macht des Weiteren eine «symbolische persönliche Entschädigung» für den Beschuldigten im Umfang von CHF 500.00 für die mit dem Strafverfahren einhergehenden Beeinträchtigungen und Aufwände geltend. Zur Begründung bringt er vor, der Beschuldigte sei bereits vor dem Vorfall psychisch schwer angeschlagen gewesen und durch das Verfahren über zwei Jahre lang psychisch und finanziell höchsten Belastungen ausgesetzt (pag. 520, S. 20 der Berufungsbegründung)