das forensisch-toxikologische Aktengutachten des IRM Bern vom 18. Februar 2015 und die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung des IRM Bern vom 17. Februar 2015 (pag. 16–19; gesamthaft, ohne geschwärzte Kopien), 7. die Seiten des Protokolls der staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme von Polizist E.________, die Angaben über die unverwertbare (angebliche) Erstaussage des Beschuldigten beinhalten (pag. 24–27), 8. die Seiten des Protokolls der staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme von Polizist F.________, die Angaben über die unverwertbare (angebliche) Erstaussage des Beschuldigten beinhalten (pag.