429 StPO). Letzteres unterlässt Rechtsanwalt B.________ aber, wenn er die CHF 500.00 pauschal und ohne weitere Belege geltend macht. So kann etwa nicht beurteilt werden, wie hoch die angeblichen Kran- ken- und Klinikkosten für psychologische Betreuungen ausfallen und ob diese Behandlungen und der Umstand, dass der Beschuldigte über zwei Jahre keine Arbeit fand, auf das Strafverfahren zurückzuführen sein könnten. Die vom Beschuldigten beantragte pauschale Entschädigung von CHF 500.00 erweist sich damit als nicht rechtsgenüglich belegt;