429 Abs. 1 Bst. b StPO entschädigt werden nebst Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden (bspw. auch verursachte Reisekosten), auch weitere Aufwendungen (wie etwa aufgrund von Krankheit, Stellenverlust oder eingetretener Arbeitsunfähigkeit), die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörden verursacht wurden. In jedem Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, N. 23 f. zu Art. 429 StPO).