520, S. 20 der Berufungsbegründung). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 Bst. b und c StPO). Soweit Rechtsanwalt B.__