Soweit Rechtsanwalt B.________ die Entschädigung als Genugtuung verstanden haben möchte, ist festzuhalten, dass es vorliegend an einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, wie dies etwa bei einem Freiheitsentzug der Fäll wäre, mangelt: Eine Genugtuung kommt nämlich nur dort infrage, wo die Verletzung der persönlichen Verhältnisse eine gewisse Intensität aufweist, was etwa bei einer sehr langen Verfahrensdauer, bei ungerechtfertigter Haft oder bei persönlichkeitsverletzenden Bemerkungen von Strafbehörden der Fall sein kann (WEHRENBERG/ FRANK, Basler Kommentar, N. 27 zu Art. 429 StPO).