auf ihn gezielt ha- be. Sobald er eine Pistole hervorgenommen habe, sei er zu ihm gerannt und habe ihn am Handgelenk gepackt. Dann habe er begonnen zu schiessen (pag. 892, Z. 35-37). Das Kerngeschehen erzählte der Privatkläger von Beginn an stimmig und konstant. Zu Beginn sprach der Privatkläger zwar lediglich von drei beteiligten Personen, er vermag aber den Handlungsablauf dieses Trios schlüssig zu erzählen. Demnach habe er C.________ mit der Faust ins Gesicht (Kinn) geschlagen, dieser sei rück- wärts an den Zaun gefallen, habe eine Waffe gezogen und er [der Privatkläger] ha- be nach dieser Waffe greifen wollen, um eine Schussabgabe zu verhindern. C.________ habe dennoch geschossen und kurz darauf habe auch A.________ auf ihn geschossen, worauf er Wärme in seinem Bein gespürt habe und vom Tatort 30 geflüchtet sei. Der Privatkläger sagte unmissverständlich aus, dass derjenige der rückwärts in den Zaun gefallen sei, geschossen habe. Zwar hat der Privatkläger die eigentliche Schussabgabe nicht gesehen, jedoch lassen seine Aussagen keine Zweifel aufkommen, dass es C.________ gewesen ist, der als erster geschossen hat. Die Aussage des Privatklägers ist ohne weiteres nachvollziehbar und es ist plausibel, dass der Privatkläger auf C.________ zugegangen ist, um einen Schuss zu verhindern, dieser aber dennoch geschossen hat. Ob er dabei nun nach der Waffe, den Händen oder dem Handgelenk bzw. Arm gegriffen hat, ist nicht von zentraler Bedeutung. Zentral ist, dass der Privatkläger mit seinem Verhalten eine Schussabgabe verhindern wollte. Dies wurde von ihm schlüssig und konstant ge- schildert. Insofern schilderte der Privatkläger auch bildlich, dass er und C.________ sehr nah aneinander gewesen sein müssen, er sprach von «aneinan- der geklebt». Darüber hinaus sind die Schilderungen des Privatklägers zum Ab- laufs des Geschehenen und zur eigentlichen Schussabgabe durch die Beschuldig- ten sowohl zeitlich, räumlich als auch persönlich logisch und fügen sich dadurch schlüssig in den Gesamtkontext ein. Aus diesem Grund geht die Kammer davon aus, dass der Privatkläger durchaus in der Lage war, den Schuss von C.________, den er zwar nicht gesehen, akustisch aber wahrgenommen hat, da er sich in seiner unmittelbarer Nähe befand, von den weiteren Schüssen durch A.________ zu un- terscheiden, welche er denn auch gesehen hat. Die Kammer stellt auf die glaubhaf- ten Aussagen des Privatklägers ab. Damit ist beweiswürdigend erstellt, dass sich C.________ einer Waffe bediente und einen Schuss abfeuerte. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers, wonach er auf C.________ zugegangen sei, um eine Schussabgabe zu verhindern, ist davon auszugehen, dass die Waffe zumindest in seine Richtung zeigte. Die folgenden Schilderungen sind prägnant und der Privatkläger hält fest, dass auch «der andere» geschossen habe. «In der Zwischenzeit, als er [C.________] angefangen hat zu schiessen, hat mich die Pa- nik ergriffen. Ich habe seinen Kollegen angeschaut und der hat auch angefangen zu schiessen» (pag. 16, Z. 149-151). Weiter ist hervorzuheben, dass der Privatklä- ger nicht übertreibt, wenn er sagt, er sei unsicher wegen der Anzahl abgefeuerter Schüsse. Auch das spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Gleich verhält es sich mit seinen Aussagen bezüglich des Zielens. Er sagte, A.________ habe gegen unten geschossen. Der Privatkläger machte verhältnismässig differenzierte Aussagen. Er sei sehr nahe bei C.________ gestanden und habe dessen Hand oder dessen Arm gehalten. Er sei mit seinem Körper seitlich von ihm [C.________] abgedreht gewesen. Die Schilderungen zum Ablauf betreffend C.________ sind nachvollziehbar, frei von Übertreibungen und örtlich sowie sachlich zusammenhän- gend. Der Privatkläger schilderte mehrfach seine Gefühle, wonach er Angst und Panik verspürt habe. Eine solche Reaktion ist in dieser gefährlichen Situation durchaus nachempfindbar und stützt die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Daneben sind auch keine Aggravierungen in den Aussagen des Privatklägers aus- zumachen. Insgesamt ist von mehreren Schüssen die Rede, betreffend C.________ erwähnte der Privatkläger, er habe einmal geschossen und als er auf- gehört habe, habe A.________ angefangen zu schiessen (pag. 315, Z. 72-73). Er könne auch nicht sagen, wo der Schuss hingegangen sei und ob er ihn getroffen 31 habe (pag. 298, Z. 67-68). Hinsichtlich A.________ sagte er, dieser habe auf ihn gezielt, aber nach unten. Auf Nachfrage was dies bedeute, ergänzte er, dass er nach unten aus der Nähe geschossen habe. Er denke, er habe ihn nicht umbringen wollen, sondern nur verwunden (pag. 317, Z. 174 und 177-178). Der Privatkläger räumte ein, C.________ mit der Faust ins Gesicht (Kinn) geschla- gen zu haben und belastete sich damit auch selbst. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Privatkläger zu den Umständen und Gründen rund um das Treffen in N.________ flache und dürftige Aussagen mach- te. Im Weiteren sind seine Aussagen bezüglich seines Aufenthalts in der Schweiz dünn und unglaubhaft (z.B. zum Spazieren). Er schilderte seine Rolle ebenfalls holprig und lückenhaft. So kann er den Beginn des „Angriffs“, wonach ihn C.________ auf den Hinterkopf geschlagen habe, nicht klar schildern; es sei um Beschimpfungen der beiden Beschuldigten gegenüber ihm gegangen. Demge- genüber schilderte der Privatkläger das eigentliche Kerngeschehen nachvollziehbar und schlüssig. Es finden sich keine wesentlichen Widersprüche in seinen Aussa- gen, auch sind weder Übertreibungen noch Ausflüchte erkennbar, was für die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen spricht. Das Kerngeschehen be- treffend wird auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt. Wie die Aussagenwürdigung von A.________ sowie von G.________ zeigen wird, schilderten auch diese die Vorgeschichte und den Grund, weshalb es zum besag- ten Treffen am 5. Dezember 2014 in N.________ gekommen ist, lückenhaft. Dagegen sprechen sowohl die Aussagen der Beteiligten A.________, G.________ und H.________ aber auch die Aussagen der Zeugen J.________ und K.________ für das Vorhandensein und Einsetzen zweier Schusswaffen. Darüber hinaus gaben G.________ und H.________ zu Protokoll, dass C.________ eine Waffe heraus- genommen habe. Diese habe er im Handgemenge mit E.________ gezogen. Da- durch werden die Aussagen des Privatklägers bestätigt, was für seine Glaubwür- digkeit spricht. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Beweiswürdigung der objektiven Beweismittel (vgl. Ziffer 11.2.4) festgehalten wurde, dass keine Hinweise vorliegen, wonach E.________ Schüsse abgegeben hat. Die Umstände, dass keine Schmauchspuren an den Händen oder am Saum der Jacke des Privatklägers gefunden wurden und die Kammer ein Händewaschen für äusserst unwahrscheinlich hält, sprechen deut- lich dafür, dass E.________ nicht geschossen hat, was im Einklang mit seinen ei- genen Aussagen steht. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass E.________ weder eine Schusswaffe bei sich hatte noch eine solche einsetzte. 11.3.2 Aussagen A.________ A.________ wurde insgesamt sechs Mal befragt (pag. 336 ff.; pag. 69 ff.; pag. 86 ff.; pag. 344 ff.; pag. 367 ff.; pag. 1027 ff.). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 16. Dezember 2014 sagte er, er sei mit sei- ner Freundin [I.________] nach AD.________ gekommen und habe eine Kollegin, welche als „Schlampe“ arbeite, angerufen. Sie heisse AI.________ und komme aus der AJ.________ (pag. 338, Z. 22-24). H.________, der ihn gar nicht gern habe, 32 habe ihn angerufen, angeschrien und gesagt, dass das seine Schlampe sei und sie für ihn arbeite. Er solle sie nicht mehr anrufen. Er habe H.________ gesagt, man könne sich in AD.________ treffen (pag. 238, Z. 29-33). G.________ habe ihn dann auch angerufen und ihn ein wenig bedroht (pag. 238, Z. 34). Ein Kollege von ihm, AK.________, er wisse es nicht genau, sei bei ihm Zuhause gewesen und ha- be ihm gesagt, dass er mit G.________ abgemacht habe (pag. 238, Z. 36-38). Sei- ne Freundin habe sie noch bis zur Busstation begleitet und dort dann gewartet (pag. 238, Z. 44-45). Bezüglich des Aufeinandertreffens in N.________ sagte A.________ aus, er habe G.________ gesehen und den anderen [den Privatklä- ger] habe er nicht gekannt. Als dieser ihn gefragt habe, ob sie reden könnten, habe er mit ihm gesprochen (pag. 238, Z. 46-49). Warum es zu diesem Treffen gekom- men sei, wisse er nicht (pag. 339, Z. 82-85). Zur Vorgeschichte machte auch A.________ unklare Angaben. Auch die Geschich- te rund um das Telefongespräch mit AI.________ ist nicht schlüssig. A.________ will H.________ selber ein Treffen vorgeschlagen haben. G.________ habe ihn dann angerufen und ein wenig bedroht. Hierbei handelt es sich um eine vage Aus- sage, wobei diese Drohung nicht abschliessend in die Vorgeschichte eingeordnet werden kann. Schliesslich habe sein Kollege AK.________ mit G.________ ver- einbart, dass dieser zu A.________ nach Hause komme. Die Vorgeschichte, die eigentliche Vereinbarung des Treffens sowie der Streit am Telefon sind alles in al- lem nicht ganz nachvollziehbar. Gemäss seinen Aussagen steht aber fest, dass G.________ und der Unbekannte [der Privatkläger] nach N.________ gekommen sind und ein gemeinsames Treffen stattgefunden hat. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 16. Dezember 2014 führte er aus, dass der Unbekannte [der Privatkläger] AK.________ einen Faustschlag erteilt habe, so dass dieser zu Boden gegangen und k. o. gewesen sei. Danach habe er Schüsse gehört. Wenn er Schüsse höre, bekomme er Panik. Die anderen seien dann abge- hauen und sie seien ebenfalls abgehauen, nach oben, einfach nach Hause gegan- gen, er und AK.________ (pag. 338, Z. 53-60). Am nächsten Tag seien er und AK.________ nach AG.________ gefahren (pag. 339, Z. 70). An dem Abend habe er keine Waffe gesehen, auch AK.________ nicht. Dieser sei k. o. gewesen. Er wisse nicht, wer geschossen habe. Er und AK.________ hätten keine Waffe dabei gehabt (pag. 339, Z. 102-112). Bei der Befragung vom 16. Dezember 2014 hin- sichtlich der Hafteröffnung, bestätigte er, dass Schüsse gefallen seien, er aber nicht wisse, wer geschossen habe (pag. 70, Z. 36). Weiter bestätigte er seine Aus- sagen, wonach er selber keine Waffe gehabt habe und er auch nicht wisse, wer ei- ne Waffe dabei gehabt habe (pag. 70, Z. 39 und 42). Er und AK.________ hätten beide keine Waffen gehabt (pag. 70, Z. 47-48). Er blieb selbst auf Vorhalt des DNA-Hits der Blutspur von C.________ dabei, dass AK.________ dabei gewesen sei und niemand anderes. Es könne nicht sein, dass die Blutspur von C.________ stamme (pag. 71, Z. 61-69). Bei der Befragung vom 19. Dezember 2014 änderte A.________ seine Aussagen. Er führte aus, dass das mit AK.________ nicht stim- me. Er sei mit C.________ dort gewesen (pag. 87, Z. 13-15). Nach dem Vorfall seien sie gemeinsam nach AG.________ gefahren (pag. 88, Z. 31-32 und 44). Er habe sich mit G.________ geprügelt und habe dann Schüsse gehört (pag. 87, Z. 36-37). Er habe gedacht, sein Kollege sei in Gefahr. Dann habe er die Waffe raus- 33 genommen. Es sei eine Pistole gewesen. Er habe sie dabei gehabt, weil er wisse, wie G.________ ticke (pag. 87, Z. 40-43). Er habe aus Schock zu Boden geschos- sen und sei zu seinem Kollegen gegangen (pag. 88, Z. 2-3). Er selbst habe ge- schossen (pag. 88, Z. 24). Er bejahte die Frage, ob er mit C.________ über den Vorfall gesprochen habe. Sie hätten Angst gehabt, G.________ habe sie bedroht. Dieser habe gedroht, sie umzubringen (pag. 88, Z. 16-18). A.________ bestätigte, dass C.________ keine Waffe mitgeführt habe. Dieser sei k. o. am Boden gelegen (pag. 88, Z. 29). Er habe den Privatkläger nicht töten wollen, das würde er nieman- dem antun. Er habe aus Schock geschossen (pag. 89, Z. 24-25). Anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2015 sagte er, dass er mit G.________ gekämpft habe und sie beim anderen Trottoir zu Boden gegangen seien, als er Schüsse gehört habe. Er habe sich umgedreht und gesehen, wie sein Kollege am Boden ge- legen sei und geblutet habe. Als er dies gesehen und der andere [der Privatkläger] nicht aufgehört habe ihn [C.________] zu bedrohen, habe er seine Waffe genom- men und in Richtung dieser beiden Personen geschossen. Er habe gegen den Bo- den geschossen. Dann habe der Privatkläger mit der Bedrohung aufgehört. Die seien so nahe beieinander gewesen, der Privatkläger hätte nicht aufgehört. Als er [der Privatkläger] seine Waffe gesehen habe, sei dieser abgehauen (pag. 346, Z. 93-100). Er sei zu seinem Kollegen gegangen und habe ihn aufgestellt. Sie seien ca. 5-10 Meter zusammen gelaufen, bis er wieder zu sich gekommen sei. Dann seien sie ganz normal gelaufen (pag. 347, Z. 101-102). C.________ habe keine Pistole gehabt, aus einer Distanz von einem Meter treffe man mit 100%. C.________ hätte ihn [den Privatkläger] treffen müssen. Sonst hätte er selbst seine Pistole nicht rausgenommen (pag. 347, Z. 141-144). Er habe nicht gesehen, wer geschossen habe. Er wisse aber, dass sein Kollege keine Waffe gehabt habe, sonst hätte er seine nicht gezogen (pag. 348, Z. 160-161). Er habe ein bis zwei Schüsse gehört, bevor er selbst geschossen habe. Er habe zwei bis drei Mal ge- schossen (pag. 348, Z. 176). Während der Fahrt nach AG.________ hätte C.________ ihm nichts erklärt. Er habe C.________ erklärt, was passiert sei (pag. 348, Z. 186-187). Er habe nicht gezielt geschossen, sonst wäre jemand jetzt nicht mehr am Leben. Er habe aber schon in die Richtung von C.________ und des Pri- vatklägers geschossen. Er wisse nicht, ob er jemanden getroffen habe. Auf Vorhalt der Durchschussverletzung am rechten Oberschenkel des Privatklägers gab A.________ an, dass dieser die Verletzung zu 100% von ihm habe (pag. 349, Z. 222-234). Er sei vielleicht 8 bis 10 Meter entfernt gewesen, als er auf den Privat- kläger geschossen habe (pag. 349, Z. 237). Er habe nicht in die Luft geschossen (pag. 350, Z. 273). Er möge Pistolen eigentlich nicht und er schiesse auch nicht oft. Er habe früher in AG.________ an Hochzeiten in die Luft geschossen (pag. 350, Z. 281-286). Er habe niemanden umbringen wollen. Hätte er das gewollt, dann hätte er ihn umgebracht (pag. 350, Z. 289). Am 11. Februar 2015 bestätigte er, dass er nicht wisse, wer die Schüsse abgegeben habe, die er gehört habe. Sein Kollege habe sicher keine Waffe dabei gehabt. Er habe keine Waffe gesehen. Sein Kollege habe ihm nicht gesagt, dass er eine Waffe dabei habe. Dieser sei k. o. gegangen, er wisse nicht was passiert sei (pag. 368, Z. 30-41). Er wisse, dass sein Kollege keine Waffe gehabt habe, weil er aus der kurzen Distanz den Privatkläger getroffen hätte (pag. 369, Z. 52-53). Er habe nicht gesehen, was die anderen beiden ge- 34 macht hätten. Der Schuss sei hinter seinem Rücken gewesen (pag. 369, Z. 63-66). Er nehme seinen Kollegen nicht in Schutz, er habe einfach keine Waffe gesehen. Er sage auch nicht, dass E.________ eine Waffe gehabt habe. Er habe hier keine Waffe gesehen (pag. 369, Z. 77-80). Als er sich umgedreht habe, habe er seinen Kollegen am Boden mit Blut im Gesicht gesehen. Er habe dann 2 bis 3 Mal in ihre Richtung auf den Boden geschossen (pag. 370, Z. 95-97). Er habe nicht gesehen, wie der Privatkläger C.________ geschlagen habe. Er habe auch nicht gesehen, wie dieser zu Boden gegangen sei. Er habe das von C.________ gehört (pag. 370, Z. 107). Er habe gesehen, dass C.________ am Boden gewesen sei und der Pri- vatkläger sich gegen ihn [A.________] gedreht habe. Er habe in Richtung der zwei geschossen. Er habe nicht so geschossen, dass er sie treffen würde (pag. 370, Z 119-124). Er habe geschossen, damit der Privatkläger abhaue (pag. 371, Z. 131). Es sei dunkel gewesen und er habe nicht viel gesehen (pag. 371, Z. 138). Er sei kein geübter Schütze (pag. 371, Z. 150). Er wisse nicht, warum er mehrmals ge- schossen habe, obwohl es als Warnschuss gedacht gewesen sei (pag. 371, Z. 147). Er habe sich schon in ihre Richtung bewegt und sei näher ran gegangen. Der erste Schuss aus einer Distanz von 10 Metern und der zweite und dritte Schuss aus ca. 8 Metern (pag. 371, Z. 160-161). An der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung führte er aus, dass er zugegeben habe, was er gemacht habe (pag. 1039, Z. 21). Bevor er geschossen habe, seien Schüsse abgegeben worden. Er habe nicht gesehen, wer diese Schüsse abgegeben habe. Er sei von G.________ angegriffen worden und sie seien zu Boden gegangen. Dann habe er gesehen, dass sein Freund blutend am Boden gelegen sei (pag. 1039, Z. 26 und 30-32). C.________ habe keine Pistole gezogen (pag. 1040, Z. 22). Als er zu Boden gegangen sei, ha- be er das viele Blut von C.________ gesehen. Er habe gedacht, dass er gestorben sei. Er selber habe dann blöd reagiert (pag. 1040, Z. 31-33). Er sei aufgestanden, in Richtung von C.________ gegangen und habe ein oder dreimal geschossen. Er sei in Panik gewesen und habe nicht gewusst, ob dieser noch lebe oder nicht (pag. 1041, Z. 3-4). Der erste Schuss in Richtung der beiden sei vom anderen Trottoir aus gekommen (pag. 1042, Z. 14-15). Er habe einfach so geschossen. Anlässlich der Einvernahme zeigte er, dass er mit der rechten Hand in einem 45 Grad Winkel vor sich weg geschossen habe (pag. 1042, Verbal auf Z. 7-8). Danach sei er auf sie zugegangen. Er habe in die Richtung der beiden geschossen. In die Luft habe er nicht geschossen. Er habe einen Schuss in Richtung Boden gemacht. Die ande- ren seien genau gleich gewesen. Einfach in ihre Richtung. Der eine sei vielleicht auch in Richtung Asphalt, der andere vielleicht ein wenig höher gewesen (pag. 1042, Z. 19-37). Der Durchschuss am Oberschenkel von E.________ sei von ihm (pag. 1043, Z. 21). Er habe eine 9 mm SIG Sauer gehabt als Waffe (pa. 1043, Z. 30 und 34). Er wolle niemanden schützen. Wenn er etwas gesehen hätte, würde er dies sagen (pag. 1044, Z. 24-26). Er habe in den paar Sekunden, als er geschos- sen habe, wirklich nichts gedacht. Danach habe er schon daran gedacht, dass er C.________ hätte in Gefahr bringen können. Aber er habe nicht geschossen, um jemanden zu treffen. Aber das habe er sich im Nachhinein schon überlegt (pag. 1045, 32-34). Er habe geschossen, um jemandem Angst zu machen (pag. 1047, Z. 37). Er habe nicht gemerkt, dass er jemanden getroffen habe. Aus eigener Wahr- nehmung wisse er nicht, dass er den Privatkläger getroffen habe (pag. 1048, Z. 4). 35 A.________ machte in den beiden ersten Einvernahmen insgesamt holprige und lückenhafte Aussagen. Über die Schüsse will er kaum etwas gewusst haben. Auf- fallend und wenig nachvollziehbar ist auch, dass er den Namen seines Kollegen «AK.________» nicht mit Sicherheit kannte. Des Weiteren fällt auf, dass sich A.________ durch seine Aussage, wonach er nichts von Waffen halte und schon gar keine solche besitze, vom Geschehenen distanzieren will. Er und AK.________ hätten keine Waffen dabei gehabt. Anlässlich der zweiten Einvernahme blieb er hartnäckig und nicht überzeugend bei seinen Aussagen und wollte über die Schüs- se nichts wissen. Auch auf Vorhalt von übereinstimmenden Zeugenaussagen, wo- nach beide Täter, die geschossen haben und nach oben weggerannt sind, eine Waffe getragen hätten, blieb er hartnäckig dabei, dass sie beide keine Waffe bei sich gehabt hätten. Auf Frage blieb er bei seiner Aussage, wonach «AK.________» vor Ort dabei gewesen ist. Selbst auf Vorhalt der Blutspur und des DNA-Hits hin- sichtlich C.________ blieb er bei seiner Aussage, wonach niemand anderes dabei gewesen sei und es nicht sein könne, dass die Blutspur von C.________ stamme. Mit anderen Worten versuchte sich der Beschuldigte herauszureden und bleibt trotz erdrückender Beweise bei seiner sturen Meinung. Seine Aussagen sind nicht glaubhaft. Anlässlich der dritten Einvernahme korrigierte A.________ seine Aussagen und änderte diese hinsichtlich seiner eigenen Beteiligung und seiner Begleitung, nicht AK.________, sondern C.________ sei an diesem Abend bei ihm gewesen. Her- vorzuheben ist, dass nach diesen Aussagen, nicht er, sondern jemand anderes zu- erst geschossen haben muss. A.________ schilderte seine Teilnahme auch in den weiteren Einvernahmen nachvollziehbar und sagte konstant aus, dass er selbst ge- schossen habe, jedoch erst, als er Schüsse gehört habe. Ein Grund, an den Aus- sagen betreffend seiner eigenen Tatbeteiligung zu zweifeln, ist nicht ersichtlich. A.________ schilderte den Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung mit G.________ und der anschliessenden Schussabgabe nachvollziehbar, schlüssig und in einer zeitlich und räumlich logischen Abfolge. Die Kammer stellt deshalb auf seine Aussagen ab und geht davon aus, dass A.________ nach einer ersten Schussabgabe durch jemand anderen selbst geschossen hat. Neben dem Einge- ständnis seiner eigenen Schussabgabe fügte A.________ an, dass er in Richtung von E.________ und C.________ geschossen habe. Zu der eigentlichen Aus- führung seiner Schussabgabe gab er an, dass er zwei- bis dreimal gegen den Bo- den, allenfalls auch etwas höher geschossen habe. Er habe aus einer Distanz von 8 bis 10 Metern begonnen zu schiessen und sei in die Richtung von C.________ gelaufen und habe weiter geschossen. Er habe mit seiner rechten Hand in einem 45 Grad Winkel vor sich weg geschossen und sei danach auf sie zugegangen. A.________ gab differenziert und konstant wieder, wie sich seine Schussabgabe abgespielt hat. Weiter liegen auch hier keine Hinweise vor, an diesen Aussagen zu zweifeln. Insgesamt schilderte A.________ das Kerngeschehen konstant, wenn auch teilweise etwas lückenhaft, weshalb betreffend seiner eigenen Tatbeteiligung auf seine glaubhaften Aussagen abgestellt werden kann. Im Ergebnis geht die Kammer deshalb davon aus, dass vor der Schussabgabe durch A.________ bereits ein Schuss gefallen ist. Weiter ist gestützt auf seine ei- genen Aussagen davon auszugehen, dass A.________ zwei bis drei Mal in Rich- 36 tung von E.________ und C.________ geschossen hat und er sich ihnen während der letzten beiden Schussabgaben näherte. Schliesslich kann beweiswürdigend festgehalten werden, dass sowohl A.________ als auch G.________, welche sich während der ersten Schussabgabe in einer tätlichen Auseinandersetzung befan- den, als Erstschützen ausgeschlossen werden können. Dagegen ist die Aussage von A.________ zu seinen Beweggründen für die eigene Schussabgabe nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte führte aus, er habe Angst um seinen Freund C.________ gehabt und habe diesen blutend am Boden liegen gesehen. Er habe nicht gewusst, ob dieser noch lebe, weshalb er geschossen ha- be. Es sei als Warnschuss gedacht gewesen. Er habe gewollt, dass der Privatklä- ger von C.________ ablasse und abhaue. Weshalb er in die Richtung der beiden geschossen habe und nicht in die Luft, wenn es doch als Warnschuss gedacht ge- wesen sei, könne er nicht erklären. A.________ gab an, dass es dunkel gewesen sei, er nicht viel gesehen habe und er auf E.________ und C.________ während der Schussabgabe zugelaufen sei. Es mutet seltsam an, dass er im Sinne eines Warnschusses im Dunkeln als ungeübter Schütze auf zwei Personen schiesst und sich während der Schussabgabe diesen beiden Personen nähert. Darüber hinaus hätte er es bei einem Schuss belassen und nicht wie er selbst ausgeführt, zwei- bis dreimal schiessen müssen. Diese Aussagen sind nicht glaubhaft. Hervorzuheben ist, dass A.________ von Anfang an versuchte, C.________ unter allen Umständen zu decken, indem er ihn zu Beginn namentlich nicht nannte und schliesslich, indem er C.________ jegliche Tatbeteiligung an der Schiesserei ab- sprach. Dieser sei k. o. gewesen, was A.________ immer wieder betonte. Es ist wenig glaubhaft, dass A.________ mit seinem bewusstlosen («k. o.») Freund eini- ge Meter gelaufen sein will, bis dieser wieder zu sich gekommen ist und sie schliesslich normal hätten weiteraufen können. Wäre C.________ tatsächlich k. o. gewesen, hätte er wohl nicht eigenständig laufen können. A.________ gab stets an, dass er nicht wisse und auch nicht gesehen habe, wer als erstes geschossen habe und betont, C.________ habe keine Waffe gehabt. Gerade sein diesbezügli- ches Aussageverhalten spricht dafür, dass die Rolle von C.________ nicht unter- geordneter Natur gewesen sein dürfte, sondern er eine aktivere Rolle im Gesche- hen eingenommen hat und nicht nur k. o. am Boden gelegen ist. Insgesamt machte A.________ zu C.________ lückenhafte und in weiten Teilen unschlüssige Aussa- gen. Warum A.________ in diesem Punkt derart stark versucht, sich schützend vor C.________ zu stellen, muss offen bleiben. Auf diese Aussagen kann nicht abge- stellt werden. Hinzu kommt, dass es für A.________ ein leichtes gewesen wäre, die Aussagen von G.________, wonach er unter anderem in die Luft geschossen habe, für sich zu nutzen. Dies tat er aber nicht. Er blieb bei seinen Aussagen und seiner eigenen Schussabgabe in Richtung von E.________ und C.________, die diesbezüglich auch im Einklang mit denjenigen Aussagen von E.________ stehen. Weiter decken sich die Aussagen von A.________ auch mit den Ausführungen des Zeugen J.________, wonach der zweite Schütze weiter weg gewesen sei und in Richtung der Personengruppe geschossen habe. Neben den subjektiven Beweismitteln de- cken sich die Aussagen von A.________ auch mit den am Tatort gefundenen Pa- 37 tronenhülsen. Hierzu hat der KTD festgestellt, dass die drei sichergestellten Hülsen aus derselben Waffe ausgeworfen worden seien. Dabei handle es sich um Pisto- lenmunition. Beweiswürdigend wurde bereits festgehalten, dass aus einer Pistole drei Schüsse gezündet worden sind. Zusammenfassend stützen die weiteren sub- jektiven Beweismittel – auf welche, sofern noch nicht geschehen, jeweils noch näher eingegangen wird – wie objektiven Beweismittel die Aussagen von A.________ zu seiner eigenen Tatbeteiligung, weshalb diese als glaubhaft ange- sehen werden und darauf abgestellt wird. Dagegen kann aus folgenden Gründen gestützt auf die übrigen objektiven und sub- jektiven Beweismittel nicht auf die Aussagen von A.________ betreffend die Betei- ligung von C.________ abgestellt werden: Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, waren zum Tatzeitpunkt E.________, G.________, A.________ und C.________ am Tatort (pag. 1176, S. 47 der Urteilsbegründung). Beweiswürdigend wurde bereits festgehalten, dass sowohl G.________ als auch A.________, auf- grund der gemeinsamen tätlichen Auseinandersetzung nun auch und infolge der Aussagen von A.________, als Erstschützen auszuschliessen sind. Somit verblei- ben einzig E.________ und C.________ als mögliche Erstschützen. Nach Würdi- gung der objektiven Beweismittel (vgl. Ziffer 11.2.4) und gestützt auf die glaubhaf- ten Aussagen des Privatklägers wurde festgehalten, dass keine Hinweise vorlie- gen, wonach E.________ Schüsse abgegeben hat. Im Weiteren sprechen sowohl die Aussagen der Beteiligten G.________ und H.________ aber auch die Aussa- gen der unbeteiligten Zeugen J.________ und K.________ für das Vorhandensein und Einsetzen zweier Schusswaffen. Darüber hinaus geben G.________ und H.________ zu Protokoll, dass C.________ eine Waffe herausgenommen habe. Diese habe er im Handgemenge mit E.________ gezogen. Die Aussagen von A.________ stimmen somit nicht mit den übrigen subjektiven und objektiven Be- weismitteln überein, weshalb die Kammer im Hinblick auf C.________ nicht darauf abstellt. 11.3.3 Aussagen C.________ C.________ war im Ripol wegen vorsätzlicher Tötung / schwerer Körperverletzung zur Verhaftung ausgeschrieben. Er konnte im Rahmen einer Zielfahndung am 13. Februar 2015 um 7:05 Uhr im Tankstellenshop AL.________ an der AM.________-strasse in AN.________ verhaftet werden. C.________ ist in der Schweiz mit einer bis am 17. Januar 2023 gültigen Einreisesperre belegt (pag. 117 ff.). Am 13. Februar wurde C.________ von der Polizei (pag. 379 ff.) sowie anläss- lich der Hafteröffnung durch die Staatsanwaltschaft (pag. 128 ff.) befragt. Schliess- lich wurde er ein drittes Mal an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einver- nommen (pag. 1030 ff.). Bei der Polizei sagte der Beschuldigte am 13. Februar 2015 aus, dass sein Freund A.________ Probleme mit jemandem habe, er aber die Person nicht kenne. Diese Person sei dann zu ihm gekommen und habe mit ihm reden wollen. Einer habe ihn einmal geschlagen. Ab diesem Moment könne er sich an nichts erinnern (pag. 381, Z. 38-41). Es seien zwei Personen gewesen. Er wisse nicht wie sie heissen (pag. 382, Z. 50 und 53). Er habe erst später erfahren, dass einer von ihnen Boxer sei. Dieser komme aus AF.________. Dieser habe ihn geschlagen. Er habe geblutet 38 und nichts mehr gesehen (pag. 382, Z. 59-64). Der Schlag sei mit der rechten Faust an die Nase und den Oberkiefer links gegangen. Es sei ein Schlag gewesen (pag. 382, Z. 73 und 76). Er sei auf dem Boden gewesen und habe geblutet. Er wisse nicht was weiter passiert sei. Er sei ca. 5-10 Minuten bewusstlos gewesen. Er sei im Auto von A.________ wieder zu sich gekommen (pag. 382, Z. 82-85). A.________ habe ihm alles in AG.________ in einem Restaurant erzählt. Er habe nicht viel Zeit gehabt, da ihn die Polizei angerufen habe (pag. 382, Z. 94-95). A.________ habe ihm erzählt, dass er geschlagen worden sei. Er habe nichts wei- ter erzählt (pag. 383, Z. 98-99). Er wisse nicht, wer geschossen habe, wie oft ge- schossen worden sei oder wer Waffen dabei gehabt habe (pag. 383, Z. 111-126). Er wisse nicht, wie es zu dieser Auseinandersetzung und dem Treffen gekommen sei. A.________ habe ihn angerufen, als er alleine in der Wohnung von ihm gewe- sen sei. Er habe dort seit zwei Tagen gewohnt (pag. 384, Z. 154-175). Der Name E.________ sage ihm nichts. Es stimme nicht, dass er ihn angegriffen habe und dieser zurückgeschlagen habe. Der Privatkläger habe ihn angegriffen (pag. 385, Z. 234 und 247). Er habe nicht auf ihn geschossen und er wisse nicht, woher dessen Verletzungen stammen würden (pag. 386, Z. 255 und 264). Anlässlich der Haf- teröffnung vom 13. Februar 2015 bestätigte C.________ seine Aussagen. Er wisse, dass er unschuldig sei. Er habe denjenigen, der ihn geschlagen habe nicht ge- kannt. Nachdem er geblutet habe, habe er nichts mehr gewusst (pag. 132, Z. 141 und 144-145). Er habe mit der tätlichen Auseinandersetzung und der Schiesserei nichts zu tun und es stimme nicht, dass er eine Waffe dabei gehabt habe (pag. 132, Z. 150 und 154). Er sei mit A.________ gewesen und dann seien die anderen gekommen. A.________ habe mit beiden gesprochen. Dann habe der Boxer ihn sofort geschlagen. Er habe bereits im Voraus gewusst, dass er ein Boxer sei (pag. 133, Z. 194-196). Weiter sagte er aus, dass er den Boxer nicht gekannt habe. Er sei auf dem Boden gelegen und habe geblutet. Er sei bewusstlos gewesen (pag. 134, Z. 197-198). Als er das Bewusstsein wieder erlangt habe, habe er gemerkt, dass sie im Auto von A.________ seien (pag. 134, Z. 203-204). Er habe nichts be- obachten können, da er grosse Schmerzen gehabt habe (pag. 135, Z. 257-258). Zu einem Arzt sei er nicht gegangen (pag. 135, Z. 261). Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung bestätigte er seine bisherigen Aussagen. Es treffe nicht zu, dass er eine Waffe gezogen habe, nachdem er geschlagen worden sei. Das sei nicht die Wahrheit (pag. 1033, Z. 28 und 34). Auf Vorhalt der Schmauchspuren an der rechten Augenbraue des Privatklägers führte er aus, wenn jemand selber mit einer Waffe schiesse, sei es klar, dass es auch Schmauchspuren gebe. Er [der Pri- vatkläger] habe sicher selber auch geschossen (pag. 1034, Z. 10-11). Er habe nicht gesehen, dass der Privatkläger eine Waffe gehabt habe (pag. 1036, Z. 19). Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen sind dürftig und flach. Ohne jegliche Begründung sagte er, dass der Privatkläger ihn geschlagen habe. Ab die- sem Moment könne er sich an nichts erinnern. Von der eigentlichen Auseinander- setzung und den Schüssen will er nichts mitbekommen haben. Auch über die Gründe, wie es zu dem Treffen und der Auseinandersetzung gekommen sei, wisse er nichts. Er habe mit der tätlichen Auseinandersetzung und der Schiesserei nichts zu tun und es stimme nicht, dass er eine Waffe dabei gehabt habe. Auf Vorhalt der Schmauchspur an der rechten Augenbraue des Privatklägers äusserte er sich an- 39 lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals über dessen Rolle und sagte, dass E.________ sicher selber auch geschossen habe. Mehr sagte er dazu nicht. Insgesamt machte C.________ zum Kerngeschehen dünne Aussagen. Er erzählte unschlüssig und lückenhaft. Auffallend ist, dass er den gegen ihn erhobe- nen Vorwurf nicht weiter von sich weg weist. Im Weiteren machte C.________ widersprüchliche und alles andere als überzeu- gende Aussagen, indem er unter anderem ausführte, er sei vom Privatkläger ge- schlagen worden und habe erst später erfahren, dass dieser Boxer sei. In der zwei- ten Einvernahme sagte er dagegen aus, er habe bereits vorher gewusst, dass der Privatkläger Boxer sei. Weiter sind seine Aussagen betreffend seine Einreise und den Kontakt zu A.________ nicht schlüssig. In der Einvernahme vom 13. Februar 2015 (vormittags) gab er an, er sei gestern Abend in die Schweiz gereist und woh- ne bei A.________ (pag. 386, Z. 288-289 und Z. 294-295). Gleichentags am Nachmittag führte er aus, dass er damals als er [A.________] in die Schweiz ge- kommen sei, das letzte Mal mit ihm Kontakt gehabt habe. Auf Frage antwortete er, er habe in den letzten zwei Tagen keinen Kontakt zu A.________ gehabt (pag. 130, Z. 57, 69 und 80). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte karge und in sich wider- sprüchliche Aussagen macht. Hinzu kommt, dass die Aussage von C.________, wonach er ca. fünf bis zehn Mi- nuten bewusstlos gewesen sei und er sich, als er das Bewusstsein wieder erlangt habe, im Auto von A.________ befunden habe, weder mit den Aussagen von A.________ deckt noch war A.________ an diesem Abend mit dem Auto am Tat- ort. Weiter sind sie auch nicht mit den Aussagen der Zeuginnen K.________ und L.________ – auf welche weiter hinten noch genauer eingegangen wird – in Ein- klang zu bringen, wonach sie jeweils beobachten konnten, wie sich die Beteiligten trennten und jeweils zu zweit in unterschiedliche Richtungen davon gingen. Die Kammer kommt in Anbetracht der genannten Umstände zum Schluss, dass C.________ zum Tatzeitpunkt nicht bewusstlos gewesen und die vorgebrachte Bewusstlosigkeit als reine Schutzbehauptung zu deuten ist. Im Weiteren sind auch seine Aussagen zu einem allfälligen Arztbesuch nicht schlüssig. Der Beschuldigte beklagte starke Schmerzen und es sei alles voller Blut gewesen. Auch hier machte der Beschuldigte widersprüchliche Angaben. Auf Fra- ge, ob er deshalb einen Arzt aufgesucht habe, gab er an, dass er in der Schweiz nicht zu einem Arzt gegangen sei, da er keine Dokumente gehabt habe (pag. 135, Z. 260-264). Gegenüber seinem Verteidiger äusserte er sich offenbar aber dahin- gehend, dass er und P.________ am 6. Dezember 2014 gemeinsam den Arzt O.________ zwecks medizinischer Betreuung aufgesucht hätten (pag. 1490, Ziff. 2). Die Vorinstanz hielt fest, dass die Aussagen von C.________ den glaubhaften Aussagen von E.________, die mit den objektiven Beweismitteln in Einklang ge- bracht werden können, widersprechen würden. Weiter würden sie den Aussagen von G.________ in der Voruntersuchung sowie der Zeugen J.________ und K.________, die beide zwei Personen mit je einer Waffe sahen, die sich nach den 40 Schüssen nach oben entfernten, widersprechen. Diese Schlussfolgerung der Vor- instanz ist nicht zu beanstanden und entspricht zugleich der nach Würdigung sämt- licher Beweise erlangten Überzeugung der Kammer. Beweiswürdigend wurde fest- gehalten, dass vor der Schussabgabe von A.________ bereits eine Schussabgabe erfolgte. Bezugnehmend auf die Ausführungen in der Ziffer hiervor konnten sowohl G.________ als auch A.________, aufgrund der gemeinsamen tätlichen Auseinan- dersetzung aber auch aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Letz- teren, als Erstschützen ausgeschlossen werden. Wie im Rahmen der objektiven Beweiswürdigung (vgl. Ziffer 11.2.4) festgehalten, liegen zudem keine Hinweise vor, wonach E.________ Schüsse abgegeben hat. Die Umstände, dass keine Schmauchspuren an den Händen oder am Saum der Jacke des Privatklägers ge- funden wurden, die Kammer ein Händewaschen für doch äusserst unwahrschein- lich hält sowie aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers, sprechen deutlich dafür, dass E.________ nicht geschossen hat. Aufgrund der bisher vorge- nommen Beweiswürdigung und wie weiter noch aufzuzeigen sein wird, geht die Kammer davon aus, dass C.________ als erster einen Schuss abfeuerte. Ob es sich dabei, um einen Revolver gehandelt hat, kann nicht mit abschliessender Si- cherheit gesagt werden. Die Ausführungen der Vorinstanz hierzu sind allerdings nachvollziehbar, so dass es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um einen Revolver gehandelt haben muss (pag. 1187, S. 58 der Urteilsbegründung). 11.3.4 Aussagen G.________ G.________ wurde insgesamt drei Mal befragt (pag. 395 ff.; pag. 403 ff.; pag. 1065 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2014 führte er aus, dass H.________ und A.________ Probleme miteinander gehabt hätten. Er habe H.________ gefragt, um was es sich für Probleme gehandelt habe, aber H.________ habe gesagt, dass er es nicht wisse (pag. 396, Z. 25-28). Am Abend des Vorfalls sei eine telefonische Aussprache vereinbart worden. H.________ habe A.________ angerufen und ihm gesagt, dass er seine Freundin nicht mehr anrufen solle. A.________ habe erwidert, dass er ihn in 30 Minuten sehen wolle. Er [G.________] habe zu A.________ gesagt, dass sie ein Treffen vereinbaren wür- den, um normal mit einander zu sprechen und Frieden zu schliessen (pag. 396, Z. 29-38). Das sei an einem Freitag gewesen. An die Uhrzeit könne er sich nicht mehr erinnern, es sei schon dunkel gewesen. Es sei ca. 17:30 oder 18:00 Uhr gewesen (pag. 396, Z. 40-42). Er sei vorher mit H.________ mit dem Auto durch die Stadt gefahren und dieser habe einen Kollegen erkannt (pag. 396, Z. 42). Nach dem Te- lefongespräch mit A.________ seien sie nach N.________ gefahren. Sie seien zu dritt gewesen, er, H.________ und der Privatkläger. A.________ und C.________ seien ihnen entgegen gekommen. Als C.________ den Privatkläger gesehen habe, habe er gefragt, wer das sei. C.________ habe sofort die Waffe herausgenommen und der Privatkläger habe ihn sofort geschlagen. C.________ sei zu Boden gefal- len. A.________ habe seine Waffe hervor geholt und drei Mal in die Luft geschos- sen. Er sei dann abgehauen und habe sich auf den Boden gelegt. Er habe sehen können, wie A.________ zum Privatkläger gegangen sei und zwei oder dreimal in Richtung Beine geschossen habe. Er sei dann zu H.________ ins Auto gerannt. 41 Danach hätten sie den Privatkläger gesehen und mitgenommen. Sie hätten ihn am Bahnhof aussteigen lassen, da er alleine habe gehen wollen. C.________ habe nicht mit der Waffe geschossen, sondern nur A.________ (pag. 397, Z. 65-81). A.________ habe ca. aus einer Distanz von 2 Metern auf E.________ geschossen (pag. 398, Z. 122). Es sei dunkel gewesen. Es habe eine Strassenlampe in der Nähe gehabt. A.________ habe den Privatkläger zu 100% sehen können (pag. 399, Z. 181-186). Zur Selbstverteidigung habe der Privatkläger C.________ ge- schlagen. Sonst habe niemand geschlagen (pag. 399, Z. 161). A.________ habe glaublich extra auf die Füsse von E.________ geschossen, aus einer Distanz von ca. 5 Metern (pag. 399, Z. 189-193). Bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, dass er nicht glaube, dass diese Frau von H.________ das Problem gewesen sei (pag. 404, Z. 39). A.________ habe dieser Frau eine SMS geschrieben und er glaube, dass das H.________ nicht gefallen habe (pag. 404, Z. 47-50). Ziel des Treffens sei gewesen, dass er mit A.________ rede (pag. 405, Z. 55-56). Es stimme nicht, dass er A.________ gedroht habe (pag. 405, Z. 71-72). Er habe gewusst, dass die Beschuldigten mit H.________ Probleme machen würden. Er sei mitgegangen, da er gewusst habe, er könne die Situation beruhigen (pag. 405, Z. 86-90). Dass der Privatkläger mitgegangen sei, sei Zufall. Er habe nichts von den Problemen zwi- schen H.________ und A.________ gewusst (pag. 406, Z. 105-108). Danach habe die «Stürmerei» angefangen. Als C.________ die Waffe habe rausnehmen wollen, habe ihn der Privatkläger einmal getroffen. C.________ sei zu Boden gegangen. Dann habe A.________ die Waffe rausgenommen (pag. 407, Z. 135-137). Als C.________ die Waffe gezogen habe, habe der Privatkläger schnell reagiert. Nachher habe er gesehen, dass A.________ auch die Waffe genommen habe. A.________ habe zuerst in die Luft geschossen. Dann habe er ganz schnell auf den Privatkläger gezielt und geschossen (pag. 407, Z. 153-156). Er selber habe nichts gemacht. A.________ habe alles gemacht. Er habe niemanden geschlagen und auch niemanden angefasst (pag. 408, Z. 171-174). Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers, wonach C.________ die Waffe erst gezogen habe, nachdem er ihn geschlagen habe, sagte er, er habe die Waffe rausgenommen und sie seien al- le in der Nähe gewesen. Als er sie rausgenommen habe, habe er nicht gewusst, ob er vorgehabt habe, ihn oder den Privatkläger zu treffen (pag. 408, Z. 183-186). C.________ habe ganz sicher die Waffe gezogen. Er denke, es sei sicher nicht die Schuld des Privatklägers. C.________ habe Probleme machen wollen (pag. 408, Z. 190-192). Er sei sich sicher, dass es zwei Waffen gewesen seien. C.________ ha- be seine Waffe und A.________ habe seine ebenfalls rausgenommen (pag. 408, Z. 203-204). G.________ verneint auf Vorhalt der Aussage von A.________, wonach C.________ k. o. am Boden gelegen sei, dass er bewusstlos gewesen sei. Er sei abgehauen und C.________ sei ebenfalls aufgestanden. Beide seien sie wegge- gangen. Das sei nicht wahr, sonst hätte A.________ C.________ ja tragen müssen (pag. 409, Z. 215-216). Nachdem A.________ in die Luft geschossen habe, sei dieser näher zum Privatkläger gegangen und habe auf dessen Füsse gezielt und geschossen. Vielleicht zwei oder drei Mal. A.________ habe schon gemerkt, dass er ihn an den Füssen getroffen habe (pag. 409, Z. 220-224). Auf Frage, was er mit Füsse meine, antwortet er Beine (pag. 409, Z. 227). Er glaube nicht, dass er ihn habe umbringen wollen. Er wisse, dass er das Bein getroffen habe (pag. 409, 42 Z. 230-231). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte er sich an die Ereignisse kaum mehr erinnern. Er sagte mehrmals, er wisse es nicht und es sei schnell passiert (pag. 1066, Z. 25, 29 und 37-38). Als er vom Gerichtspräsiden- ten gefragt wurde, ob es für ihn schwierig sei heute hier zu sprechen, antwortete er, das sei schon so (pag. 1067, Z. 4). Ganz offensichtlich fühlte er sich unwohl. Be- treffend seine früheren Aussagen, wonach C.________ eine Waffe hervorgenom- men habe, wollte er kaum mehr etwas wissen und sagte mehrmals, er wisse es nicht mehr genau. Er blieb aber dabei, dass A.________ geschossen habe, das habe er gesehen. Sinngemäss sagte er, er und A.________ hätten sich nicht ge- schlagen, einfach umarmt. Auch seine Aussage, wonach C.________ gerne Waf- fen habe, relativierte er und sagte, vielleicht habe er Waffen gerne. Auch auf kon- kreten Vorhalt seiner eigenen Aussage, gab er an, er habe lediglich geglaubt, C.________ habe eine Waffe gehabt. G.________ will sich – in Anwesenheit von C.________ – ganz offensichtlich nicht mehr äussern. Die Frage, ob er vor jeman- den Angst habe, verneinte er, warum sollte er. G.________ wollte ganz offensicht- lich nicht gegen C.________ aussagen. Es kann an dieser Stelle auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1179, S. 50-51 der Urteilsbe- gründung): Seine Aussage in der Hauptverhandlung sind demgegenüber eindeutig als "zurückkrebsend" zu be- zeichnen, denn sie sind gespickt mit "Ich kann mich nicht mehr genau erinnern" oder "Ich weiss es nicht mehr" (vgl. dazu z.Bsp. pag. 1066, Zeile 25 + Zeile 29 + Zeile 37 f., pag. 1067, Zeile 32 f., pag. 1068, Zeile 16 f. + Zeile 27, pag. 1069, Zeile 33 f., pag. 1070, Zeile 1 ff.). Am Auffälligsten daran ist aber der Umstand, dass er - im Gegensatz zur Voruntersuchung, wo er noch bestimmt angab, "C.________ hat ganz sicher die Waffe gezogen." (vgl. dazu z.Bsp. pag. 408, Zeile 190) resp. "Ich bin sicher, dass es zwei Waffen waren. C.________ hat sie rausgenommen und A.________ hat seine auch rausgenommen." (vgl. dazu pag. 408, Zeile 203 f.) - plötzlich angab: "Also wegen C.________…. Ich habe vorher schon gesagt. Es ist die Wahrheit. Ich bin schon ein wenig unter Schock. Es war auch für mich nicht so einfach. Ich habe die Hand so gesehen. Aber zwei Waffen… Eine Waffe habe ich schon gesehen, aber zwei… Es war auch ein bisschen dunkel, es war wegen dem. Eine Waffe habe ich aber schon richtig gesehen." (vgl. dazu pag. 1069, Zeile 9 ff.) resp. "Es war dunkel. Ich habe in diesem Moment gemeint, er hat eine Waffe. Bei der Polizei habe ich diese Aussa- ge gemacht. Ich habe bei der Polizei gesagt, ich glaube, er hatte eine Waffe. Aber ganz gesehen… Es ist schnell passiert. Es waren Sekunden. Ich weiss es nicht. Die Aussage, dass es dunkel war, ha- be ich auch gemacht." (vgl. dazu pag. 1070, Zeile 21 ff.). G.________ hinterliess beim Gericht nicht nur während diesen Aussagen, sondern im gesamten Ver- lauf der Einvernahme den Eindruck einer Person, die massiv unter Druck stand und dementspre- chend nervös war. Dass dies alleine der Gerichtsatmosphäre zuzuschreiben wäre, ist in den Augen des Gerichtes nicht glaubhaft, war es ja nicht das erste Mal, dass G.________ mit der Justiz in Berührung kam. Hingegen war es das erste Mal im Verfahren, dass er in Anwesenheit von A.________ und C.________ befragt wurde. In Anbetracht dieser Konstellation ist das Aussagever- halten von G.________ für das Gericht zwar verständlich, bedeutet aber nicht, dass deshalb auf seine Aussagen in der Hauptverhandlung abgestellt werden kann. Sie beinhalten einfach doch zu grosse Ausflüchte. Es fällt auf, dass G.________ vor allem darauf bedacht ist, seine eigene Rolle möglichst herunterzuspielen. So erzählte auch er die Vorgeschichte alles andere 43 als schlüssig. Er schilderte keine Situation, wonach er mit A.________ gekämpft hat und die beiden zu Boden gegangen sind. Er ist betreffend seiner eigenen Rolle zurückhaltend und erzählte ebenfalls lückenhaft. Er will während der Auseinander- setzung nicht einmal jemanden berührt haben. Diese Aussagen widersprechen den in diesem Punkt glaubhaften Aussagen von A.________ und der Zeugen J.________, K.________ und L.________ – auf welche noch näher einzugehen sein wird – wonach es eine tätliche Auseinandersetzung zwischen den beiden ge- geben habe und sie vor dem Fahrzeug von Zeuge J.________ zu Boden gegangen seien. Gestützt auf diese übereinstimmenden und deshalb glaubhaften Aussagen ist von einer tätlichen Auseinandersetzung auszugehen. Auf die Aussagen von G.________ zu seiner eigenen Beteiligung ist deshalb nicht abzustellen. Zum Kerngeschehen sagte G.________ jedoch in den beiden ersten Einvernah- men konstant aus, A.________ sei zu E.________ gegangen und habe zwei bis drei Mal in Richtung dessen «Füsse» geschossen. Auf Frage, was er mit Fuss meine, sagte er «seine Beine» (pag. 409, Z. 227). Die Aussagen zu den Schuss- abgaben in Richtung des Privatklägers stimmen mit den Aussagen von A.________ überein. In Übereinstimmung mit den glaubhaften Aussagen des Pri- vatklägers führte auch G.________ aus, A.________ habe aus einer Distanz von 2 Metern auf E.________ geschossen. Weiter soll A.________ – entgegen dessen eigenen Aussagen – zuerst in die Luft geschossen haben. A.________ verneinte eindeutig und klar, dass er in die Luft geschossen habe. Auch vom Privatkläger werden keine Luftschüsse genannt, weshalb die Aussagen von G.________ in die- sem Punkt nicht glaubhaft sind. Weiter ist er der Einzige der angab, dass C.________ die Waffe zuerst rausge- nommen habe und dann vom Privatkläger geschlagen worden sei. Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers, wonach erst der Schlag erfolgt sei und C.________ schliesslich die Waffe gezogen habe, machte er vage Aussagen, blieb aber dabei, dass C.________ die Waffe rausgenommen habe. Auch G.________ ist nicht im- stande oder willens, den Ablauf der Geschehnisse präziser zu beschreiben. Auf konkreten Vorhalt der Aussage von E.________ betreffend des Ablaufs, wonach der Privatkläger C.________ geschlagen habe, C.________ hingefallen sei und danach die Waffe gezogen habe, sagte er, C.________ habe ganz sicher die Waffe gezogen. Bis hierhin sagte G.________ konstant aus, dass C.________ eine Waffe hervorgenommen habe, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. An- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung krebste er hinsichtlich C.________ deutlich zurück. Die Vorinstanz legte ausführlich dar, weshalb auf diese Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung nicht abgestellt werden könne (pag. 1179 f., S. 50 f. der Urteilsbegründung). Diesen umfassenden und zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Auf seine letzten Aussagen an der Hauptverhand- lung hinsichtlich C.________ und der Frage, ob dieser eine Waffe bei sich hatte, stellt die Kammer demnach nicht ab. Hinzu kommt, dass G.________ C.________ nicht übermässig belastete oder übertrieb, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen spricht. Er sagte, C.________ habe eine Waffe gezogen. Dass G.________ nicht mitbekommen ha- ben will, dass auch C.________ geschossen hat, ist dagegen nicht ganz nachvoll- 44 ziehbar. Er sagte nämlich selber, er habe nicht gewusst, ob C.________ vorgehabt habe, ihn oder den Privatkläger zu treffen (pag. 408, Z 183-186). Interessanterwei- se fügte er an, er sei etwas abseits mit A.________ am Reden gewesen. Er wisse auch nicht ganz genau. Dass G.________ in diesem Moment mit A.________ nur am Reden gewesen sein soll, ist wenig glaubhaft. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass G.________ zwischen den Parteien steht. Er ist bzw. war einerseits mit A.________ aber auch mit H.________ befreundet. Offenbar will auch er C.________ nicht belasten, was durch den bei der Vorinstanz hinterlassenen Eindruck bestärkt wird. Insgesamt geht aus seinen Aussagen glaubhaft hervor, dass A.________ aus kurzer Distanz auf die Beine des Privatklägers geschossen hat und C.________ ebenfalls eine Waffe gezogen hat. Darüber hinaus kann nicht auf seine Aussagen abgestellt wer- den. 11.3.5 Aussagen H.________ H.________ wurde insgesamt drei Mal befragt (pag. 418 ff.; pag. 426 ff.; pag. 1072 ff.). Gegenüber der Polizei führte H.________ am 11. Dezember 2014 aus, dass es seinetwegen zu dem Treffen gekommen sei. Er habe Angst wegen der Sache am Freitag. A.________ habe immer einen Grund gesucht, um mit ihm Probleme zu haben. Jetzt hätten sie auf seinen Kollegen geschossen. Er wisse nicht genau, was passiert sei (pag. 420, Z. 34-37). Auch er erzählte, dass es um seine Freundin ge- gangen sei. Er habe A.________ deshalb angerufen und ihm gesagt, dass er damit aufhören solle (pag. 420, Z. 45-46). G.________ habe A.________ dann angerufen und mit ihm ein Treffen in N.________ vereinbart. Der Privatkläger sei da auch bei ihnen gewesen (pag. 420, Z. 53-56). Als sie angekommen seien, seien sie zusam- men nach oben zur Kirche gelaufen. G.________ und der Privatkläger seien vor ihm gelaufen. G.________ habe ihm gesagt, er solle hinten bleiben, nicht dass sie gleich auf ihn losgehen würden (pag. 420, Z. 61-63). A.________ und dessen Kol- lege C.________ hätten geschrien als sie ihn und die anderen haben kommen se- hen. Sie hätten geschrien, wer das sei und hätten damit den Privatkläger gemeint. Er sei dann stehen geblieben. C.________ habe dann G.________ gefragt, wo er sei. Das sei der Moment gewesen, als er gesehen habe, wie C.________ die Waffe gezogen habe. Zeitgleich habe der Privatkläger C.________ die Faust ins Gesicht geschlagen. Er sei dann zum Wagen gerannt, sei eingestiegen und habe den Mo- tor gestartet. Als er weggerannt sei, habe er mindestens fünf Schüsse gehört. Als er habe losfahren wollen, sei auch schon G.________ bei ihm gewesen. Sie seien losgefahren und hätten den Privatkläger am Strassenrand Höhe Kirche / Friedhof mitgenommen. Dieser habe zu ihm gesagt, dass er ihn am Bahnhof rauslassen sol- le. Als er ausgestiegen sei, habe er gesagt, dass sie wegfahren sollen und er ver- letzt sei. Er werde selber schauen, wie er wegkommen werde. Als er gesagt habe, dass er eine Schusswunde habe, habe er Panik bekommen und sei mit G.________ weggefahren (pag. 421, Z. 64-81). Der Privatkläger habe ihm nicht gesagt, woher er die Schussverletzung gehabt habe und er wisse bis heute nicht, was das Problem mit A.________ gewesen sei (pag. 421, Z. 84 und 98). G.________ habe ihm erzählt, dass nachdem der Privatkläger C.________ mit der 45 Faust ins Gesicht geschlagen habe, habe A.________ angefangen zu schiessen. Danach sei G.________ weggerannt. Er glaube, dass G.________ auch erzählt habe, dass A.________ die Waffe auch auf ihn gerichtet habe. Er selber habe nicht gesehen, dass C.________ geschossen habe. Dies habe G.________ auch nicht erzählt (pag. 421, Z. 104-111). Weiter ergänzte er, dass sowohl C.________ als auch A.________ eine Waffe bei sich gehabt hätten. Sie drei aber keine Waffe mit- geführt hätten (pag. 422, Z. 120 und 123). Seit dem Vorfall habe er jeden Tag mit G.________ Kontakt. Entweder würden sie telefonieren oder sie würden sich tref- fen. Sie hätten immer über den Vorfall gesprochen (pag. 423, Z. 173-174). Anläss- lich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. Dezember 2014 bestätigte er, dass es hauptsächlich darum gegangen sei, dass A.________ oder seine Leute seine Freundin immer wieder belästigt hätten, weshalb er ihn an diesem Freitag angerufen und ihm gesagt habe, dass damit jetzt Schluss sei (pag. 427, Z. 29-31). Als sie in N.________ angekommen seien, seien der Privatkläger und G.________ vorgegangen und er sei etwas weiter hinten geblieben. Er wisse nicht mehr genau, wo er gestanden sei, aber schon ziemlich weit hinten (pag. 428, Z. 69-73). Bereits als sie aufeinander zugelaufen seien, habe er gehört wie A.________ und C.________ etwas von Waffen und schiessen geschrien hätten. Danach sei er ab- gehauen (pag. 428, Z. 80-82). Er habe nicht gesehen, ob der Privatkläger C.________ geschlagen habe oder umgekehrt. Er habe dann nichts mehr gese- hen, weil er davon gelaufen sei. Er habe auch nicht gesehen, wer geschossen ha- be. Er habe die Schüsse von weitem gehört (pag. 429 Z. 85-88). Eine Waffe habe er nur schlecht gesehen. Er habe gesehen, dass A.________ etwas in der Hand gehabt habe. Er habe nicht gesehen, ob es ein Messer oder eine Waffe gewesen sei (pag. 430, Z. 146-147). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte H.________, dass der Auslöser des Streits seine Freundin U.________ gewesen sei (pag. 1072, Z. 20). Es sei darum gegangen, das einfach zu klären und mitein- ander zu sprechen (pag. 1073, Z. 8). An das Geschehen in N.________ könne er sich nicht mehr so richtig erinnern. Ob er die Aussage, wonach er gesehen habe, dass C.________ eine Waffe gezogen habe, bestätigen könne, sagte er, er könne sich nicht mehr erinnern. Für ihn sei die Sache auch fertig. Er wisse auch nicht, was er sonst noch sagen könne (pag. 1073, Z. 29-31). Auf Frage, ob er gesehen habe, ob C.________ geschossen habe, antwortete er, «ich weiss es nicht mehr. Nein, nein…» (pag. 1074, Z. 7). Zur Frage, ob A.________ geschossen habe, ant- wortete er, er habe sich während dem Rennen umgedreht. Er habe gehört, dass Schüsse gefallen seien (pag. 1074, Z. 11-12). Auch wisse er jetzt nicht, ob beide Beschuldigten eine Waffe dabei gehabt hätten (pag. 1074, Z. 31). Anlässlich der ersten Einvernahme machte H.________ nachvollziehbare und schlüssige Aussagen. Er erzählte das von ihm Beobachtete frei und nannte sich als eigentlichen Grund für das Treffen. Hinzuzufügen ist, dass er aus freien Stücken gemeinsam mit G.________ zur Polizei gegangen ist, um Aussagen zu machen. Dabei schilderte er ohne Aggravierungen seine Beobachtungen und unterschied zwischen dem, was er gesehen hat, jenem was ihm G.________ erzählt hat und schliesslich solchem, was er aufgrund seines Davonrennens nicht mehr sehen konnte. Er hätte ohne weiteres sowohl A.________ als auch C.________ der ei- gentlichen Schussabgabe beschuldigen können, nachdem er beobachtet hatte, 46 dass beide Waffen bei sich trugen. Im Laufe der Befragungen fällt jedoch auf, dass er sich nicht mehr erinnern kann oder will oder sich seiner Beobachtungen nicht mehr so sicher ist. Wie auch G.________ relativierte er seine Aussagen bei der Staatsanwaltschaft, um schliesslich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung so gut wie keine Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen mehr zu machen. Seine späteren Aussagen stehen teilweise im Widerspruch zu seinen ersten Beobach- tungen. Interessant ist auch seine letzte Antwort auf die Frage, ob er sich nicht mehr an den Vorfall erinnern könne oder ob er damals nichts gesehen habe. Er antwortete «Eben, wie gesagt, ich weiss es wirklich nicht mehr» (pag. 1076, Z. 5). Aus diesem Grund gelangt die Kammer zum Schluss, dass die ersten Aussagen grundsätzlich glaubhaft sind und mit den Aussagen weiterer beteiligter Personen übereinstimmen sowie ins entstehende Gesamtbild passen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt auch die Kammer auf seine ersten Aussagen ab. Zusammenfassend ist festzustellen, dass H.________ vage Aussagen machte und mehrmals angab, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Dabei schilderte er in der ersten Einvernahme den Tatablauf – soweit dieser für ihn einsehbar war – gröss- tenteils übereinstimmend mit den weiteren beteiligten Personen. Wie die Aussagen von G.________ sind auch seine weiteren Aussagen als «zurückkrebsend» zu be- zeichnen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, dass die Aussagen des Privat- klägers die ersten Aussagen von H.________ im Grossen und Ganzen bestätigen und eine Absprache zwischen den beiden ausgeschlossen werden kann, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen zugleich nach Würdigung sämtli- cher Beweise der Überzeugung der Kammer. Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass auch H.________ sowohl A.________ als auch C.________ mit jeweils einer Waffe gesehen hat und es schliesslich zu einer Schiesserei mit mehreren Schüssen gekommen ist, wobei er nicht gesehen hat, wer aus seiner Waffe Schüsse abfeuerte. 11.3.6 Aussagen I.________ I.