2. Die folgenden Beweismittel werden aus den Akten entfernt, durch an den entsprechenden Stellen geschwärzte Kopien ersetzt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet: 1. der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 7. Mai 2014 (pag. 2–4), 2. das Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme vom 20. April 2014 (pag. 5–6), 3. das Protokoll des IRM der Blutentnahme und der ärztlichen Untersuchung bei Verdacht auf Alkohol-/Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum (pag. 8),