für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren vom Kanton Bern mit CHF 3‘849.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen ist. Der Beschuldigte untersteht weder der gesetzlichen Rück- noch Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 24 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen