543 ff.). Unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwandes, der aufgrund der Verwertungsproblematik bestehenden Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bedeutung der Streitsache, erachtet die Kammer den ausgewiesenen Aufwand insgesamt als angemessen. Die amtliche Entschädigung ist entsprechend der Honorarnote festzusetzen, womit Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren vom Kanton Bern mit CHF 3‘849.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen ist.