________ wurde insgesamt zwei Mal befragt (pag. 488 ff; pag. 1077 ff). Ihre Aussagen weisen zahlreiche Widersprüche auf. Gemäss ihren Aussagen bei der Polizei habe sie nicht gesehen, wer geschossen habe. Sie habe lediglich Schüsse gehört (pag. 491, Z. 123-124). Sie bezeugte gar, dass A.________ ganz sicher nicht geschossen habe (pag. 492, Z. 178). An der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung sagte sie auf Frage, wer geschossen habe, sie denke, sei überzeugt, dass der Privatkläger geschossen habe. Wer sicher auch noch geschossen habe, sei A.________ (pag. 1080, 15-16). Es ist wenig überzeugend, dass sie nach eige- ner Aussage nicht gesehen habe, wer geschossen hat und doch überzeugt ist, dass der Privatkläger geschossen haben soll. Darüber hinaus soll auch A.________ sicher geschossen haben. Anlässlich der ersten Einvernahme war sie noch der Überzeugung, dass er nicht geschossen habe. Hinsichtlich der Schuss- abgabe von A.________ räumte sie denn auch ein, bewusst gelogen zu haben. Sie habe ihn nicht ins offene Messer laufen lassen wollen (pag. 1083, Z. 25-35). Weiter machte sie widersprüchliche Aussagen betreffend das Verhalten der Beteiligten nach der Schiesserei. Während sie bei der polizeilichen Einvernahme aussagte, 47 dass sie Schüsse gehört habe und als sie wieder hingeschaut habe, seien alle weggerannt, in ihre Richtung sei niemand gekommen (pag. 490, Z. 88-89), führte sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, alle seien weggerannt, sie seien dann zu ihr hinaufgerannt. Zum Glück nicht die anderen, sonst hätte sie noch mehr Angst gehabt. Im Nachhinein habe sie gesehen, dass A.________ eine Waffe bei sich gehabt habe. Sie habe C.________ rasch gepflegt, weil er alles voll Blut gehabt habe (pag. 1079, Z. 25-29). I.________ machte insgesamt unzuverläs- sige Aussagen und gab zu, im Hinblick auf A.________ bewusst gelogen zu haben. Auf ihre Aussagen kann deshalb nicht abgestellt werden. Weiter fällt auf, wie sehr sie C.________ in Schutz nimmt, indem sie sagte, dass dieser nicht geschossen habe (pag. 1080, Z. 17-18 und Z. 23-26). Sie gab an, dass sie diesen Kollegen nicht namentlich kenne (pag. 490, Z. 86). Auf erneute Frage, was ihr der Name C.________ oder C.________ sage, antwortete sie „Nichts“ (pag. 491, Z. 151 und pag. 492, Z. 152). Sie kenne diesen nicht (pag. 492, Z. 159). Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz, wonach I.________ bezüglich C.________ nicht geglaubt werden kann, an (pag. 1182, S. 53 der Ur- teilsbegründung). Hervorzuheben ist, dass I.________ am 21. Mai 2015 eine ein- malige Besuchsbewilligung durch die Staatsanwaltschaft erhielt (pag. 662), um C.________ zu besuchen. Eine Person, die sie angeblich nicht kennt. Ihre bisheri- gen Aussagen zum Verhältnis zu C.________ sind nicht nachvollziehbar und un- durchsichtig. Was durch ein erneutes Gesuch (Besuchsbewilligung) vom 2. De- zember 2015 noch bestärkt wird. Als Begründung gab sie diesmal an, sie sei eine Verwandte von C.________. Ihre diesbezügliche Erklärung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sie habe damals die Freundin von C.________ begleitet, ist ebenfalls nicht schlüssig. So erhielt die Freundin nämlich bereits am 2. März 2015 eine Dauerbesuchsbewilligung (vgl. pag. 637). In Übereinstimmung mit der Vorin- stanz gelangt auch die Kammer zur Ansicht, dass kaum vorstellbar ist, dass diese mit ihrem Besuch dann zweieinhalb Monate zuwartet, damit I.________ sie auf- grund der Übersetzung begleiten kann; zumal die Freundin von C.________ diesen gemäss Führungsbericht bereits mehrfach besuchte (pag. 991). Insgesamt machte I.________ zu C.________ unglaubhafte Aussagen. Hinzu kommt, dass sie als Einzige und erst anlässlich der Befragung an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung aussagte, dass der Privatkläger vor der Einlieferung in das Inselspital zu einem .________ Arzt gebracht worden sei (pag. 1081, Z. 36- 38). Wie sich nach Würdigung der Beweise ergeben hat, wurde der Privatkläger am 5. Dezember 2014 nicht zuvor von einem Arzt behandelt, sondern von AA.________ direkt von N.________ in das Inselspital gebracht (vgl. Ziff. 11.2.4). Auch hier kann I.________ nicht geglaubt werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass I.________ unzuverlässige Aussagen macht. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und teilweise bewussten Lügen handelt es sich alles in allem um unglaubhafte Aussagen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 11.3.7 Aussagen J.________ 48 J.________ wurde insgesamt drei Mal befragt (pag. 433 ff; pag. 442 ff.; pag. 452 ff.). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 2014 sagte er, dass er vier Personen auf der linken Strassenseite habe stehen sehen, die Streit gehabt hätten. Zwei von ihnen hätten sich gepackt und geprügelt. Die anderen beiden seien auf dem Trottoir geblieben. Die beiden, die sich geprügelt hätten, seien auf der Strasse gelandet und seien zusammen zu Boden gegangen. Nachdem er gehupt habe, seien sie aufgestanden und wieder zu den anderen beiden gegangen. Dort sei es wieder zu einem Handgemenge gekommen und einer sei zu Boden gegangen. Der Feste habe eine Pistole gezogen und sei auf denjenigen zugegangen, der am Bo- den gelegen sei. Er habe auf ihn gezielt und geschossen. (pag. 433, Z. 18-25). Der andere, es müsse der Kollege des Schützen sein, habe auch eine Waffe gezogen und in die Richtung der Personengruppe geschossen. Zusammen seien sie die lin- ke Strassenseite entlang nach oben in Richtung X.________ gerannt (pag. 434, Z. 26-28). Bei der Einvernahme vom 23. Dezember 2014 fügte J.________ hinzu, dass er nicht gesehen habe, wie derjenige, auf den geschossen worden sei, zu Boden gekommen sei. Derjenige, der die Waffe gezogen habe, sei ca. 1 bis 1 ½ Meter davongelaufen, habe auf dem Absatz kehrt gemacht, sei zurückgekommen und habe auf ihn geschossen. Ein paar Sekunden später, habe einer, der ca. 10 Meter vom Schützen entfernt gewesen sei, auch eine Pistole hervor genommen und habe in die Richtung der Gruppe geschossen. Die Schützen seien dann nach oben, Richtung Kreisel weggelaufen (pag. 443, Z. 34-46). Er habe den Eindruck, dass die beiden Schützen Kollegen gewesen seien, weil sie gemeinsam davonge- laufen seien. Sonst würde er ja nicht diesem hinterhertrappen, wenn es nicht sein Kollege gewesen sei. Dazu habe er eine Waffe gehabt. Er hätte ja zurückschiessen können. Deswegen habe er gedacht, dass die zusammen da gewesen seien (pag. 444, Z. 90-93). Der erste Schütze sei ca. ¾ Meter oder einen halben Meter und der zweite Schütze ca. 10 Meter entfernt gewesen (pag. 444, Z. 74 und 97). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte J.________ seine Aussagen. Er ergänzte, dass er nicht wahrgenommen habe, wer zusammen gehört habe. Er ha- be das Gefühl gehabt, dass die zwei Personen, welche die Pistolen gehabt hätten, zusammengehört hätten (pag. 454, Z. 72-73). Er bestätigte, dass er zwei Waffen gesehen habe, aus denen geschossen worden sei (pag. 454, Z. 80). Glaubhaft schilderte J.________, dass insgesamt vier Personen an der Auseinan- dersetzung beteiligt gewesen sind. Er konnte zwei Handgemenge auseinander hal- ten; einerseits die Auseinandersetzung zweier Personen, welche schliesslich auf der Strasse zu Boden gingen und andererseits das Handgemenge auf dem Trottoir. In Übereinstimmung mit den Aussagen von A.________ und auch jenen von G.________, wonach er mit A.________ etwas abseits von E.________ und C.________ gestanden sei, geht die Kammer davon aus, dass es sich bei den ers- ten zwei vom Zeugen beschriebenen Personen um A.________ und G.________, bei den beiden auf dem Trottoir um den Privatkläger und C.________ gehandelt hat. Weiter konnte er beobachten, dass zwei Personen eine Waffe bei sich trugen und diese auch einsetzten. Die Aussage von J.________, wonach der zweite Schütze 49 weiter weggewesen und in Richtung der Personengruppe geschossen habe, stimmt mit den Aussagen von A.________ und jenen des Privatklägers sowie den gefundenen Patronen und Hülsen überein. Das aufgrund der bisherigen Würdigung festgehaltene Beweisergebnis, wonach A.________ als Zweitschütze zu qualifizie- ren ist, wird durch die Ausführungen von J.________ noch einmal bestärkt. Fraglich ist, wen der Zeuge als Erstschützen umschreibt. Bisher erstellt ist, dass C.________ aufgrund des Faustschlages des Privatklägers rückwärts an den Zaun gefallen ist und nicht mehr gestanden ist, der Privatkläger jedoch schon. Würde vollumfänglich auf die Aussagen des Zeugen abgestellt, hätte der Privatkläger auf den Beschuldigten geschossen. Dies kann aus mehrfachen Gründen nicht stimmen und es kann hierzu nicht auf die Aussagen des Zeugen J.________ abgestellt wer- den: Die objektiven Beweismittel und insbesondere die fehlenden Schmauchspuren an den Händen oder am Saum der Jacke des Privatklägers in Kombination mit sei- nen glaubhaften Aussagen, sprechen deutlich dafür, dass E.________ nicht ge- schossen hat. Darüber hinaus hat niemand der an der Auseinandersetzung Betei- ligten angegeben, dass der Privatkläger selbst geschossen haben soll. A.________ sagte hierzu aus, er wisse, dass sein Kollege C.________ nicht geschossen habe, er sage aber auch nicht, dass der Privatkläger geschossen habe. Auch C.________ sagte nichts dergleichen. Er sagte zwar, wenn man selbst geschossen habe, so sei es nachvollziehbar, dass Rückstände von Schmauch bspw. an der Augenbraue gefunden würden. Er beschuldigte den Privatkläger aber nicht, auf ihn geschossen zu haben und machte dazu keine detaillierten Aussagen. Auch G.________ führte nichts dergleichen aus. Aufgrund des Gesagten geht die Kam- mer davon aus, dass der Zeuge die Situation falsch wahrgenommen hat. Schliess- lich sprechen seine schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen, wonach die bei- den Schützen zusammengehörten, da keiner dem anderen nachgerannt sei und sie zusammen auf dem Trottoir im gleichen Abstand nach oben gegangen seien (pag. 455, Z. 111-112), unter anderem aufgrund der gefundenen Blutspuren und des DNA-Hits wiederum gegen eine Schussabgabe durch den Privatkläger. Es ist unbestritten, dass der Privatkläger nicht zu der Gruppe von A.________ und C.________ gehörte. Dieser hat sich aufgrund des südlichen DNA-Hits und gemäss seinen eigenen Aussagen auch nicht in die gleiche Richtung, sondern in deren entgegengesetzte Richtung vom Tatort entfernt. In diesem Punkt kann des- halb nicht auf die sonst glaubhaften Aussagen des Zeugen J.________ abgestellt werden. 11.3.8 Aussagen K.________ K.________ wurde insgesamt dreimal befragt (pag. 458 ff.; pag. 461 ff.; pag. 472 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 5. Dezember 2014 führte sie aus, dass sie am besagten Abend vier Personen auf dem Trottoir auf der Höhe des W.________ festgestellt habe. Diese schienen eine angeregte Diskussion zu führen und seien in zwei Gruppen von jeweils zwei Personen aufgeteilt gewesen. Sie habe beobachten können, wie eine Person über die Strasse gerannt sei und auf dem gegenüberlie- genden Trottoir angehalten und zurück geschaut habe. Zeitgleich sei der Kollege dieser Person auf die Strasse gestossen worden, wo er zu Boden gefallen sei. 50 Dann sei alles ganz schnell geschehen. Die Person auf der anderen Strassenseite sei auf ihren am Boden liegenden Kollegen zugegangen. Anschliessend sei ein Personenwagen gekommen, welcher diese Personen habe umfahren müssen. Als nächstes habe sie gesehen, dass die Person, welche am Boden lag, wieder auf dem Trottoir auf den Beinen gewesen sei. Unmittelbar darauf habe sie mehrere, schnell aufeinanderfolgende Schüsse gehört, welche von der Gruppe auf der Seite des W.________ abgefeuert worden seien. Jedenfalls habe sie mehrere Male Mündungsfeuer aus einer dunklen Pistole festgestellt, welche aus der Richtung W.________ gekommen seien (pag. 459). Sie könne nicht sagen, welche der bei- den Personen eine Waffe in den Händen gehalten und damit geschossen habe. Sie sei jedoch der Meinung, dass die Personen auf der Seite des W.________ jeweils eine Pistole gehabt hätten und damit gegen die beiden Personen auf der Strasse geschossen hätten. Schliesslich habe sie beobachtet, wie die beiden Schützen in Richtung AO.________-strasse und die anderen beiden in Richtung AP.________- strasse davon gegangen seien (pag. 460). In der Einvernahme vom 23. Dezember 2014 ergänzte sie, dass sie nachdem Handgemenge, wodurch einer auf der Stras- se zu Boden gegangen sei, aufs Trottoir gegangen und vis-à-vis zueinander ge- standen seien. So habe man gesehen, dass es sich um zwei Gruppen gehandelt habe, bevor es mit der Schiesserei losgegangen sei. Sie habe den Eindruck, dass derjenige, der am Boden gelegen sei, aufgestanden sei und erst dann sei geschos- sen worden (pag. 462, Z. 34-44). Zudem führte sie aus, dass definitiv keine Warn- schüsse nach oben abgegeben worden seien (pag. 464, Z. 105). Bei der Staats- anwaltschaft bestätigte sie am 23. Juli 2015 grundsätzlich ihre Aussagen, wonach es ein Handgemenge gegeben habe und eine Person auf der Strasse zu Boden gegangen sei. Als dieser wieder aufgestanden sei, sei die Schiesserei losgegan- gen. Zwei Männer seien auf der eine Seite und zwei auf der anderen Seite des Trottoirs gestanden. Dann seien mehrere Schüsse gefallen, aus ihrer Sicht von beiden Seiten. Sie habe sich auf die W.________-seite konzentriert, von der ganz sicher geschossen worden sei. Das andere sei eine Vermutung (pag. 474, Z. 58- 74). Sie habe eine Waffe gesehen (pag. 474, Z. 83). Nach dem Feuer zu beurtei- len, können es auch zwei Waffen gewesen sein (pag. 474, Z. 87; pag. 475, Z. 88). Die Frage, ob die beiden Personen, die nach oben gelaufen seien, zusammen- gehört hätten, bejaht sie. Sie seien zusammen weitergelaufen (pag. 475, Z. 98). Die Zeugin machte grundsätzlich schlüssige und glaubhafte Aussagen. Jedoch stimmen die von ihr geschilderten Handlungsabläufe nicht mit den Ausführungen der Beschuldigten und Zeugen überein. Es sind gewissermassen Filmausschnitte, welche die Zeugin beschreibt. Das von ihr Geschilderte kann durchaus von ihr so wahrgenommen worden sein, alles lief doch immerhin sehr schnell ab. Dass eine Person zu Boden und auf die Strasse gefallen ist, wird auch von Zeuge J.________ und Zeugin L.________ so geschildert. Wann dieser Vorfall genau stattfand, kann nicht gesagt werden. Ihrer Aussage kann zusammengefasst entnommen werden, dass zuerst ein Ge- rangel und anschliessend eine Schiesserei stattfand. Diese Aussagen sind nach- vollziehbar und aufgrund der Übereinstimmungen mit den übrigen Beteiligten auch glaubhaft. Gemäss ihren Aussagen haben zwei Personen je eine Pistole gehabt. Die beiden Schützen seien dann in Richtung AO.________-strasse gerannt. Ein- 51 zelheiten zum Kerngeschehen konnte aber auch die Zeugin nicht beschreiben oder gar nicht wahrnehmen. Insgesamt stimmt die Gruppeneinteilung in je zwei Perso- nen und die Ausführungen zu den beiden Waffen mit den Schilderungen anderer überein. 11.3.9 Aussagen L.________ L.________ wurde am 9. Dezember 2014 befragt (pag. 481 ff.). Zusammenfassend sagte sie aus, dass sie auf der Höhe des W.________ auf ihrer linken Seite vier Männer gesehen habe. Sie habe gesehen, wie diese mit ihren Händen am Gestikulieren gewesen seien. Plötzlich seien zwei von ihnen auf die Strasse vor ihre Personenwagen gesprungen und hätten miteinander gekämpft. Danach seien die beiden Männer wieder aufs Trottoir zu den anderen Männern ge- gangen. Der eine der Männer, der auf dem Trottoir geblieben sei, sei im Zaun ge- hangen. Warum er dort gehangen sei, habe sie nicht gesehen. Danach habe sie vier bis 5 Mal einen dumpfen Knall gehört. Als sie realisiert habe, dass es Schüsse sein könnten, habe sie sich im Auto nach unten gebeugt. Unmittelbar nach den Schüssen seien zwei Personen nach unten in Richtung AQ.________ und die an- deren beiden hinauf Richtung X.________ gerannt. Bei den beiden, welche nach unten an ihr vorbei gerannt seien, habe glaublich einer etwas gehinkt (pag. 482, Z. 21-38). Sie habe weder gesehen, wer geschossen habe noch habe sie eine Waffe gesehen (pag. 482, Z. 59-60). Auch diese Zeugin sagte aus, dass sie vier Personen gesehen habe und es zuerst zwischen zwei Personen zu einem Handgemenge gekommen und schliesslich ge- schossen worden sei. Zu den eigentlichen Schützen und der Anzahl Waffen kann sie keine Angaben machen. Sie gab an, dass eine Person im Zaun gehangen sei. Im Anschluss an die bisherige Würdigung geht die Kammer davon aus, dass es sich hierbei um C.________ gehandelt hat. Weiter gab auch sie an, dass sie gese- hen habe, wie zwei Personen nach oben und zwei Personen nach unten den Tatort verlassen hätten, wobei eine Person gehinkt habe. Diese Aussage lässt sich mit dem südlichen DNA-Hit des Privatklägers und mit seiner Schussverletzung im rech- ten Oberschenkel vereinbaren. Zusammenfassend macht sie glaubhafte Aussagen. 11.3.10M.________ M.________ wurde am 5. Dezember 2014 befragt und sagt zusammenfassend aus, dass er ca. drei bis vier Schüsse gehört habe. Er habe in der Folge nach draussen geschaut und zwei männliche Personen gesehen, welche in Richtung AP.________-strasse rannten. Eine dieser Personen sei irgendwie merkwürdig ge- rannt. Der Bewegungsablauf dieser Person sei speziell gewesen und sie sei nicht durchgängig gerannt (pag. 479). Zum eigentlichen Ablauf der Auseinandersetzung und der Tätlichkeiten sowie der Schiesserei konnte M.________ keine sachdienlichen Angaben machen. Seine Aussagen stimmen aber insofern mit jenen der anderen Befragten überein, wonach zwei Personen den Tatort in südliche Richtung gegen die AP.________-strasse verliessen. Weiter fällt auf, dass sich eine der Personen speziell bewegt habe. Auch diese Aussagen stimmen mit dem objektiven DNA-Hit des Privatklägers übe- 52 rein, wonach dieser sich in südliche Richtung bewegte. Dass er aufgrund der Schussverletzung im rechten Bein nicht durchgängig und flüssig gehen konnte, lässt sich mit der Schussverletzung vereinbaren. 11.3.11Aussagen weiterer Drittpersonen Als Drittpersonen wurden im Laufe des Verfahrens AR.________, AS.________, AT.________ sowie U.________ befragt. Diese vier Personen haben die Ge- schehnisse am 5. Dezember 2014 an der S.________-strasse in N.________ nicht selber mitbekommen. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1185, S. 56-57 der Urteilsbegründung). 12. Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen des Privatklägers im Kern- geschehen als glaubhaft. Im Rahmen der Beweiswürdigung der objektiven Be- weismittel wurde festgehalten, dass keine Hinweise vorliegen, wonach E.________ Schüsse abgegeben hat. Die Umstände, dass keine Schmauchspuren an den Händen oder am Saum der Jacke des Privatklägers gefunden wurden und die Kammer ein Händewaschen vor Abnahme der Schmauchspuren für äusserst un- wahrscheinlich hält, sprechen deutlich dafür, dass E.________ nicht geschossen hat. Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass E.________ zum Kernge- schehen unwahre Aussagen machte und die Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Auf seine schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen zum Kerngesche- hen kann demnach abgestellt werden. Die Aussagen der Beschuldigten zur Tatbeteiligung von C.________ vermögen die glaubhaften Aussagen des Privatklägers nicht zu entkräften. Die Ausführungen von C.________ sind, wie vorstehend dargetan wurde, unstimmig und unglaubhaft. Aufgrund der objektiven und subjektiven Beweismittel kann auch nicht auf die Aus- sagen von A.________ betreffend die Beteiligung von C.________ abgestellt wer- den. Die Kammer erachtet deshalb nach Würdigung sämtlicher objektiven und sub- jektiven Beweismittel als beweismässig erstellt, dass C.________ als erster ge- schossen hat. Dagegen ist gestützt auf die Aussagen von A.________ betreffend seine eigene Tatbeteiligung davon auszugehen, dass dieser zunächst aus einer Distanz von acht bis zehn Metern ein erstes Mal in Richtung von E.________ geschossen hat, wobei er die Waffe gegen den Boden bzw. die Beine von E.________ gerichtet hat- te. Während A.________ auf diese Weise drei Schüsse abgab, lief er auf E.________ zu. Einen Grund an diesen Aussagen zu zweifeln, ist nicht ersichtlich. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung auch der übrigen objektiven und sub- jektiven Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie in der Anklage- schrift umschrieben (pag. 741 ff.), entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass es am 5. Dezember 2014 zwischen H.________, G.________ und E.________ auf der einen Seite und den beiden Be- schuldigten auf der anderen Seite zu einem gemeinsames Treffen in N.________ 53 gekommen ist. G.________ und E.________ begaben sich zu Fuss zum vereinbar- ten Ort, während H.________ im Hintergrund wartete. Auf der S.________-strasse, Höhe W.________, trafen die beiden schliesslich auf A.________ und C.________. Die Gründe, welche zu diesem Treffen führten, können nach Ansicht der Kammer offen gelassen werden, da sie zwar durchaus in Meinungsverschiedenheiten we- gen einem Kontakt von A.________ zur Freundin von H.________ liegen können, aber auch noch andere Ursachen haben könnten. Zwischen den vier Männern kam es relativ rasch zum Streit, wobei einerseits G.________ und A.________ und andererseits C.________ und E.________ nicht nur verbal, sondern auch tätlich aneinandergerieten. Dabei packten sich G.________ und A.________ gegenseitig und landeten schliesslich auf der Stras- se, wo sie beide auch zu Boden gingen. Parallel zu dieser Auseinandersetzung ge- rieten auch E.________ und C.________ aneinander. E.________ verpasste C.________ einen Faustschlag gegen das Gesicht, so dass Letzterer rückwärts in den an den W.________ angrenzenden Zaun fiel und sich sitzend daran befand. Ob C.________ seinerseits zuvor auf E.________ eingeschlagen hat, muss offen- gelassen werden. Ein solcher Schlag wurde in der Anklageschrift zudem auch nicht erwähnt. Sich im Zaun befindend zog C.________ unvermittelt eine Feuerwaffe. Als E.________ sah, wie C.________ diese Waffe in den Händen hielt, bewegte er sich auf diesen zu und ergriff dessen Hände/Handgelenk bzw. Arm, um ihn an ei- ner Schussabgabe zu hindern. E.________ klebte an C.________. E.________ drehte den Körper und Kopf ab, um sich zu schützen, da C.________ im Begriff war zu schiessen. In dieser Situation, als die beiden aneinander klebten, schoss C.________ aus nächster Nähe mindestens einmal sehr nahe am Kopf von E.________ vorbei. Zwar kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die bei E.________ an der rechten Augenbraue festgestellte Schmachspur von der Schussabgabe von C.________ stammt, sie passt aber ins Gesamtbild. Nachdem A.________ den vorerwähnten Schuss wahrgenommen hatte, behändig- te er ebenfalls eine Feuerwaffe, machte eine Ladebewegung, drehte sich in Rich- tung von E.________ und C.________ um und schoss unvermittelt zunächst aus einer Distanz von ca. 8 bis 10 Metern ein erstes Mal in die Richtung des Privatklä- gers, wobei er die Waffe gegen den Boden bzw. gegen die Beine von E.________ gerichtet hatte. Während A.________ auf diese Weise drei Schüsse abgab, lief er auf den Privatkläger zu. Dabei traf er den Privatkläger mit einem Schuss in den Oberschenkel, wobei dieser einen Durchschuss erlitt. Anschliessend gingen G.________ und der am Oberschenkel verletzte Privatkläger die S.________ nach unten davon, während sich A.________ und C.________ ge- gen oben in Richtung X.________ vom Tatort entfernten. 54 III. Rechtliche Würdigung 13. Zur Schussabgabe 13.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzun- gen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz – ins- besondere auch zum Eventualvorsatz – verwiesen werden (pag. 1188 ff., S. 59-62 der Urteilsbegründung). Soweit angezeigt, erfolgen ergänzende Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen unmittelbar an den entsprechenden Stellen der nach- folgenden Erwägungen der Kammer. 13.2 Subsumtion 13.2.1 A.________ In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass der Privatkläger die Schiesserei im Rahmen der Auseinandersetzung vom 5. Dezember 2014 in N.________ überleb- te, weshalb der tatbestandsmässige Erfolg – der Tod eines Menschen – nicht ein- getreten ist. Der Privatkläger wies Verletzungen an der rechten Hand und eine Schussverletzung am rechten Oberschenkel auf, die gemäss dem IRM voraussicht- lich unter Narbenbildung abheilen werden. Allerdings weist das IRM darauf hin, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Durchschussverletzung am Ober- schenkel die Oberschenkelschlagader (Arteria femoralis) und der Oberschenkel- knochen befinden würden, die ohne weiteres hätten getroffen werden können. Eine Blutung aus einem Trümmerbruch des Knochens oder eine direkte Verletzung ei- ner Schlagader hätten zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust führen können. (pag. 237). Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten vor- sätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Entscheidend hierzu ist der subjektive Tatbestand, mithin die Antwort auf die Fra- ge, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat. Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Gestützt auf das Beweisverfahren ist erstellt, dass sich G.________ und A.________ gegenseitig packten, auf der Strasse landeten und zu Boden gingen. Fast gleichzeitig schlug der Privatkläger C.________ mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser rückwärts in den Zaun fiel, sofort seine Waffe behändigte und min- destens einmal schoss. Nachdem A.________ den Schuss wahrgenommen hatte, behändigte er ebenfalls eine Feuerwaffe, machte eine Ladebewegung, drehte sich 55 in Richtung des Privatklägers und C.________ um und schoss unvermittelt zunächst aus einer Distanz von ca. 8 bis 10 Metern ein erstes Mal in deren Rich- tung, wobei er die Waffe gegen den Boden bzw. die Beine gerichtet hatte. Während A.________ auf den Privatkläger zulief, gab er auf diese Weise zwei weitere Schüsse in dessen Richtung ab. Dabei traf er den Privatkläger mit einem Schuss in den Oberschenkel, wobei dieser einen Durchschuss erlitt. Das soeben beschriebene Szenario spielte sich innerhalb von wenigen Sekunden ab. Der Beschuldigte war als ungeübter Schütze in Bewegung und lief im mehr oder weniger Dunkeln während der Schussabgaben auf den Privatkläger zu. Gemäss seiner eigenen Aussage habe er nicht viel gesehen (pag. 371, Z. 138). Bei Schüssen gegen den Boden bzw. auf die Beine kann nicht mehr von blossen Warnschüssen ausgegangen werden. Immerhin schoss A.________ insgesamt drei Mal in Richtung des Privatklägers und C.________, wobei der erste Schuss aus einer Distanz von ca. 8 bis 10 Metern und der letzte Schuss aus einer Distanz von ca. 2 Metern erfolgte. Die Tatsache, dass das Opfer eine Schussverletzung im Oberschenkel erlitten hat, es sich aber nicht um eine tödliche Verletzung handelt, ist dem Zufall und grossem Glück zuzuschreiben. Es ist allgemein bekannt, dass eine Schussabgabe mit einer Pistole auf eine Per- son tödlich enden kann. Dies kann als grundlegendes Allgemeinwissen bezeichnet werden. A.________ schoss mit einer Feuerwaffe in Richtung des Privatklägers und C.________. Gemäss seinen eigenen Aussagen habe er danach schon daran gedacht, dass er jemanden hätte in Gefahr bringen können (pag. 1045, Z. 32 ff.). Die tödliche Gefahr, die von einer Pistole ausgehen kann, war A.________ dem- nach bewusst und bekannt. Auch ist allgemein und für A.________ bekannt, dass Menschen durch Schussverletzungen am Bein tödlich verletzt werden können. Zu- dem musste ihm aufgrund der Ausrichtung seiner Waffe in Richtung Boden bzw. Beine und einer Schussabgabe in einem dynamischen Geschehen klar sein, dass er den Privatkläger auch sonst wo hätte treffen und tödlich verletzen können. Die- ses Wissen ist ihm anzurechnen. Hinzu kommt, dass A.________ gemäss seinen eigenen Aussagen kein geübter Schütze gewesen ist (pag. 371; pag. 1048) und trotzdem in Richtung des Privatklägers und C.________ geschossen hat, welche sich aufgrund der Auseinandersetzung in Bewegung befanden. Darüber hinaus hat es A.________, der mit dem Schuss angeblich erreichen wollte, dass das Opfer von seinem Freund ablasse, nicht bei einem Schuss belassen, sondern insgesamt drei Mal geschossen. Zudem war es bereits dunkel. Aus all diesen Umständen und der Tatsache, dass er sich während der Schussabgaben den beiden genähert hat, wusste er um die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf eine Inkaufnahme der Tatbe- standsverwirklichung nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich der Täter des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch han- delte (BGer 6B_1159/2014 vom 1.6.2015, E. 3.4 mit Hinweisen auf BGE 130 IV 58 und BGE 133 IV 1). Gemäss der zitierten Rechtsprechung liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, indessen desto näher, je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt (vgl. BGE 133 IV 1, E. 4.1). Es 56 müssen weitere Umstände hinzukommen, von denen auf die innere Einstellung des Täters geschlossen werden kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchan- cen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5; Urteil 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 3.2.4). Bereits an dieser Stelle ist festzustellen, dass die Art der Tathandlung den Schluss nahelegt, dass A.________ den Erfolg im Sinne der Rechtsprechung in Kauf nahm. Denn sein Handeln liegt näher beim direkten Vorsatz als bei bewusster Fahrlässig- keit. Er hat als ungeübter Schütze und bei eingeschränkter Sicht infolge Dunkelheit insgesamt drei Schüsse in Richtung zweier Personen abgefeuert. Dabei hat er sich auf sie zubewegt. Wie bereits dargelegt, wusste der Beschuldigte, dass er mit sei- nem Handeln die zwei Personen in Gefahr bringen konnte. Auch wenn er nicht ge- zielt geschossen haben will, hat er doch in ihre Richtung geschossen. Dass diese beiden Personen, welche sich aufgrund des Handgemenges bewegt haben, nicht tödlich verletzt wurden, ist dem Zufall und Glück, jedoch nicht dem Verhalten von A.________ zuzuschreiben. In Anbetracht dessen, dass er unter diesen Umstän- den in die Richtung dieser zwei Personen insgesamt drei Mal geschossen hat und sich dabei den beiden genähert hat, muss von einer hohen Todeswahrscheinlich- keit ausgegangen werden. A.________ hat zwar gegen den Boden bzw. die Beine des Privatklägers geschossen, aber auch eine Verletzung im Bein kann ohne wei- teres zu tödlichen Verletzungen führen (vgl. Bericht des IRM der Universität Bern vom 23.4.2015, pag. 233 ff.). Die Schussabgabe wurde ausserdem im Rahmen ei- nes dynamischen Geschehens, im mehr oder weniger Dunkeln und in Bewegung ausgeführt. Die Schussabgabe erfolgte unkontrolliert. A.________ ist ein ungeübter Schütze und C.________ und der Privatkläger bewegten sich infolge eines Hand- gemenges. Dies verunmöglichte eine gezielte Führung der Schusswaffe durch A.________. Noch schwerere Verletzungen blieben infolgedessen nur durch Zufall und grosses Glück aus. Hinzu kommt, dass der Privatkläger unbewaffnet war und somit keine Abwehrchance hatte. Eine andere Ausrichtung der Schusswaffe von A.________ aufgrund einer anderen Bewegung hätten unter den besagten Um- ständen ausgereicht, um tödliche Verletzungsfolgen herbeizuführen. Demnach ist festzustellen, dass der Beschuldigte nicht mehr darauf vertrauen durfte, dass seine Schussabgabe nicht tödlich, sondern glimpflich verlaufen würde. Der Beschuldigte hat den Erfolg im Sinne der Rechtsprechung in Kauf genommen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat A.________ im Rahmen seiner Aussa- gen immer wieder sinngemäss geltend gemacht, dass er Angst um seinen Freund C.________ gehabt habe, er habe gedacht, dieser sei in Gefahr und er habe nicht gewusst, ob dieser noch lebe. Er habe aber niemanden umbringen wollen. A.________ machte somit rechtfertigende Notwehr i.S. von Art. 15 StGB (eine Notwehrhilfe) geltend. Auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beruft sich die Verteidigung von A.________ auf die Notwehrhilfe. Die Vorinstanz hielt hierzu Folgendes fest (pag. 1193, S. 64 der Urteilsbegrün- dung): 57 Das Beweisergebnis zeigte diesbezüglich, dass C.________ zum Zeitpunkt, als A.________ seine Waffe zog, nicht bedroht wurde […]. Der Schlag von E.________ gegen C.________ war damals be- reits ausgeführt und C.________ sass mit dem Rücken zum Zaun am Boden. Einen Grund, in einer solchen Situation gleich eine Waffe als Abwehrmittel zu ziehen, ist schlicht und einfach nicht ersicht- lich bzw. ist als absolut unverhältnismässig zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass das Gericht - wie auch schon die Staatsanwaltschaft - die Aussage von A.________, C.________ habe keine Waffe dabei gehabt (vgl. dazu z.Bsp. pag. 348, Zeile 155 f.) angesichts des Beweisergebnisses als reine Schutz- behauptung bezeichnet und ihm folglich diesbezüglich keinen Glauben schenkt. Indem A.________ zudem die Waffe nach der Schussabgabe in die Aare warf (vgl. dazu seine Aussage z.Bsp. pag. 351, Zeile 325 ff., pag. 1043, Zeile 36 ff.), zeigt er auch, dass er sich seines (falschen) Verhaltens durch- aus bewusst war, erklärt er ja auch in der Hauptverhandlung: "… Ich habe dann blöd reagiert. Es sind ja fast Sekunden, in denen ein Mensch ein Fehler macht." (vgl. dazu pag. 1040, Zeile 32 f.). Ange- sichts dieser gesamten Umstände kann somit nicht von einer Notwehrsituation ausgegangen werden. Diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer an. Gründe für eine Notwehrhandlung i.S. von Art. 15 StGB sind demnach nicht er- sichtlich. Ein Rechtfertigungsgrund für die Handlungen von A.________ lag somit nicht vor. Ebenfalls sind keine Schuldausschliessungsgründe gegeben. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass A.________ mit seinem Han- deln den Tod des Privatklägers billigend in Kauf nahm und der Eventualvorsatz zu bejahen ist. A.________ ist folglich wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung i.S. von Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB, begangen am 5. Dezember 2014 in N.________ z.N. des Privatklägers, schuldig zu sprechen. 13.2.2 C.________ Wie bereits unter 13.2.1 im ersten Abschnitt ausgeführt, kann festgehalten werden, dass der Privatkläger die Schiesserei im Rahmen der Auseinandersetzung vom 5. Dezember 2014 in N.________ überlebte, weshalb der tatbestandsmässige Er- folg – der Tod eines Menschen – nicht eingetreten ist. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Entscheidend hierzu ist der subjektive Tatbestand, mithin die Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat. Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begon- nen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Gestützt auf das Beweisverfahren ist erstellt, dass der Privatkläger C.________ ins Gesicht (Kinn) schlug, wodurch C.________ rückwärts in den Zaun gefallen ist. Noch im Zaun liegend, behändigte er sofort seine Waffe. Der Privatkläger ist so- dann auf ihn zugelaufen und hat nach seinen Händen/seinem Handgelenk bzw. Arm gegriffen, um eine Schussabgabe durch C.________ zu verhindern. Da er ge- standen ist, hat er sich leicht bücken müssen, um danach zu greifen. Als er C.________ ergriffen hat, hat dieser aus einer sehr geringen Distanz (vgl. pag. 16, Z. 155 «[…] war ich sehr nahe, fast geklebt.»), mindestens einmal geschossen. Of- fen bleibt, wie C.________ die Waffe gehalten hat. Der Privatkläger hat dies nicht sehen können, da er fast an ihm geklebt ist. Er hat gesehen, wie C.________ die 58 Waffe gezogen hat und ist anschliessend auf ihn zugegangen. Der Privatkläger selbst hat sich in diesem Moment seitlich mit seinem Körper von C.________ ab- gedreht. Der Privatkläger wurde von der Schussabgabe durch C.________ nicht getroffen. Das soeben beschriebene Szenario spielte sich innerhalb von wenigen Sekunden ab und sowohl der Privatkläger als auch C.________ waren in ständiger Bewe- gung. Auch wenn er den Privatkläger vorliegend durch seine Schussabgabe weder getroffen noch verletzt hat, ist eine Schussabgabe aus einer solch kurzen Distanz durchaus geeignet, eine tödliche Verletzung herbeizuführen. Infolge Zufall und grossem Glück wurde der Privatkläger durch die Schussabgabe von C.________ nicht verletzt. Es ist allgemein bekannt, dass eine Schussabgabe mit einer Pistole auf eine Per- son tödlich enden kann. Dies kann als grundlegendes Allgemeinwissen bezeichnet werden und war C.________ auch bewusst. Aus den Akten und insbesondere aus den Auswertungen seines Mobiltelefons geht hervor, dass er sich den Umgang mit Waffen gewohnt ist, ja gar ein gewisses Faible / eine Affinität dafür hat. In der erst- instanzlichen Hauptverhandlung räumte er dann auch ein, seit der Kindheit Waffen gerne zu haben (pag. 1035, Zeile 8-10), womit ihm aber auch die Konsequenzen bewusst gewesen sein müssen, was passieren kann, wenn mit einer Waffe auf ei- nen Menschen geschossen wird. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrschein- lich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerwei- se nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3, je mit Hinweisen). Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz da- durch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Op- fers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abge- wendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (BGer 6B_655/2012 vom 15.2.2013, E. 3.5). Die konkreten Umstände haben es C.________ nicht mehr er- laubt, ernsthaft darauf zu vertrauen, er werde den als möglich erkannten Erfolg durch seine Schiesserfahrungen, sein Können und seine Treffsicherheit vermeiden können. Wer sich im Rahmen eines innert Sekunden ablaufenden dynamischen Handgemenges einer Waffe bedient und auf eine Person in unmittelbarer Nähe schiesst, obwohl er voraussieht, dass dieser Schuss zu tödlichen Verletzungen führen kann und sich dennoch nicht davon abbringen lässt, kann gar nicht anders als den Deliktserfolg ernstlich in Rechnung zu stellen. Er lässt es offensichtlich dar- auf ankommen. C.________ hat sich mit seinem Verhalten für die mögliche Rechtsgüterverletzung entschieden. Der Privatkläger schlug C.________ mit der Faust ins Gesicht, worauf C.________ nach seiner Waffe griff. Als er im Begriff war zu schiessen, bewegte sich der Privatkläger auf ihn zu, griff nach seinen Händen, seinem Handgelenk bzw. Arm, um eine Schussabgabe zu verhindern. C.________ und der Privatkläger waren eng beieinander. Aus dieser unmittelbaren Nähe schoss C.________ mindestens einmal. Eine Schussabgabe in dieser äusserst 59 heiklen und gefährlichen Situation lässt keinen anderen Schluss zu, als dass C.________ den Erfolg in Kauf genommen hat. Denn die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts musste sich ihm als so gross aufdrängen, dass der Umstand, dass er – anstatt sich körperlich gegen den erhaltenen Faustschlag zur Wehr zu setzen oder gar einer weiteren Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen – sich der Waffe bediente und schoss, nicht anders denn als die Inkaufnahme des als möglich erkannten Erfolgs ausgelegt werden kann. Er musste es letztlich dem Glück oder Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklichen werde oder nicht. C.________ konnte nicht mehr darauf vertrauen, den Privatkläger nicht tödlich zu verletzen. Gründe für eine Notwehrhandlung i.S. von Art. 15 StGB sind nicht ersichtlich. Ein Rechtfertigungsgrund für die Handlungen von C.________ lag somit nicht vor. Ebenfalls sind keine Schuldausschliessungsgründe gegeben. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass C.________ mit seinem Handeln den Tod des Privatklägers billigend in Kauf nahm und der Eventualvorsatz zu bejahen ist. C.________ ist folglich wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung i.S. von Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB, begangen am 5. Dezember 2014 in N.________ z.N. des Privatklägers, schuldig zu sprechen. 14. Zur körperlichen Auseinandersetzung 14.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 133 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperver- letzung eines Menschen zur Folge hat. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich ab- wehrt oder die Streitenden scheidet. Die Vorinstanz weist zu Recht daraufhin, dass zwischen dem Tatbestand des Raufhandels und denjenigen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten echte Konkurrenz besteht, weil beim Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abs- trakt gefährdet werden (pag. 1196, S. 67 der Urteilsbegründung). Im Übrigen kann wiederum auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 1195 f., S. 66-67 der Urteilsbegründung). 14.2 Subsumtion Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat A.________ seine Beru- fung hinsichtlich des Raufhandels zurückgezogen, weshalb nur noch der Raufhan- del betreffend C.________ zu prüfen ist. Gemäss Beweisergebnis waren insgesamt vier Personen, nämlich A.________, C.________, G.________ und der Privatkläger an der tätlichen Auseinanderset- zung beteiligt. Die Schlägerei wird von der Kammer als wechselseitig eingestuft, da diese vier Personen sich gegenseitig schlugen oder zumindest versuchten, sich zu schlagen. Die Auseinandersetzungen zwischen den beiden sich gegenüberstehenden Kon- trahenten (zwei Gruppen bestehend einerseits aus C.________ und A.________ und andererseits aus G.________ und dem Privatkläger) bedingten und beeinfluss- 60 ten einander, so dass nicht von zwei unabhängigen Schlägereien gesprochen wer- den kann. Die Wechselseitigkeit kann nicht einzig verneint werden, weil sich jeweils zwei Personen gegenüberstanden. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich in- nerhalb einer Schlägerei jeweils zwei Kontrahenten gegenüberstehen können. Wie die tätliche Auseinandersetzung geführt wird, spielt keine Rolle. Neben Schlägen kommen auch Messerstechen, Würgen, Stossen, Ringen, Ketten- oder Ruten- schlagen, Bewerfen mit harten Gegenständen und der Einsatz von Nahkampfwaf- fen oder Schusswaffen in Frage (BSK StGB-MAEDER, N 12 zu Art. 133). Dem Ein- wand der Verteidigung, wonach sich C.________ nicht aktiv an der Auseinander- setzung beteiligte, kann somit nicht gefolgt werden. Der Privatkläger schlug C.________ ins Gesicht, dieser bediente sich einer Schusswaffe und schoss. Da- mit hat er sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist ebenfalls erfüllt, weisen C.________ eine blutende Wunde an der Lippe und der Privatkläger einen Durchschuss am Ober- schenkel sowie eine Rissquetschwunde am rechten Handrücken auf. In subjektiver Hinsicht kann festgehalten werden, dass C.________ eventualvor- sätzlich handelte. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1197, S. 68 der Urteilsbegründung). C.________ erfüllte durch sein Verhalten sowohl objektiv als auch subjektiv den Tatbestand des Raufhandels. C.________ ist somit wegen Raufhandels schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Allgemeines Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung und die Regeln der Strafzu- messung bei mehreren Delikten wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen (pag. 1206, S. 77/78 der Urteilsbegründung). 16. Strafzumessung A.________ 16.1 Vorgehen und Strafrahmen A.________ hat sich der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, des Raufhan- dels, der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die hierfür ausgespro- chene Übertretungsbusse von CHF 300.00 sind rechtskräftig. Die Schuldsprüche wegen Raufhandels und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sind be- reits rechtskräftig, die dazugehörige Strafzumessung hingegen noch nicht. Der or- dentliche Strafrahmen für eine eventualvorsätzliche Tötung beträgt zwischen fünf und 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 111 i.V.m. Art. 40 StGB). Der Tatbestand des Raufhandels und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sind mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 133 StGB und Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG). 61 Die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB «für mehrere gleichartige Strafen» sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Re- gelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Es wird bereits vorweggenommen, dass die Kammer für sämtliche Delikte aufgrund der Vorstrafen von A.________ und des engen Zusammenhangs der Delikte eine Freiheitsstrafe aussprechen wird, womit das Asperationsprinzip von Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt. Bildet ein versuchtes Delikt die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, ist bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldange- messene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothe- tische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilde- rungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.1 mit Hinweis). Vorliegend entspricht die versuchte eventualvorsätzliche Tötung dem schwersten Delikt. Das Gericht legt hierzu die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt fest. Diese hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berück- sichtigung des vollendeten Versuchs zu reduzieren. Die Einsatzstrafe ist danach mit den Strafen für den Raufhandel und die Widerhandlungen gegen das Waffen- gesetz zu asperieren. Schliesslich sind sodann die Täterkomponenten zu berück- sichtigen. Der Strafrahmen für eine vollendete vorsätzliche Tötung beträgt Frei- heitsstrafe von fünf bis zu 20 Jahren. Nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a Abs.1 StGB kann das Gericht beim Versuch die Strafe mildern, womit es nicht an die an- gedrohte Mindeststrafe gebunden ist. Auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen ist die angemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015, E. 4.2). Es liegen keine Gründe vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 16.2 Einsatzstrafe für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung 16.2.1 Objektive Tatschwere a) Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffe- nen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist das Leben des Menschen. Bei Tötungsdelikten ist die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Jedoch gibt es keine schwerere Verletzung als den Tod eines Menschen. A.________ hat mit seiner Handlung das höchste Rechtsgut massiv gefährdet. Dass der Erfolg, eben der Tod des Privatklägers, nicht eingetre- 62 ten ist und er aufgrund der erlittenen Durchschussverletzung zu keiner Zeit in un- mittelbarer Lebensgefahr schwebte, hing jedoch vom Zufall ab. b) Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass ein Schusswaffeneinsatz gegenüber Dritt- personen bereits per se ein absolutes «no go» sei. Ein solches Verhalten sei als absolut rücksichtslos, perfide und auch hinterhältig zu bezeichnen. Es habe für A.________ kein Grund bestanden zur Waffe zu greifen und Schüsse abzugeben. Eine solche Aktion sei absolut unverhältnismässig und nicht entschuldbar (pag. 1208 f., S. 79 f. der Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die vier Beteiligten vor den Schussabgaben zum Teil recht heftig stritten. Dabei versetzte der Privatkläger C.________ einen Faustschlag ins Gesicht, wo- durch dieser rückwärts an den Zaun fiel. Währenddessen balgten sich A.________ und G.________, beide fielen sie auf der Strasse zu Boden. Nachdem A.________ einen Schuss hörte, behändigte er seine Feuerwaffe und schoss vorerst aus einer Distanz von rund 8 bis 10 Meter in Richtung des Privatklägers. Anschliessend be- wegte er sich auf den Privatkläger und C.________ zu und feuerte dabei nochmals zwei Schüsse ab und zielte in Richtung des Privatklägers auf den Boden bzw. sei- ne Beine. Dabei traf er den rechten Oberschenkel des Privatklägers. In diesem raschen und unberechenbaren Handlungsablauf griff A.________ zur Waffe und drückte damit sofort ab. Für ihn schien es offenbar keine Alternativen zu geben, was besonders rücksichtslos ist und klar verschuldenserhöhend zu werten ist. Damit zeigte er zwar kein von langer Hand geplantes Vorgehen, allerdings setz- te er die Waffe direkt ein und schoss im Handgemenge in Richtung des Privatklä- gers und C.________. Obwohl er nicht gesehen haben will, wer zuerst geschossen hat, griff er ohne Umschweife zur Waffe. Obwohl A.________ nicht auf den Oberkörper des Privatklägers zielte, schoss er doch in dessen Richtung und gegen den Boden bzw. auf dessen Beine. Dass A.________ mehrmals abdrückte und sich währenddessen auf den Privatkläger zubewegte wird ebenfalls deutlich verschuldenserhöhend gewichtet. Der letzte Schuss aus einer geringen Entfernung ist als äusserst rücksichtslos und gefährlich zu bewerten, was das Verschulden von A.________ erhöht. Insgesamt legte A.________ ein sehr rücksichtloses und sehr grobes Verhalten an den Tag. Er handelte mit erheblicher krimineller Energie, was sich deutlich ver- schuldenserhöhend auswirkt. c) Fazit objektive Tatschwere Hätte A.________ den Privatkläger tödlich getroffen, so wäre die objektive Tatschwere – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu 20 Jahren – als mittel- schwer zu qualifizieren und läge beim hypothetisch vollendeten Delikt im Bereich von rund 12 Jahren. 16.2.2 Subjektive Tatschwere 63 a) Willensrichtung A.________ handelte eventualvorsätzlich. Er hatte keine direkte „Absicht“, jeman- den zu töten. Dies wirkt sich deutlich verschuldensmindernd aus. b) Beweggründe Zu den Beweggründen gab A.________ verschiedene Varianten an. Einerseits ha- be er gedacht, dass sein Kollege in Gefahr sei. Er habe die Waffe dabei gehabt, da er wisse, wie G.________ ticke (pag. 87, Z. 40-43). Andererseits führte er aus, dass er mit der Waffe aus einem Schock heraus zu Boden geschossen habe und dann zu seinem Kollegen gegangen sei (pag. 88, Z. 2-3). Weiter brachte er vor, als er gesehen habe, dass C.________ geblutet und der andere nicht aufgehört habe ihn zu bedrohen, habe er seine Waffe herausgenommen. Dann habe er in Richtung dieser zwei Personen geschossen (pag. 346, Z. 94-96). Er habe auf den Boden geschossen, damit er aufhöre (pag. 347, Z. 107-108). Später sagte er aus, als er am Boden gelegen sei, habe er Schüsse gehört. Er habe sich umgedreht und habe seinen Kollegen am Boden mit dem Gesicht voller Blut gesehen. Er habe die Waffe genommen und ca. zwei bis drei Mal gegen den Boden in Richtung der beiden an- deren geschossen (pag. 370, Z. 95-97). Er habe aus Angst geschossen, damit er abhaue (pag. 371, Z. 128). Der genaue Grund bleibt offen, jedoch sind vorliegend weder ein Rechtfertigungsgrund noch eine Notlage erkennbar. Es ist festzustellen, dass A.________ aus nichtigem Anlass auf den Privatkläger geschossen hat. Er hat die Waffe bereits deshalb mitgenommen, damit er „seinen Arsch retten kann“ (pag. 351, Z. 306). Die Beweggründe wirken sich leicht verschuldenserhöhend aus. c) Vermeidbarkeit Es bestand nicht der geringste Anlass für diese Tat. Diese wäre vielmehr ohne wei- teres vermeidbar gewesen. Er hätte jederzeit von seinem Tun Abstand nehmen können und nicht drei Mal in Richtung des Privatklägers und C.________ schies- sen müssen. d) Fazit subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere wirkt sich aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung der Tat deutlich verschuldensvermindernd aus, was eine Reduktion von 1 ½ Jah- ren rechtfertigt und schliesslich einer Strafe von rund 10 ½ Jahren entspricht. 16.2.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden ist insgesamt – im Verhältnis zum Strafrahmen – als noch mit- telschwer einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von rund 10 ½ Jahren als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 16.3 Versuch Das Bundesgericht hielt in BGE 121 IV 49 fest, dass dem Versuch bzw. dem Aus- bleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd gemäss Art. 63 aStGB (heute Art. 47 StGB) Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; Urteil des BGer 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). 64 A.________ schoss dreimal in Richtung des Privatklägers. Im Zeitpunkt der ersten Schussabgabe befand er sich ca. acht bis zehn Meter vom Privatkläger entfernt. Danach näherte er sich ihm und feuerte noch einmal zwei Schüsse ab. Die Distanz zum Privatkläger betrug beim letzten Schuss ungefähr zwei Meter. Es war mehr oder weniger dunkel und A.________ ist kein geübter Schütze. Die Schussabga- ben waren Teil eines sich innert Sekunden abspielenden dynamischen Gesche- hens. Der Schussabgabe ging ein Handgemenge mit G.________ voraus und A.________ schoss aus diesem Handgemenge heraus in Richtung des Privatklä- gers und C.________, was die Schussabgaben sehr unberechenbar machte. Zwar schoss A.________ in Richtung Boden bzw. der Beine, was die Schussabgabe je- doch nicht minder gefährlich macht, was auch das Verletzungsbild am rechten Oberschenkel des Privatklägers veranschaulicht. So geht aus dem IRM Gutachten vom 23. April 2015 hervor, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Durch- schussverletzung am Oberschenkel die Oberschenkelschlagader (Arteria femora- lis) und der Oberschenkelknochen befinden, die ohne weiteres hätten getroffen werden können. Eine Blutung aus einem Trümmerbruch des Knochens oder eine direkte Verletzung einer Schlagader hätten zu einem lebensbedrohlichen Blutver- lust führen können (pag. 237). Vorliegend ist es nicht der Verdienst des Beschul- digten, dass es beim Versuch geblieben ist. Es ist vielmehr dem Zufall zu verdan- ken, dass der Privatkläger überlebt hat. Aufgrund der gesamten Umstände, insbe- sondere des Handgemenges, der damit verbundenen Aufregung und der kurzen Schussdistanz, hätte es den Privatkläger auch tödlich treffen können, weshalb der tatbestandsmässige Erfolg nur knapp nicht eintrat. Es ist eine Strafminderung von rund 3 ½ Jahren vorzunehmen, was eine Einsatzstrafe von 7 Jahren ergibt. 16.4 Asperation mit dem Raufhandel und der Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz 16.4.1 Raufhandel Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen bei einem Rauf- handel (Referenz-Sachverhalt: Gegenseitige Schlägerei mit je 3-4 Teilnehmern oh- ne Waffen od. gefährliche Gegenstände; Beschuldigter hat Schlägerei nicht aus- gelöst, keine auffallend grosse Beteiligung, nur wenige und nur leichte Verletzun- gen) eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 46). A.________ nahm vorliegend gemeinsam mit C.________, G.________ und dem Privatkläger an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung teil, in deren Verlauf C.________ eine blutende Wunde an der Lippe und der Privatkläger einen Durchschuss am rechten Oberschenkel und eine Rissquetschwunde am rechten Handrücken erlitt. Die Verletzung am rechten Oberschenkel (Durchschuss) des Privatklägers wurde bereits im Rahmen der versuchten Tötung berücksichtigt und ist vorliegend ausser Acht zu lassen. Insgesamt wiegt die Schwere der Verletzung oder Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter – im Verhältnis zum Strafrahmen – leicht. Die Beweggründe des Beschuldigten für die tätliche Rangelei mit G.________ konnten im Beweisverfahren nicht abschliessend geklärt werden. Auf- grund der Vorgeschichte mit der verbalen Auseinandersetzung und der hitzigen Stimmung, eskalierte die verbale Auseinandersetzung sofort. Ob sich der Beschul- 65 digte nun provozieren liess oder es darum ging Stärke und Macht gegenüber G.________ und dem Privatkläger zu demonstrieren, so oder anders handelte der Beschuldigte aus nichtigen Beweggründen. Die Auseinandersetzung wäre ver- meidbar gewesen, zumal das Treffen für eine Aussprache gedacht gewesen ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sieht die Kammer keinen Anlass von der Referenzstrafe abzuweichen und erachtet eine Strafe von 30 Strafeinheiten und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Strafe von 20 Strafeinhei- ten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 16.4.2 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Die VBRS-Richtlinien sehen sowohl für die Einfuhr, den Erwerb als auch den Besitz einer bewilligungspflichtigen Waffe jeweils eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor. Beim Tragen einer solchen Waffe beträgt die Strafe 45 Strafeinheiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist ein Teil des Unrechtsgehalts dieser Wi- derhandlungen bereits bei der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung berück- sichtigt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips eine Strafe von 40 Strafeinheiten als dem Ver- schulden des Beschuldigten angemessen. Aus den Schuldsprüchen dieser beiden Delikte ist die Einsatzstrafe von 7 Jahren um 2 Monate zu erhöhen. 16.5 Täterkomponenten 16.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 1210 ff., S. 81-83 der Urteilsbegründung): A.________ wurde am .________ in AF.________ / AG.________ geboren. Seine Kindheit verbrach- te er mit seinem Grossvater, seiner Grossmutter und seiner Mutter in AG.________, da sein Vater damals schon in der Schweiz gewesen sei. Er habe eine ältere Schwester und einen älteren Bruder. Sein Vater arbeite als selbständiger Bodenleger und seine Mutter sei Hausfrau. In AU.________ / AG.________ habe er während fünf Jahren den Kindergarten und die Primarschule besucht. Mit 11.5 Jahren, d.h. im Jahr 2001, sei er in die Schweiz gekommen. Er habe dann hier während vier Jahren verschiedene Schulhäuser in AD.________ besucht, um Deutsch zu lernen. Eine Lehre habe er keine gemacht. Er habe viel Sport gemacht und habe deshalb nicht so Interesse an ei- ner Lehre gehabt. Wegen einer Verletzung habe es dann mit dem Sport nicht geklappt. Er habe dann ab und zu seinem Vater beim Bodenlegen geholfen. Seit dem 01. September 2009 sei er nun aber bei der AV.________ in AD.________ angestellt. Dort erhalte er pro Monat Fr. 4'800.00 brutto resp. ca. Fr. 4'400.00 netto. Es komme darauf an, wie viele Kilometer er fahre, d.h. er erhalte nie den gleichen Lohn ausbezahlt. Er habe weder ein Vermögen, noch Schulden. Auch habe er keine finanziellen Ver- pflichtungen. In seiner Freizeit gehe er ab und zu ins Fitness, sei mit der Familie zusammen oder gehe mit Kollegen etwas trinken. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass A.________ ein normales Leben geführt ha- be. Im Urteilszeitpunkt habe er sich seit gut 15 Jahren in der Schweiz befunden, 66 arbeite nach wie vor bei der AV.________, wie er an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung bestätigte, und beherrsche die Sprache. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von A.________ zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen grundsätzlich an. A.________ führte ein normales Leben. Elemente, die sich allen- falls strafmindernd oder auch straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersicht- lich, weshalb seine persönlichen Verhältnisse neutral zu werten sind. Gemäss dem schweizerischen Strafregisterauszug weist A.________ folgende Vorstrafen auf (pag. 1607 ff.): • Urteil des Gerichtskreises VIII Bern - Laupen vom 03. März 2008 wegen Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; verurteilt zu einer Gelds- trafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, wovon 70 Tagessätze als bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von drei Jahren erklärt wurden (am 18. Februar 2011 widerrief das Regionalgericht Bern - Mittelland den bedingten Vollzug). • Urteil des Regionalgerichts Bern - Mittelland vom 18. Februar 2011 wegen ge- werbs- und bandenmässigen Diebstahls und Versuchs dazu, Sachbeschädi- gung und Hausfriedensbruch; verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von drei Jahren, abzüglich 69 Tage Untersuchungshaft. • Urteil der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 21. Januar 2013 wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und / oder Kontrollschildern, Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Verletzung von Verkehrsregeln; verurteilt zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 110.00 und zu einer Busse von CHF 80.00. • Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. November 2015 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern; verurteilt zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 110.00. Aus dem neusten Leumundsbericht vom 22. Mai 2017 ergibt sich, dass die erste Zeit in der Schweiz sehr schwierig gewesen sei für ihn. Seine grosse Hoffnung sei der Fussball gewesen. Bei den AW.________ habe er eine Karriere als Profisport- ler angestrebt. Dies sei sein ein und alles gewesen. Aufgrund einer Rückenverlet- zung habe er den Leistungssport aufgeben müssen, was ein grosser Verlust be- deutet habe. Er habe eine dreijährige Vorlehre als Plattenleger in der Firma seines Vaters gemacht, bevor er ab 2007 als Gerüstbauer bei der AV.________ AD.________ tätig geworden sei (pag. 1596). Zu seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester pflege er guten Kontakt. Zu seinem leiblichen Vater, welcher bei seiner Geburt bereits in der Schweiz gewohnt und gearbeitet habe, habe er nach dem Zuzug in die Schweiz kein wirklich gutes Verhältnis gehabt (pag. 1597). Seine Freundin, I.________, habe sich um die gemeinsamen Finanzen gekümmert. Als er dies aufgrund einer krankheitsbedingten Abwesenheit seiner Freundin selbst habe an die Hand nehmen müssen, sei ihm dies nicht geglückt. Nach ihrer Rückkehr hät- ten sie die finanziellen Probleme wieder in den Griff gekriegt. Zur Übersicht seiner Schulden wird auf den Betreibungsregisterauszug sowie das Erhebungsformular 67 wirtschaftliche Verhältnisse verwiesen (pag. 1599-1606). Ferner ist dem Bericht zu entnehmen, dass er 2011 nach AG.________ zurückgekehrt sei, um Bekannte zu besuchen. Dort sei er, anlässlich eines Raubversuchs, durch einen Mann mit einer Schusswaffe bedroht und durch einen Bauchschuss schwer verletzt worden. Er sei in psychologischer Behandlung gewesen, um das Erlebte zu verarbeiten. Schliess- lich gab er an, dass er nach seinem Sturz 2004 und der Rückenverletzung während mehr als einem Jahr mehrmals pro Woche Alkohol, Kokain und Marihuana konsu- miert habe. Ebenso sei er in die Kriminalität abgerutscht und habe u.a. Einbrüche verübt. Als er seine Freundin kennengelernt habe, habe er wieder auf den rechten Weg zurück gefunden. Abschliessend brachte er vor, dass es ihm aufrichtig leid tue, was im Dezember 2014 in N.________ passiert sei (pag. 1598). A.________ befand sich zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Verfahren BM .________ in Untersuchungshaft, weshalb zusätzlich ein Führungs- bericht eingeholt wurde. Diesem Bericht vom 6. Juni 2017 ist zu entnehmen, dass Beobachtungen und Hinweise der verantwortlichen Betreuenden auf eine mögliche islamistische Radikalisierung hindeuten würden. Um eine bestmögliche Beobach- tung und Betreuung zu gewährleisten, sei A.________ am 11. Mai 2017 von der Gemeinschaftszelle in eine Einzelzelle verlegt worden. Zum Zeitpunkt des Berichts sei das Verhalten von A.________ angepasst gewesen. Bei der Arbeit habe er sich stets freundlich und korrekt gezeigt. Er habe weitgehend selbständig und verant- wortungsbewusst gearbeitet. Am 1. Juni 2017 sei ihm die Aufgabe des Hausbur- schen angeboten worden, welche er aufgrund des laufenden Ramadans abgelehnt habe (pag. 1618). Zusammenfassend kann festgehalten, dass die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten teilweise schwierig waren, gesamthaft aber als neutral zu betrachten sind. Seine Vorstrafen wirken sich dagegen straferhöhend aus. A.________ ist mehrfach vorbestraft. Auch wenn kein direkter Zusammenhang zu den vorliegend zu beurteilen Delikten besteht, zeigen seine Vorstrafen, dass A.________ immer wieder durch ein strafbares Verhalten aufgefallen ist. Seine Vorstrafen führen zu einer Straferhöhung um acht Monate, was zu einer Strafe von 7 Jahren und 10 Monaten führt. 16.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Dem Leumundsbericht vom 22. Mai 2017 ist zu entnehmen, dass es A.________ aufrichtig leid tue, was im Dezember 2014 in N.________ anlässlich der Schiesse- rei geschehen sei (pag. 1598). In seinem letzten Wort an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entschuldigt er sich denn auch bei der Gemeinde N.________. Leider könne er es nicht mehr rückgängig machen (pag. 1659). Darüber hinaus hat sich A.________ während des Verfahrens korrekt und anständig verhalten. Die Vorinstanz hielt fest, dass den Aussagen von A.________ zur Rolle von C.________ kein Glaube geschenkt werden könne. Hingegen habe er sich bezüg- lich seiner eigenen Tatbeteiligung als vollumfänglich geständig gezeigt und habe nicht versucht diese zu beschönigen. Dafür gewährte sie A.________ eine Strafre- duktion von 32 Monaten (pag. 1212 f., S. 83 f. der Urteilsbegründung). Der Vorin- stanz ist darin beizupflichten, dass A.________ hinsichtlich der Tatbeteiligung von 68 C.________ nicht geglaubt werden kann. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer A.________ betreffend seiner eigenen Tatbeteiligung als in weiten Teilen geständig. Jedoch liegt betreffend seine eigene Tatbeteiligung kein vollumfängliches Geständnis vor. A.________ gab zu, in Richtung des Privatklä- gers und C.________ geschossen zu haben. Auch bezüglich der Anzahl Schüsse und der Ausrichtung seiner Waffe gegen den Boden bzw. die Beine war er gestän- dig. Damit hat er zur Aufklärung der Geschehnisse in bedeutendem Umfang beige- tragen. Dagegen machte er rund um die Ladebewegung eher unpräzise Aussagen. Zu Beginn beantwortete er die Frage, ob er eine Ladebewegung gemacht habe, mit ja (pag. 348, Z. 179). Es könne aber nicht sein, dass bei der Ladebewegung eine Patrone herausgefallen sei (pag. 350, Z. 359 f.). Auf Frage, wie die Patrone an den Tatort komme und wem diese gehöre, antwortete er schliesslich, dass dies eine gu- te Frage sei. Er antwortete fragend «vielleicht war meine Waffe schon geladen?». Er habe sie laden wollen und diese sei heraus gekommen. Das könne sein. Er wis- se es nicht (pag. 350, Z. 266 ff.). Hinzu kommt, dass er einerseits angab, nicht zu wissen, ob er den Privatkläger getroffen habe, sagte aber auf Vorhalt der Schuss- verletzung klar aus, dass diese Verletzung zu «hundert Prozent» von ihm sei (pag. 349, Z. 231 und Z. 234). Gleichzeitig sagte er aber weder über die Position des Pri- vatklägers noch über jene von C.________, den er nicht hat treffen wollen, etwas aus. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beur- teilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den ei- genen Tatanteil beiträgt. Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Ver- einfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht. Nach der Rechtsprechung greift das Bundesgericht nur ein, wenn die Vorinstanz dem Geständnis in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens nicht hinreichendes Gewicht beigemessen hat (Urteil des BGer 6B_582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4. mit Hinweisen). In BGE 121 IV 202 erachtete das Bun- desgericht aufgrund des kooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers bei der Aufklärung der Straftaten sowie dessen Einsicht und Reue eine Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen (BGE 121 IV 202 E. 2. d/cc S. 205). Taktisch geprägte Geständnisse sind in der Regel nicht als Zei- chen von Einsicht und Reue zu betrachten, weshalb eine Strafminderung nicht oder höchstens in reduziertem Umfang in Betracht kommt (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 170 zu Art. 47). Kein eine Strafreduktion rechtfertigendes Geständnis kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Nichtan- fechtung der Schuldsprüche erblickt werden (Urteil des BGer 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4. mit Hinweis). Das Geständnis von A.________ ist deutlich strafmindernd zu berücksichtigen, hat er doch hinsichtlich seines Tatbeitrags zur Klärung der Geschehnisse vom 5. De- 69 zember 2014 beigetragen. Insgesamt sind Reue, Einsicht und sein Geständnis zu seinen Gunsten zu werten, weshalb eine Strafminderung um 22 Monate erfolgt. 16.5.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. 16.6 Konkretes Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, wegen Raufhandels und wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren als angemessen. Die von A.________ ausgestandene Untersuchungshaft von 59 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen (BGE 134 IV 17 E. 3.3 S. 24). Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug ist deshalb vorliegend nicht möglich (vgl. Art. 42 f. StGB). 17. Strafzumessung C.________ 17.1 Vorgehen und Strafrahmen C.________ hat sich der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung und des Rauf- handels schuldig gemacht. Der theoretische Strafrahmen für eine eventualvorsätz- liche Tötung beträgt zwischen fünf und 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 111 i.V.m. Art. 40 StGB). Der Tatbestand des Raufhandels ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 133 StGB). Aufgrund erneuter Delinquenz während der Probezeit zum Urteil des Regionalge- richts Emmental – Oberaargau vom 16. Januar 2013 und des engen Zusammen- hangs zwischen der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung und des Raufhan- dels, wird auch hier für beide Delikte eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, womit das Asperationsprinzip von Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt. Wie bei A.________ entspricht die versuchte eventualvorsätzliche Tötung dem schwersten Delikt. Die Kammer legt hierzu die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt fest. Diese hypothetische Strafe ist in der Folge un- ter Berücksichtigung des vollendeten Versuchs zu reduzieren. Die Einsatzstrafe ist mit der Strafe für den Raufhandel zu asperieren. Schliesslich sind sodann die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Ausserordentliche Gründe für eine Abwei- chung vom ordentlichen Strafrahmen bestehen nicht. 17.2 Einsatzstrafe für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung 17.2.1 Objektive Tatschwerde 70 a) Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffe- nen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist das Leben des Menschen. Bei Tötungsdelikten ist die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Jedoch gibt es keine schwerere Verletzung als den Tod eines Menschen. Auch C.________ hat mit seiner Handlung das höchste Rechtsgut massiv gefährdet. Dass C.________ den Privatkläger nicht getroffen und damit auch nicht verletzt hat, ist bei einem Schuss aus nächster Nähe rein dem Zufall zuzuschreiben. b) Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es auch für C.________ keinen Grund gegeben habe, eine Waffe zu ziehen und daraus Schüsse abzugeben. Dass er dies zudem in unmittelbarer Nähe des Privatklägers getan habe, sei schlichtweg verwerflich (pag. 1215, S. 86 der Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Privatkläger C.________ mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch C.________ rückwärts an den Zaun des W.________ gefallen ist. In dieser Situati- on hat er seine Waffe gezogen und als diese vom Privatkläger erblickt wurde, ging dieser unmittelbar auf C.________ zu und wollte diesen an der Hand/Handgelenk/Arm greifen, um ihn so an einer Schussabgabe zu hindern. Zum eigenen Schutz drehte sich der Privatkläger ab und C.________ schoss aus nächs- ter Nähe mindestens einmal. Der Einsatz der Waffe nach dem Schlag ins Gesicht ist ohne plausiblen Grund er- folgt und schlichtweg unverhältnismässig. In diesem Handgemenge und in gereiz- ter Stimmung machte er von seiner Schusswaffe Gebrauch. Der Schusswaffenein- satz unter diesen Umständen ist verwerflich und rücksichtslos. Zudem schoss C.________ aus nächster Nähe mindestens einmal, machte der Privatkläger doch einen Schritt auf ihn zu, um nach seiner Hand / seinem Handgelenk bzw. Arm zu greifen. Diese Umstände wirken deutlich verschuldenserhöhend. Wie die Vorin- stanz zutreffend ausführt, war die Tat nicht weit im Voraus geplant, sondern C.________ handelte aus der Situation heraus. Nichts desto trotz hat er eine Feu- erwaffe zu einem klärenden Gespräch mitgenommen und setzte sie ein. Dies zeugt von erheblicher krimineller Energie. Insgesamt legte C.________ ein sehr rück- sichtloses und grobes Verhalten an den Tag. c) Fazit objektive Tatschwere Hätte C.________ den Privatkläger tödlich getroffen, so wäre die objektive Tatschwere – im Verhältnis zum Strafrahmen bis zu 20 Jahren – als gerade mittel- schwer zu qualifizieren und läge beim hypothetisch vollendeten Delikt im Bereich von 11 Jahren. 17.2.2 Subjektive Tatschwere a) Willensrichtung und Beweggründe 71 C.________ machte geltend, dass er nicht geschossen habe. Die genauen Be- weggründe können deshalb nicht abschliessend eruiert werden und müssen offen gelassen werden. Zwar hat er einen Schlag ins Gesicht bekommen, seine darauf folgende Schussabgabe war aber völlig unverhältnismässig und keineswegs ent- schuldbar. Die Kammer kam in Anbetracht sämtlicher Umstände zum Schluss, dass C.________ mindestens einmal geschossen hat. Jedenfalls hat C.________ aus nichtigem Anlass und ohne jeden überzeugenden Grund auf den Privatkläger geschossen. Da seine Beweggründe nicht abschliessend eruiert werden können, geht die Kammer von Eventualvorsatz aus. Dies wirkt sich verschuldensmindernd aus. b) Vermeidbarkeit Auch für C.________ bestand nicht der geringste Anlass für diese Tat. Diese wäre vielmehr ohne weiteres vermeidbar gewesen. Er hätte von seinem Tun Abstand nehmen können und aufgrund eines Schlages ins Gesicht nicht mit einem Schuss auf den Privatkläger reagieren müssen. c) Fazit subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere wirkt sich aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung der Tat verschuldensvermindernd aus, was eine Reduktion von 1 Jahr rechtfertigt und schliesslich einer Strafe von rund 10 Jahren entspricht. 17.2.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden ist insgesamt – im Verhältnis zum Strafrahmen – als gerade mittelschwer zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von rund 10 Jahren als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 17.3 Versuch C.________ schoss mindestens einmal. Er und der Privatkläger standen aufgrund des vorangegangenen Schlags durch den Privatkläger, der unmittelbar darauffol- genden Herausnahme der Waffe und der Reaktion des Privatkläger, wonach dieser einen Schritt auf ihn zumachte, um nach der Waffe zu greifen und eine Schussab- gabe zu verhindern, sehr nahe beieinander. Aufgrund dieser Umstände und insbe- sondere aufgrund des Handgemenges und der Bewegung handelte es sich um ei- ne sehr riskante Situation und es ist vielmehr dem Zufall und grossem Glück zu verdanken, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Jedenfalls trat der Tod nicht ein und der Privatkläger wurde durch die Schussabgabe von C.________ auch nicht verletzt. Es ist eine Strafminderung von 4 Jahren vorzunehmen, was eine Einsatzstrafe von 6 Jahren ergibt. 17.4 Asperation mit dem Raufhandel Die VBRS-Richtlinien sehen bei einem Raufhandel eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 46). A.________ nahm vorliegend gemeinsam mit C.________, G.________ und dem Privatkläger an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung teil, in deren 72 Verlauf C.________ eine blutende Wunde an der Lippe und der Privatkläger einen Durchschuss am rechten Oberschenkel und eine Rissquetschwunde am rechten Handrücken erlitt. C.________ nahm vorliegend gemeinsam mit A.________, G.________ und dem Privatkläger an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung teil, in deren Verlauf C.________ vom Privatkläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde und dadurch eine blutende Wunde an der Lippe und der Privatkläger einen Durch- schuss am rechten Oberschenkel und eine Rissquetschwunde am rechten Handrü- cken erlitt. Daraufhin zog C.________ die Waffe und setzte diese auch ein. Insge- samt wiegt die Schwere der Verletzung oder Gefährdung der betroffenen Rechts- güter – im Verhältnis zum Strafrahmen – leicht. Die Beweggründe des Beschuldig- ten konnten im Beweisverfahren nicht abschliessend geklärt werden. Die Ausein- andersetzung wäre jedoch vermeidbar gewesen, zumal das Treffen für eine Aus- sprache gedacht gewesen ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sieht die Kammer keinen Anlass von der Referenzstrafe abzuweichen und erachtet eine Strafe von 30 Strafeinheiten und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Strafe von 20 Strafeinhei- ten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 17.5 Täterkomponenten 17.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 1216 f., S. 87-88 der Urteilsbegründung): C.________ wurde am .________ in AU.________ / AG.________ geboren, wo er auch aufgewach- sen sei. Er habe einen Bruder, der heute noch in AG.________ wohne. Sein Vater gehe keiner Ar- beitstätigkeit nach und seine Mutter sei Hausfrau. In AU.________ habe er während acht Jahren die Grundschule besucht. Eine Lehre habe er nicht absolviert. Er arbeite einfach auf dem Bau. Er verfüge weder über ein Einkommen noch ein Vermögen. Auch habe er keine Schulden. In seiner Freizeit gehe er joggen. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von C.________ zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen grundsätzlich an. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass auch C.________ ein normales Leben führte und seine persönlichen Verhältnisse neutral zu werten sind. Gemäss dem schweizerischen Strafregisterauszug weist C.________ folgende Vorstrafen auf (pag. 1610 f.): • Urteil des Regionalgerichts Emmental - Oberaargau vom 16. Januar 2013 we- gen bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung; verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, abzüglich 129 Tagen Unter- suchungshaft, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von zwei Jahren. 73 • Urteil des Untersuchungsrichteramts Altstätten vom 2. Juli 2013 wegen Fäl- schung von Ausweisen und rechtswidriger Einreise; verurteilt zu einer Frei- heitsstrafe von drei Monaten, abzüglich 2 Tagen Untersuchungshaft. Die Vorinstanz fasst den Führungsbericht vom 4. Dezember 2015 wie folgt zu- sammen (pag. 1218, S. 89 der Urteilsbegründung): Gemäss dem Führungsbericht des AX.________ vom 04. Dezember 2015 sei das Verhalten von C.________ im Vollzug sowohl gegenüber den Mitarbeitenden wie auch gegenüber den anderen In- sassen stets korrekt und höflich. Er habe während seinem Aufenthalt regelmässigen Besuch empfan- gen. Im Gefängnis vollziehe er keine besondere Therapie. Auf Grund seiner beruflichen Erfahrung habe man ihn mit anfallenden Malerarbeiten (Zellen ausbessern oder Räume streichen) beschäftigen können. Die ihm übertragenen Arbeiten habe er zur vollen Zufriedenheit ausgeführt. Er schätze die Abwechslung und sage bei jeder Anfrage sofort zu. Es könne C.________ somit ein guter Führungs- bericht ausgestellt werden (vgl. dazu pag. 991). Das Gericht anerkennt, dass sich C.________ bis jetzt im Vollzug positiv verhalten hat. Da ein korrektes Verhalten im Vollzug jedoch vorausgesetzt werden darf, vermag sich dieser Punkt auf die Strafzumessung nicht auszuwirken. Aus dem neusten Führungsbericht vom 19. Mai 2017 ergibt sich, dass er seine Ei- nerzelle sauber und ordentlich halte. Er werde als freundlich und kooperativ be- schrieben. Er zeige sich unauffällig und befolge die Anweisungen des Personals. Es gäbe keine Konflikte und er pflege zu den Miteingewiesenen gute und kollegiale Kontakte. Seine Arbeiten erledige er zuverlässig, exakt und selbständig. Er sei mo- tiviert bei der Arbeit und halte sich an die Vorgaben des Personals. Darüber hinaus nehme er seit dem 12.04.2017 an der Basisbildung im Strafvollzug teil. Er zeige ein gutes Benehmen, sei lernwillig, arbeite selbständig und beteilige sich aktiv am Un- terricht (pag. 1590). Zusammenfassend kann festgehalten, dass die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten als neutral zu betrachten sind. Seine Vorstrafen wirken sich dagegen mit guten fünf Monaten straferhöhend aus. 17.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. C.________ bestritt seine Tatbeteiligung bis zum Schluss. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung schloss er sich den Ausführungen seines Verteidigers an. Erst nachdem die Vorsitzende die Par- teiverhandlung bereits geschlossen hat, gab C.________ zu verstehen, dass es auch ihm leid tue. Vorliegend kann nicht von aufrichtiger Reue und Einsicht ausge- gangen werden. Dies ist neutral zu werten. 17.5.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. 74 17.6 Konkretes Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen Raufhandels eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren als angemessen. Die von C.________ ausgestandene Untersuchungshaft von 502 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. C.________ befindet sich seit dem 28. Juni 2016 im vorzeitigen Strafvollzug. Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen (BGE 134 IV 17 E. 3.3 S. 24). Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug ist deshalb vorliegend nicht möglich (vgl. Art. 42 f. StGB). V. Widerruf betreffend C.________ Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Januar 2013 wegen bandenmässigem Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, abzüglich 129 Tage Untersuchungshaft, verurteilt. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt (pag. 997). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Wenn die Sanktion für die Anlasstat und die Rückfalltat gleichartig sind, sieht das Gesetz die Bildung einer Gesamtstrafe nicht vor (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, N 37 zu Art. 46). Das Gericht widerruft die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, sofern mit diesem Verhalten eine negative Prognose verbunden ist, wenn also die Gefahr weiterer Straftaten besteht (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, N 1 zu Art. 46). Der Wi- derruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden während der Probezeit des Urteils vom 16. Januar 2013 begangen. C.________ machte sich während der Probezeit des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Januar 2013 er- neut strafbar und wurde bereits wegen Fälschung von Ausweisen und rechtswidri- ger Einreise am 2. Juli 2013 zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 5. De- zember 2014 macht er sich wiederum in der Probezeit – und nun wegen eines ver- suchten Tötungsdelikts und des Raufhandels – strafbar. Dafür wird er zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren verurteilt. In Anbetracht einer Gesamt- würdigung liegt eine ungünstige Prognose vor, weshalb der mit Urteil des Regio- nalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Januar 2013 für eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten, abzüglich 129 Tagen Untersuchungshaft, gewährte bedingte Voll- zug widerrufen wird (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist zu vollziehen. 75 Sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 als auch die obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren wer- den C.________ zur Bezahlung auferlegt. VI. Zivilpunkt Hinsichtlich des Zivilpunkts kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1221 ff., S. 92-97 der Urteilsbegründung). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Privatkläger im Rahmen des Geschehens vom 5. Dezem- ber 2014 sowohl in seiner physischen als auch in seiner psychischen Integrität ver- letzt wurde und damit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Genugtuung erfüllt sind. Die Genugtuungssumme von CHF 3‘000.00 ist mit Blick auf die Folgen der Tat an- gemessen und nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ge- langt die Kammer zum Schluss, dass diese Genugtuungssumme auf die beiden Beschuldigten aufzuteilen ist. Die vorinstanzliche Verurteilung von A.________ zur Bezahlung von CHF 2‘000.00 und die Verurteilung von C.________ von CHF 1‘000.00 Genugtuung an den Privatkläger ist folglich zu bestätigen. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden keine Kosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Demnach sind die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten den Beschuldigten A.________ und C.________ aufzuer- legen. Bei A.________ belaufen sich diese auf CHF 21‘733.40 und bei C.________ auf CHF 21‘489.35. Als unterliegende Parteien im Rechtsmittelverfahren tragen die Beschuldigten auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 7‘000.00, wovon A.________ CHF 3‘500.00 und C.________ CHF 3‘500.00 aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Be- schluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). 19. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 76 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 19.1 A.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der eingereich- ten Kostennote vom 12. Januar 2016 (pag. 1092 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 1228, S. 99 der Urteilsbegründung). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18‘867.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4’446.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der eingereichten und für an- gemessen erachteten Kostennote vom 13. Juni 2017 (pag. 1637 ff.) auf CHF 7‘120.45 festgesetzt. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzli- che Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 7‘120.45, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘755.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 19.2 C.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ vor erster In- stanz durch Rechtsanwalt D.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der ein- gereichten Kostennote vom 12. Januar 2016 (pag. 1102 ff.) bestimmt und ist zu be- stätigen (pag. 1228, S. 99 der Urteilsbegründung). C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von ins- gesamt CHF 21‘739.15, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4‘754.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Rechtsanwalt D.________ wird gemäss der eingereichten und für an- gemessen erachteten Kostennote vom 13. Juni 2017 (pag. 1668 ff.) auf CHF 8‘294.75 festgesetzt. C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 8‘294.75, zurückzu- zahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- 77 schädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘415.30, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen 20. A.________ 20.1 Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen unter Ziffer IV. / 1. (pag. 1113) sind in Rechts- kraft erwachsen und damit nicht neu zu verfügen. 20.2 Haft A.________ befand sich im Urteilszeitpunkt im Verfahren BM .________ in Unter- suchungshaft und ging in die Untersuchungshaft zurück. 20.3 DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 21. C.________ 21.1 Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen unter Ziffer IX. / 2. und 3. (pag. 1117) sind in Rechtskraft erwachsen und damit nicht neu zu verfügen. 21.2 Haft bzw. vorzeitiger Strafantritt Bei diesem Ausgang des Verfahrens geht C.________ in den vorzeitigen Strafvoll- zug zurück. 21.3 DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungs-dienstlicher Daten). 22. Weitere rechtskräftige Verfügungen Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Verfügungen in Buchstabe C. / Ziffer 1. und 2. rechtskräftig, weshalb nicht mehr darüber verfügt wird (pag. 1118). 78 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als a. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. wegen Raufhandels, begangen am 5. Dezember 2014 in N.________; 2. wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen bzw. festgestellt am 5. Dezember 2014 in N.________ durch Kauf, Einfuhr, Aufbewahrung und Tragen ei- ner Feuerwaffe als .________ Staatsangehöriger; 3. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen bzw. festgestellt am 12. Dezember 2014 in N.________ durch dem Konsum dienende Wi- derhandlungen und Konsum von Marihuana und unregelmässig Kokain; wofür er in Anwendung der Art. 47 und 106 StGB sowie Art. 19a BetmG zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt wurde mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 3 Tagen. b. weiter verfügt wurde: Der beschlagnahmte Störsender wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). II. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 5. Dezember 2014 in N.________ z.N. von E.________. III. A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche in Ziffer I. 1. und 2. sowie des Schuldspruchs in Ziffer II. hiervor in Anwendung der Art. 12 Abs. 2, 22, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 133 StGB 79 Art. 4 Abs. 1 Bst. a, 5, 7, 25, 27, 33 Abs. 1 Bst. a WG Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren; unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 59 Tagen (15.12.2014 – 11.02.2015). 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt bestimmt auf CHF 21‘733.40; 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘500.00. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 2‘000.00 Genugtuung an E.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in die Untersuchungshaft zurück (im Verfahren BM .________). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 80 Stunden Satz amtliche Entschädigung 69.60 200.00 CHF 13'920.00 amtliche Entschädigung Mlaw 25.50 100.00 CHF 2'550.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 399.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'469.50 CHF 1'397.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 18'867.05 volles Honorar CHF 17'400.00 amtliche Entschädigung Mlaw CHF 3'187.50 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 399.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 21'587.00 CHF 1'726.95 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 23'313.95 nachforderbarer Betrag CHF 4'446.90 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18‘867.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 4’446.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.49 200.00 CHF 6'500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 93.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'593.00 CHF 527.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'120.45 volles Honorar CHF 8'125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 93.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'218.00 CHF 657.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8'875.45 nachforderbarer Betrag CHF 1'755.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 7‘120.45, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 81 die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1‘755.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). B. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als a. C.________ schuldig erklärt wurde wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen zwischen Dezember 2014 und Februar 2015 durch wiederholte Einreise und Aufenthalt in der Schweiz trotz Einreisesperre; wofür er in Anwendung der Art. 34 und 47 StGB sowie der Art. 115 Abs. 1 Bst. a AuG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 1‘400.00 verurteilt wurde. b. weiter verfügt wurde: 1. Folgende, sich beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern im Zusam- menhang mit der Schussabgabe vom 05. Dezember 2014 (KTD-Fall-Nr.: .________) befindlichen Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung ein- gezogen (Art. 69 StGB): - 1 T-Shirt, Marke "Acode" - 1 Frottiertuch, grün 2. Folgender, sich beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern im Zusam- menhang mit der Schussabgabe vom 05. Dezember 2014 (KTD-Fall-Nr.: .________) befindlichen Gegenstand wird nach Rechtskraft des Urteils C.________ zu Handen seiner Effekten herausgegeben: - 1 Jacke mit Kapuze, Marke "Geelong Co." II. C.________ wird schuldig erklärt: 82 1. der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 5. Dezember 2014 in N.________ z.N. von E.________; 2. des Raufhandels, begangen am 5. Dezember 2014 in N.________. und in Anwendung von Art. 12 Abs. 2, 22, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 133 StGB Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren; unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 502 Tagen (13.02.2015 – 28.06.2016). Es wird festgestellt, dass sich C.________ seit dem 28.06.2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen von insgesamt CHF 21‘489.35; 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘500.00. IV. 1. Der C.________ mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Januar 2013 für eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten, abzüglich 129 Tage Unter- suchungshaft, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist zu vollziehen; 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden C.________ zur Bezahlung auferlegt; 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden C.________ zur Bezahlung auferlegt. V. C.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 1‘000.00 Genugtuung an E.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. C.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt D.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 83 Stunden Satz amtliche Entschädigung 83.66 200.00 CHF 16'733.35 amtliche Entschädigung Mlaw 8.75 100.00 CHF 875.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 980.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 19'189.05 CHF 1'535.10 Auslagen ohne MWST CHF 1'015.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21'739.15 volles Honorar CHF 20'916.65 amtliche Entschädigung Mlaw CHF 1'093.75 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 980.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 23'591.10 CHF 1'887.30 Auslagen ohne MWSt CHF 1'015.00 Total CHF 26'493.40 nachforderbarer Betrag CHF 4'754.25 C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 21‘739.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 4‘754.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.25 200.00 CHF 6'050.00 amtliche Entschädigung Mlaw 0.25 100.00 CHF 25.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 940.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'015.90 CHF 561.25 Auslagen ohne MWST CHF 717.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'294.75 volles Honorar CHF 7'593.75 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 940.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'534.65 CHF 740.20 Auslagen ohne MWSt CHF 717.60 Total CHF 10'710.05 nachforderbarer Betrag CHF 2'415.30 C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 8‘294.75, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- 84 chend CHF 2‘415.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). C. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als weiter verfügt wurde: 1. Folgende, sich beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern im Zusam- menhang mit der Schussabgabe vom 05. Dezember 2014 (KTD-Fall-Nr.: .________) befindlichen Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung ein- gezogen (Art. 69 StGB): - 1 Ice-Tea Beutel (Ass.-Nr. 009) - 1 schwarzes Etui (Ass.-Nr. 010) - div. Zigarettenstummel (Ass.-Nr. 011, 012, 014, 017, 018) - 1 Zigarettenpackung Marlboro Gold (Ass.-Nr. 013) - 1 abgerissener Reissverschluss (Ass.-Nr. 015) - 3 Hülsen "GFL 9mm Luger" (Ass.-Nr. 016, 020, 023) - 1 Patrone "GFL 9mm Luger" (Ass.-Nr. 019) - 1 Stück Blei, Gewicht 2.53 Gramm (Ass.-Nr. 021) - 1 Projektil (Ass.-Nr. 022) - 1 Jeanshose, blau (Ass.-Nr. 040) - 1 Winterjacke, schwarz (Ass.-Nr. 041) - 1 SIM-Karte "IPKO" (Ass.-Nr. 041.1) - 1 Paar Schuhe (Ass.-Nr. 042 + 043) - 1 Strickjacke, grau (Ass.-Nr. 044) - 1 Gürtel, schwarz (Ass.-Nr. 045) - 1 Paar Socken (Ass.-Nr. 046) - 1 Paar Boxershorts, schwarz (Ass.-Nr. 047) - 1 Unterhemd (Ass.-Nr. 048) 2. Folgende, sich noch beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern im Zu- sammenhang mit der Schussabgabe vom 05. Dezember 2014 (KTD-Fall-Nr.: .________) befindlichen Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils aus dem Verfahren gegen A.________ und C.________ gewiesen und dem noch beim Regio- nalgericht Bern - Mittelland hängigen Verfahren gegen G.________ (PEN .________) zugewiesen: - 1 Jeanshemd, blau (Ass.-Nr. 050) 85 - 1 Jeanshose, blau (Ass.-Nr. 051) - 1 Paar Schuhe, jeansblau (Ass.-Nr. 052) D. Mündlich eröffnet und begründet: - Dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - Dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - Der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Schriftlich zu eröffnen: - Dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - Dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - Dem Straf- und Zivilkläger, vertreten durch Fürsprecher F.________ - Der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - Der Vorinstanz - Dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (betreffend C.________; nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtmittelfrist) - Der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; unverzügliche Mitteilung) - Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD; unverzügliche Mitteilung; Dispositiv und Mo- tiv) - Amt für Migration und Personenstand (MIDI; innert 10 Tagen; Dispositiv und Motiv) - Der Q.________ (betreffend C.________; unverzügliche Mitteilung, vorab per Fax) - Dem R.________ (betreffend A.________; unverzügliche Mitteilung, vorab per Fax) - Dem Staatssekretariat für Migration (betreffend C.________; innert 10 Tagen; nur Dispositiv) - Dem Bundesamt für Polizei (betreffend A.________; innert 10 Tagen; nur Dispositiv) Bern, 15. Juni 2017 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 23. Oktober 2017) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 86