von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Fahren in angetrunkenem Zustand mit qualifizierte Blutalkoholkonzentration), angeblich begangen am 20. April 2014 auf der Strecke C.________/AG bis Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 9‘118.45 (inkl. Auslagen und MWST), unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7‘884.70 sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, an den Kanton Bern. II. Weiter wird verfügt: