429 StPO). Eine solche Konstellation liegt hier nach Ansicht der Kammer nicht vor. Die schwierige persönliche Situation für den Beschuldigten, die auch durch verschiedene Schicksalsschläge herbeigeführt wurde, und die dadurch bewirkte angeschlagene psychische Verfassung, bestand bereits vor dem vorliegenden Strafverfahren. Aus dem Strafverfahren ergaben sich keine besonders schweren Folgen für den Beschuldigten, namentlich hatte er sich keinen speziell einschneidenden Zwangsmassnahmen zu unterziehen.