Der Aufwand von Rechtsanwalt I.________ ist in den Aufstellungen zur Honorarnote nicht separat ausgewiesen. Die Kammer erachtet es daher als angemessen, die (nur) als «Aktenstudium» ausgewiesenen Aufwände – d.h. nur ein Teil des gesamten Aufwands durch Aktenstudium – von insgesamt 4,3 Stunden auf 2,15 Stunden zu halbieren. Damit beläuft sich der (gekürzte) Zeitaufwand auf 32,65 Stunden, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ein Honorar von CHF 8‘162.50 ergibt.